Schema: Diebstahl (§ 242 StGB)

31. Mai 2025

6 Kommentare

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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen vollendeten Diebstahls (§ 242 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand: Wegnahme einer fremden beweglichen Sache

    2. Subjektiver Tatbestand

      1. Vorsatz

      2. Zueignungsabsicht

    3. Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

  4. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 243 StGB)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vulpes

Vulpes

2.1.2021, 14:47:44

MMn ist nach hM die

Rechtswidrigkeit der Zueignung

als objektive Insel und entsprechender

Vorsatz

im subjektiven TB zu prüfen.

GEAS

Geasoph

19.10.2021, 17:37:56

Nein, die

Rechtswidrigkeit der Zueignung

ist ein objektives Tatbestandsmerkmal. Der

Vorsatz

, der sich darauf beziehen muss dann natürlich subjektiv. Im Rep wurde uns aber auch empfohlen auf eine Einteilung in objektiver und subjektiver TB zu

verzicht

en, um nichts zu vermischen.

CEMA

cemawo

25.5.2022, 12:15:13

Wie in diesem Schema schon richtig erkannt ist die

Rechtswidrigkeit

der Zuneigung, da sie sich ja explizit auf die erstrebte

Zueignung

bezieht, als 'objektive Insel im subjektiven Meer' zu prüfen,

kraft Sachzusammenhang

s. Die Empfehlung den subjektiven und objektiven Tatbestand nicht zu trennen halte ich darüber hinaus für mindestens fragwürdig.

NIC

Nickname

29.9.2023, 12:52:19

Das kann ja garnicht stimmen @Geasoph, denn die

Zueignung

selbst ist (anders als bei der Unterschlagung nach § 246) kein objektives Tatbestandsmerkmal sondern lediglich die

Wegnahme

. Eine

Zueignung

muss eben nicht erfolgen. Deshalb ist der Diebstahl ein

Delikt mit überschießender Innentendenz

bzw. ein erfolgskupiertes Delikt, d.h. im subjektiven Tatbestand wird neben dem

Vorsatz

ein weiteres subjektives Merkmal gefordert, dass keinen Bezug zum objektiven Tatbestand hat. Die

Rechtswidrigkeit

der *erstrebten*

Zueignung

ist lediglich objektiv zu bestimmen. Diese liegt vor, wenn die

Wegnahme

gegen die dinglichen Eigentumsverhältnisse verstößt, was insbesondere der Fall ist wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Sache hat.

NIC

Nickname

29.9.2023, 12:53:08

Kleiner Nachtrag: Zusätzlich muss sich der

Vorsatz

aber auch auf die

Rechtswidrigkeit

der erstrebten

Zueignung

beziehen. Logisch.


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