Schema: Bereicherungstatbestände (§ 812 ff. BGB)
31. Mai 2025
2 Kommentare
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Nach welchem Muster kannst Du sämtliche Kondiktionstatbestände prüfen?
Voraussetzungen des jeweiligen Bereicherungsanspruchs
Gemeinsame Voraussetzung aller Bereicherungstatbestände ist dabei, dass der Bereicherungsschuldner „etwas“ erlangt haben muss. Im Übrigen differieren die Voraussetzungen der verschiedenen Kondiktionstatbestände.
Kein Ausschluss des Anspruchs
Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung kann nach §§ 814, 815, 817 S. 2 BGB ausgeschlossen sein.
Berechnung des Umfangs der Herausgabepflicht
Der Umfang der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ergibt sich aus den §§ 818-820 BGB
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DDoubleYou
7.11.2024, 16:52:09
Liebes Jurafuchs-Team, ist es nicht so, dass die §§ 814 f. BGB nicht auf die Nicht
leistungskondiktionen anwendbar sind, da sie sich auf die
Leistungskondiktionbeziehen (z. B. Medicus/Lorenz,
Schuldrecht II BT, § 61 Rn. 6)? Dann stimmt die Aussage nicht, dass sich bestimmte Ausschlussgründe auf alle Kondiktionen beziehen, oder übersehe ich was? Vielen Dank!
luc1502
18.12.2024, 21:47:08
Hi @[DDoubleYou](155636) Du übersiehst da nichts ;) Bei §814 kannst du das bereits daran erkennen, dass dieser vom „Geleisteten“ spricht, also eine Leistung voraussetzt und folglich keine Anwendung auf die Nicht
leistungskondiktionfindet. LG