Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Einführung

Bereicherungstatbestände (§ 812 ff. BGB)

Schema: Bereicherungstatbestände (§ 812 ff. BGB)

22. Februar 2025

2 Kommentare

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Nach welchem Muster kannst Du sämtliche Kondiktionstatbestände prüfen?

  1. Voraussetzungen des jeweiligen Bereicherungsanspruchs

    Gemeinsame Voraussetzung aller Bereicherungstatbestände ist dabei, dass der Bereicherungsschuldner „etwas“ erlangt haben muss. Im Übrigen differieren die Voraussetzungen der verschiedenen Kondiktionstatbestände.

  2. Kein Ausschluss des Anspruchs

    Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung kann nach §§ 814, 815, 817 S. 2 BGB ausgeschlossen sein.

  3. Berechnung des Umfangs der Herausgabepflicht

    Der Umfang der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ergibt sich aus den §§ 818-820 BGB

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DDoubleYou

DDoubleYou

7.11.2024, 16:52:09

Liebes Jurafuchs-Team, ist es nicht so, dass die §§ 814 f. BGB nicht auf die

Nichtleistungskondiktion

en anwendbar sind, da sie sich auf die

Leistungskondiktion

beziehen (z. B. Medicus/Lorenz,

Schuld

recht II BT, § 61 Rn. 6)? Dann stimmt die

Aussage

nicht, dass sich bestimmte Ausschlussgründe auf alle Kondiktionen beziehen, oder übersehe ich was? Vielen Dank!

LUC1502

luc1502

18.12.2024, 21:47:08

Hi @[DDoubleYou](155636) Du übersiehst da nichts ;) Bei §814 kannst du das bereits daran erkennen, dass dieser vom „Geleisteten“ spricht, also eine Leistung voraussetzt und folglich keine Anwendung auf die

Nichtleistungskondiktion

findet. LG


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