Schema: Zweites VU nach Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO)

15. April 2025

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Wie prüfst Du die Voraussetzungen für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils nach Ergehen eines Vollstreckungsbescheids (§ 345, 700 Abs. 6 ZPO)?

  1. Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils

    Merke: Man spricht auch hier vom zweiten Versäumnisurteil, auch wenn zuvor kein erstes Versäumnisurteil, sondern ein Vollstreckungsbescheid ergangen ist, da dieser nach § 700 Abs.1 ZPO einem Versäumnisurteil gleichsteht.

  2. Vorliegen eines Vollstreckungsbescheids

  3. Zulässiger Einspruch der verurteilten Partei

    Da der Vollstreckungsbescheid nach § 700 Abs.1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärtem Versäumnisurteil gleichsteht, finden die §§ 338 ff. ZPO Anwendung.

    1. Statthaftigkeit, § 338 ZPO

    2. Frist, § 339 Abs.1 ZPO

    3. Form, § 340 ZPO

  4. Säumnis des Einspruchsführers im Einspruchstermin

  5. Nichtvorliegen der §§ 335, 337 ZPO

  6. Zulässige Klage

    Denn sofern die Klage bereits unzulässig ist, ergeht ein klageabweisendes Prozessurteil.

  7. Schlüssigkeit des Klagevorbringens

    Nach § 700 Abs.6 ZPO darf der Einspruch nach § 345 ZPO nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des §§ 331 Abs.1, 2 1.Hs. ZPO für ein Versäumnisurteil vorliegen. Es ist also die Schlüssigkeit des Klagevorbringens zu prüfen. Grund dafür ist, dass weder bei Erlass des Mahnbescheids (vgl. § 692 ZPO) noch bei Erlass des Vollstreckungsbescheids (vgl. § 699 ZPO) eine Schlüssigkeitsprüfung erfolgt ist.Beachte: Beim zweiten Versäumnisurteil, das nach echtem erstem Versäumnisurteil bei erneuter Säumnis im Einspruchstermin ergeht, ist hingegen nicht erforderlich, dass das erste Versäumnisurteil in gesetzmäßiger Weise ergangen ist (arg.: Umkehrschluss aus § 700 Abs.6 ZPO).

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