Zivilrechtliche Nebengebiete

Arbeitsrecht

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Schema: Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

15. April 2025

6 Kommentare

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Wie prüfst Du die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses?

  1. Erklärung der außerordentlichen Kündigung

    1. Inhalt und Form der Erklärung

      Insbesondere muss die Schriftform gewahrt sein (§§ 623, 125 S. 1 BGB). Einer Begründung bedarf es dagegen in der Regel nicht (Ausnahme: § 17 Abs. 2 S. 2 MuSchG).

    2. Ordnungsgemäße Vertretung

      Erfolgt die Kündigung (einseitige Willenserklärung) durch einen Vertreter, ist sie unwirksam, wenn sie ohne Vertretungsmacht abgegeben wird. Die Kündigung ist auch dann unwirksam, wenn der Vertreter zwar zur Kündigung bevollmächtigt wurde, er die Vollmachtsurkunde aber nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist (§ 174 S. 1 BGB).

    3. Zugang (§ 130 BGB)

      Die Kündigung bedarf als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung für ihre Wirksamkeit des Zugangs beim Erklärungsempfänger (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB).

      1. Tatsachen, die abstrakt wichtigen Grund darstellen

      2. Interessenabwägung (§ 626 Abs. 1 BGB)

        Hierbei sind insbesondere das Prognoseprinzip, das Ultima ratio-Prinzip und das Übermaßverbot zu beachten.

  2. Ausschlussfrist (§ 13 Abs. 1 S. 2 iVm §§ 4 S. 1, 7 KSchG)

    Eine Kündigungsschutzklage ist nur dann begründet, wenn die Kündigung unwirksam ist. Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben (§ 4 S. 1 KSchG). Versäumt er diese Präklusionsfrist, so werden etwaige Mängel der Kündigung - bis auf Mängel der Form, des Zugangs und der Stellvertretung - rückwirkend geheilt. Die Kündigung gilt also als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG) und ist als unbegründet abzuweisen. Diese Normen finden auf außerordentliche Kündigung gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 KSchG Anwendung.

  3. Beteiligung des Betriebsrats (§ 102 Abs. 1 S. 1, 2 BetrVG)

  4. Besondere Unwirksamkeitsgründe (§168 SGB IX, § 17 Abs. 1 S. 1, 2 MuSchG, § 103 BetrVG)

  5. Anforderungen des § 626 BGB

    1. Wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB)

      Ein wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

      1. Tatsachen, die abstrakt wichtigen Grund darstellen

      2. Interessenabwägung (§ 626 Abs. 1 BGB)

        Hierbei sind insbesondere das Prognoseprinzip, das Ultima ratio-Prinzip und das Übermaßverbot zu beachten.

    2. Kündigungserklärungsfrist (§ 626 Abs. 2 BGB)

      § 626 Abs. 2 BGB normiert eine materielle Ausschlussfrist, binnen derer die Kündigung spätestens wirksam erklärt werden muss. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, von dem an der zur Kündigung Berechtigte Kenntnis der zur Kündigung berechtigenden Tatsachen hatte.Alternativ kannst du auch die Frist an zweiter Stelle - nach der Erklärung - prüfen, da bei Verfristung die gesamte Kündigung "in sich zusammenfällt"!

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CIE

Cielskyheaven

8.2.2024, 23:12:03

Bei 626 BGB hab ich gehört, dass man unbedingt mit Abs. 2 anfangen soll, da dies auch so in der Praxis gemacht wird und Korrektoren das im Stex sonst ankreiden

LELEE

Leo Lee

10.2.2024, 15:27:40

Hallo Cielskyheaven, vielen Dank für den sehr guten Hinweis! In der Tat gibt es auch die Methode, die Frist gleich nach der Erklärung zu prüfen, da bei einer

Verfristung

die Kündigung „in sich zusammenfällt“ und der Rest der Prüfung sich erübrigt. Hier haben wir jedoch versucht – um der Einheitlichkeit willen – das gängige/übliche Schema der „Erklärung, Grund, Frist“. Da dein Einwand jedoch völlig berechtigt – und klausurtechnisch sogar „richtiger“ sein dürfte in manchen Fällen – haben wir dies nun als Vertiefungshinweis ergänzt und möchten uns bei dir herzlich bedanken dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

SI

simonr

13.2.2025, 17:59:16

Um an dieser Stelle vielleicht noch zu ergänzen: Der Grund warum § 626 II BGB bevorzugt direkt nach der Erklärung geprüft werden sollte (also das "in sich zusammenfallen" der Kündigung) beruht darauf, dass bei der fristlosen! Kündigung aus wichtigem Grund das Vertrags- und Vertrauensverhältnis zw. AG und AN derart erschüttert worden ist, dass sich der AG nicht mehr in der Lage sieht, den AN auch nur bis Ablauf der Frist einer ordentlichen Kündigung weiter zu beschäftigen. Mit Hinsicht auf § 626 II BGB folgt somit, dass der AG nach Erlangung der Kenntnis über den wichtigen Grund ja sowieso regelmäßig großes Interesse daran haben wird, eine fristlose Kündigung so schnell wie möglich zu erklären. Lässt der AG jetzt aber 2 Wochen verstreichen lässt das die Annahme zu, dass der "wichtige Grund" dem AG anscheinend ja gar nicht sooo wichtig sein kann. Daher wäre es mMn auch eine falsche Schwerpunktsetzung die komplette Prüfung einer Kündigung nach § 626 BGB vorzunehmen und erst am Ende nach § 626 II BGB rauszufliegen, wenn ein SV möglicherweise dahingehend ausgestaltet ist, dass der AG auch "hilfsweise ordentliche Kündigung" erklärt. In solchen Fällen ist es wichtig den Schwerpunkt richtig zu setzen (--> ordentl. KÜ verhaltens- oder personenbedingt). Solche Feinheiten sollten im ArbR nicht übersehen werden, da das schnell zu Punktabzug führen kann (darunter reiht sich auch die materielle!

Präklusion

sfrist (§§ 4 S. 1, 7, 13 I 2 KSchG) einer Kündigungsschutzklage, welche in der Begründetheit und nicht in der Zulässigkeit der Klage angesprochen werden muss). Hoffentlich konnte ich hier den absolut richtigen und wichtigen Einwand noch ergänzen.


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