Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Störungen des Arbeitsverhältnisses
Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG)
Schema: Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG)
Wie prüfst Du den Anspruch auf Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG)?
Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs
Anwendbarkeit des Bundesurlaubsgesetzes (§ 2 BUrlG)
Ablauf der Wartezeit (§ 4 BUrlG)
Die Parteien können einvernehmlich auf die Einhaltung der Wartezeit verzichten, nicht aber die Wartezeit verlängern (vgl. § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG)
Erholungsurlaub alleiniger Grund für den Arbeitsausfall
Dauer des Erholungsurlaubs
Gesetzlicher Mindesurlaub gemäß § 3 BUrlG
Vier volle Wochen, also zB 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche.
Gesetzlicher Zusatzurlaub für bestimmte Gruppen (§ 208 SGB IX, § 19 JArbSchG)
Vertraglicher Mehrurlaub aus Betriebsvereinbarungen, Tarif- oder Arbeitsvertrag
Erfüllung des Urlaubsanspruchs
Urlaub wird nicht genommen, sondern durch den Arbeitgeber gewährt (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Urlaubswünsche sind allerdings zu berücksichtigen, sofern nicht Wünsche anderer vorrangiger Arbeitnehmer oder dringende betriebliche Belange entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG).
Kein Erlöschen des Urlaubsanspruchs
Befristung auf das Kalenderjahr (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG)
Übertragung auf das Folgejahr (§ 7 Abs. 3 S. 2-4 BUrlG)
Ausnahmsweise Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG)
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