Schema: Diebstahl (§ 242 StGB)
28. Februar 2026
6 Kommentare
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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen vollendeten Diebstahls (§ 242 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache
Tathandlung: Wegnahme
Subjektiver Tatbestand
Zueignungsabsicht
Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz
Rechtswidrigkeit
Schuld
Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 243 StGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vulpes
2.1.2021, 14:47:44
MMn ist nach hM die
Rechtswidrigkeit der Zueignungals objektive Insel und entsprechender
Vorsatzim subjektiven TB zu prüfen.
Geasoph
19.10.2021, 17:37:56
Nein, die
Rechtswidrigkeit der Zueignungist ein objektives
Tatbestandsmerkmal. Der
Vorsatz, der sich
darauf beziehen muss
dann natürlich subjektiv. Im Rep wurde uns aber auch empfohlen auf eine Einteilung in objektiver und subjektiver TB zu verzichten, um nichts zu vermischen.
cemawo
25.5.2022, 12:15:13
Wie in diesem Schema schon richtig erkannt ist die Rechtswidrigkeit der Zuneigung,
dasie sich
jaexplizit auf die erstrebte
Zueignungbezieht, als 'objektive Insel im subjektiven Meer' zu prüfen,
kraft Sachzusammenhangs. Die Empfehlung den subjektiven und objektiven
Tatbestandnicht zu trennen halte ich
darüber hinaus für mindestens fragwürdig.
Nickname
29.9.2023, 12:52:19
s kann
jagarnicht stimmen @Geasoph, denn die
Zueignungselbst ist (anders als bei der Unterschlagung nach § 246) kein objektives
Tatbestandsmerkmal sondern lediglich die
Wegnahme. Eine
Zueignungmuss eben nicht erfolgen. Deshalb ist der Diebstahl ein
Delikt mit überschießender Innentendenzbzw. ein
erfolgskupiertes Delikt, d.h. im subjektiven
Tatbestandwird neben dem
Vorsatzein weiteres subjektives Merkmal gefordert,
dass keinen Bezug zum objektiven
Tatbestandhat. Die Rechtswidrigkeit der *erstrebten*
Zueignungist lediglich objektiv zu bestimmen. Diese liegt vor, wenn die
Wegnahmegegen die dinglichen Eigentumsverhältnisse verstößt, was insbesondere der Fall ist wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien
Anspruchauf die Sache hat.
