Schema: Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG)


Wie prüfst Du den Anspruch auf Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG)?

  1. Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs

    1. Anwendbarkeit des Bundesurlaubsgesetzes (§ 2 BUrlG)

    2. Ablauf der Wartezeit (§ 4 BUrlG)

      Die Parteien können einvernehmlich auf die Einhaltung der Wartezeit verzichten, nicht aber die Wartezeit verlängern (vgl. § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG)

    3. Erholungsurlaub alleiniger Grund für den Arbeitsausfall

  2. Dauer des Erholungsurlaubs

    1. Gesetzlicher Mindesurlaub gemäß § 3 BUrlG

      Vier volle Wochen, also zB 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche.

    2. Gesetzlicher Zusatzurlaub für bestimmte Gruppen (§ 208 SGB IX, § 19 JArbSchG)

    3. Vertraglicher Mehrurlaub aus Betriebsvereinbarungen, Tarif- oder Arbeitsvertrag

  3. Erfüllung des Urlaubsanspruchs

    Urlaub wird nicht genommen, sondern durch den Arbeitgeber gewährt (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Urlaubswünsche sind allerdings zu berücksichtigen, sofern nicht Wünsche anderer vorrangiger Arbeitnehmer oder dringende betriebliche Belange entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG).

  4. Kein Erlöschen des Urlaubsanspruchs

    1. Befristung auf das Kalenderjahr (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG)

    2. Übertragung auf das Folgejahr (§ 7 Abs. 3 S. 2-4 BUrlG)

    3. Ausnahmsweise Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG)

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