Schema: Diebstahl (§ 242 StGB)

14. Januar 2026

6 Kommentare

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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen vollendeten Diebstahls (§ 242 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache

      2. Tathandlung: Wegnahme

    2. Subjektiver Tatbestand

      1. Vorsatz

      2. Zueignungsabsicht

    3. Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

  4. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 243 StGB)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vulpes

Vulpes

2.1.2021, 14:47:44

MMn ist nach hM die

Rechtswidrigkeit der Zueignung

als objektive Insel und entsprechender Vorsatz im subjektiven TB zu prüfen.

GEAS

Geasoph

19.10.2021, 17:37:56

Nein, die

Rechtswidrigkeit der Zueignung

ist ein objektives

Tatbestand

smerkmal. Der Vorsatz, der sich darauf beziehen muss dann natürlich subjektiv. Im Rep wurde uns aber auch empfohlen auf eine Einteilung in objektiver und subjektiver TB zu verzichten, um nichts zu vermischen.

CEMA

cemawo

25.5.2022, 12:15:13

Wie in diesem Schema schon richtig erkannt ist die Rechtswidrigkeit der Zuneigung, da sie sich ja explizit auf die erstrebte

Zueignung

bezieht, als 'objektive Insel im subjektiven Meer' zu prüfen, kraft Sachzusammenhangs. Die Empfehlung den subjektiven und objektiven

Tatbestand

nicht zu trennen halte ich darüber hinaus für mindestens fragwürdig.

NIC

Nickname

29.9.2023, 12:52:19

Das kann ja garnicht stimmen @Geasoph, denn die

Zueignung

selbst ist (anders als bei der Unterschlagung nach § 246) kein objektives

Tatbestand

smerkmal sondern lediglich die

Wegnahme

. Eine

Zueignung

muss eben nicht erfolgen. Deshalb ist der Diebstahl ein

Delikt mit überschießender Innentendenz

bzw. ein erfolgskupiertes Delikt, d.h. im

subjektiven Tatbestand

wird neben dem Vorsatz ein weiteres subjektives Merkmal gefordert, dass keinen Bezug zum objektiven

Tatbestand

hat. Die Rechtswidrigkeit der *erstrebten*

Zueignung

ist lediglich objektiv zu bestimmen. Diese liegt vor, wenn die

Wegnahme

gegen die dinglichen Eigentumsverhältnisse verstößt, was insbesondere der Fall ist wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Sache hat.

NIC

Nickname

29.9.2023, 12:53:08

Kleiner Nachtrag: Zusätzlich muss sich der Vorsatz aber auch auf die Rechtswidrigkeit der erstrebten

Zueignung

beziehen. Logisch.


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