Schema: Bereicherungstatbestände (§ 812 ff. BGB)
Nach welchem Muster kannst Du sämtliche Kondiktionstatbestände prüfen?
Voraussetzungen des jeweiligen Bereicherungsanspruchs
Gemeinsame Voraussetzung aller Bereicherungstatbestände ist dabei, dass der Bereicherungsschuldner „etwas“ erlangt haben muss. Im Übrigen differieren die Voraussetzungen der verschiedenen Kondiktionstatbestände.
Kein Ausschluss des Anspruchs
Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung kann nach §§ 814, 815, 817 S. 2 BGB ausgeschlossen sein.
Berechnung des Umfangs der Herausgabepflicht
Der Umfang der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ergibt sich aus den §§ 818-820 BGB
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