Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Widerruf & Verbraucherverträge

Rückgewähranspruch bei Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB

Schema: Rückgewähranspruch bei Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB

18. Juli 2025

2 Kommentare

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Wie prüfst Du einen Rückgewähranspruch bei einem Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB?

  1. Bestehen eines Widerrufsrechts, § 312g Abs. 1 BGB

    1. Anwendbarkeit, § 312 Abs. 1 BGB

      1. Vorliegen eines Verbrauchervertrages, § 310 Abs. 3 BGB

      2. Verpflichtung zur Zahlung eines Preises, § 312 Abs.1 BGB

        Bis zum 31.12.2021 war statt der Zahlung eines Preises durch den Verbraucher eine entgeltliche Leistung des Unternehmers verlangt (§ 312 Abs. 1 BGB a.F.). Die neue Fassung sollte die bisher sehr weite und ungenaue Regelung konkretisieren. Die Zahlung eines Preises umfasst entsprechend der Systematik nicht die Bereitstellung personenbezogener Daten. Denn dies wird in § 312 Abs. 1a BGB gesondert erfasst.

      3. Keine Bereichsausnahme, § 312 Abs. 2-7 BGB

    2. Vertrag nach §§ 312b, 312c BGB

    3. Keine Bereichsausnahme, § 312g Abs. 2, 3 BGB

  2. Widerrufserklärung, § 355 Abs. 1 S. 2-4 BGB

    1. Widerrufsfrist, §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2, 3 BGB

      Grundsätzlich ist der Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu erklären (§ 355 Abs. 2 BGB). Fehlt es an der ordnungsgemäßen Belehrung, so kann der Widerruf spätestens 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen 14-Tage-Frist erklärt werden (§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 3).

    2. Form

      Die Erklärung bedarf keiner besonderen Form. Es besteht aber die Möglichkeit, das Muster-Widerrufsformular zu nutzen (§356 Abs. 1 S. 1 BGB).

  3. Rechtsfolgen

    1. Unwirksamkeit des Vertrages ex nunc, § 355 Abs. 1 S. 1 BGB

    2. Rückabwicklung, §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB

    3. Wertersatz, § 357a BGB

      Die Regelungen in § 357 BGB wurden neu geordnet, wodurch sich einige Absätze verschoben haben. Die Vorschriften über den Wertersatz stehen seit 28.05.2022 im neuen § 357a BGB (bislang § 357 Abs. 7-9 BGB a.F.). Allerdings hat sich dadurch die Rechtslage nicht geändert.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

REA🇺🇦

RealOmnimodo 🇺🇦

10.11.2022, 08:18:26

Wäre es nicht sinnvoll auch noch das mögliche Erlöschen des Widerrufrechts gem. § 356 IV BGB noch vor den Rechtsfolgen zu prüfen?

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

22.8.2023, 16:16:10

In meiner gedanklichen Prüfung vor Ausfüllen dieser Aufgabe habe ich das auch in meinem Schema gehabt. Da ja die Rede vom

Erlöschen des WiderrufsRECHTS

die Rede ist, würde ich das sogar noch unter I. Bestehen des Widerrufsrechts als Letztes unter 4. „Kein Erlöschen“ prüfen. Wenn man sich dadurch aber ein Problem bei der Widerrufsfrist abschneiden würde, würde ich den Punkt auch gesondert unter III. prüfen, bevor ich auf die Rechtsfolgen eingehe.


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