Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Versäumnisurteil

Zweites VU nach Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO)

Schema: Zweites VU nach Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO)

22. November 2024

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Wie prüfst Du die Voraussetzungen für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils nach Ergehen eines Vollstreckungsbescheids (§ 345, 700 Abs. 6 ZPO)?

  1. Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils

    Merke: Man spricht auch hier vom zweiten Versäumnisurteil, auch wenn zuvor kein erstes Versäumnisurteil, sondern ein Vollstreckungsbescheid ergangen ist, da dieser nach § 700 Abs.1 ZPO einem Versäumnisurteil gleichsteht.

  2. Vorliegen eines Vollstreckungsbescheids

  3. Zulässiger Einspruch der verurteilten Partei

    Da der Vollstreckungsbescheid nach § 700 Abs.1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärtem Versäumnisurteil gleichsteht, finden die §§ 338 ff. ZPO Anwendung.

    1. Statthaftigkeit, § 338 ZPO

    2. Frist, § 339 Abs.1 ZPO

    3. Form, § 340 ZPO

  4. Säumnis des Einspruchsführers im Einspruchstermin

  5. Nichtvorliegen der §§ 335, 337 ZPO

  6. Zulässige Klage

    Denn sofern die Klage bereits unzulässig ist, ergeht ein klageabweisendes Prozessurteil.

  7. Schlüssigkeit des Klagevorbringens

    Nach § 700 Abs.6 ZPO darf der Einspruch nach § 345 ZPO nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des §§ 331 Abs.1, 2 1.Hs. ZPO für ein Versäumnisurteil vorliegen. Es ist also die Schlüssigkeit des Klagevorbringens zu prüfen. Grund dafür ist, dass weder bei Erlass des Mahnbescheids (vgl. § 692 ZPO) noch bei Erlass des Vollstreckungsbescheids (vgl. § 699 ZPO) eine Schlüssigkeitsprüfung erfolgt ist.Beachte: Beim zweiten Versäumnisurteil, das nach echtem erstem Versäumnisurteil bei erneuter Säumnis im Einspruchstermin ergeht, ist hingegen nicht erforderlich, dass das erste Versäumnisurteil in gesetzmäßiger Weise ergangen ist (arg.: Umkehrschluss aus § 700 Abs.6 ZPO).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

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Entenpulli

30.4.2024, 09:26:28

Kann mir bitte jemand erklären, wieso §§ 335, 337 ZPO hier nicht zuletzt geprüft werden? Vlt. steckt ja ein guter Trick dahinter, den ich übersehen. Vielen Dank im Voraus :)

Rechtsanwalt B. Trüger

Rechtsanwalt B. Trüger

1.10.2024, 11:57:46

Die §§ 335 und 337 ZPO sind letztendlich Normen, welche die Säumnis „rechtfertigen“ weshalb es schon Sinn macht, sie direkt nach dem Prüfungspunkt „Säumnis“ zu prüfen. Letztendlich kannst du sie aber auch am Ende der Prüfung nach der Schlüssigkeitsprüfung bringen, wo man in der Regel bei den meisten Prüfungen guckt, ob noch „Ausschlussgründe“ vorliegen. So mache ich persönlich das auch am liebsten. In anderen Threads wird von Seiten Jurafuchs häufig das Argument der Praxisnähe gebracht. Ob das hier passt, kann ich dir aber leider nicht beantworten :( Letztendlich ist so ein Schema häufig aber auch nur eine Aufbauempfehlung. Ich persönlich prüfe die Säumnis z.B. auch vor dem Antrag, weil es meiner Meinung nach keinen Sinn ergibt (insbesondere im Gutachten) einen Antrag für etwas zu stellen, was noch garnicht feststeht (die Säumnis). Ist halt alles Geschmacksache! Hoffe ich konnte dir weiterhelfen :)

ALE

Aleks_is_Y

6.5.2024, 14:06:20

Kann nach dem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid auch ein

Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren

ergehen?


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