Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Einführung

Bereicherungstatbestände (§ 812 ff. BGB)

Schema: Bereicherungstatbestände (§ 812 ff. BGB)

15. April 2025

2 Kommentare

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Nach welchem Muster kannst Du sämtliche Kondiktionstatbestände prüfen?

  1. Voraussetzungen des jeweiligen Bereicherungsanspruchs

    Gemeinsame Voraussetzung aller Bereicherungstatbestände ist dabei, dass der Bereicherungsschuldner „etwas“ erlangt haben muss. Im Übrigen differieren die Voraussetzungen der verschiedenen Kondiktionstatbestände.

  2. Kein Ausschluss des Anspruchs

    Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung kann nach §§ 814, 815, 817 S. 2 BGB ausgeschlossen sein.

  3. Berechnung des Umfangs der Herausgabepflicht

    Der Umfang der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ergibt sich aus den §§ 818-820 BGB

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