Schema: Ersterwerb des Anwartschaftsrechts

23. November 2024

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Wie prüfst Du den Ersterwerb des Anwartschaftsrechts?

  1. Aufsschiebend bedingte Einigung

    1. Zwei korrespondierende Willenserklärungen (Antrag und Annahme)

    2. Antrag erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Kaufpreiszahlung

      Ein Anwartschaftsrecht kann auch bei anderen bedingten Verfügungsgeschäften entstehen. Entscheidend ist, dass bei dem mehraktigen Erwerbsgeschäft der Erwerber des Anwartschaftsrechts einseitig den Bedingungseintritt herbeiführen und der Veräußerer dies nicht einseitig verhindern kann.

  2. Übergabe

    Bei der Übergabe muss beim Erwerb des Anwartschaftsrechts berücksichtigt werden, dass der Veräußerer aus der Sicherungsabrede des Eigentumsvorbehalts einen bedingten Herausgabeanspruch gegen den Erwerber hat und daher mittelbarer Besitzer der veräußerten Sache bleibt.

  3. Einigsein bei Übergabe

  4. Verfügungsbefugnis oder gutgläubiger Erwerb

    Das Anwartschaftsrecht ist ein wesensgleiches Minus zum Eigentum. Daher ist nach ganz h.M. ein gutgläubiger Ersterwerb des Anwartschaftsrechts möglich.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

25.11.2023, 13:35:55

Die Reihenfolge im Schema ist mE falsch: Ich kann erst die Korrespondenz von Angebot und Annahme prüfen, wenn ich den Antrag ausgelegt habe (hier bedingte Übertragung). Wie soll ich feststellen, ob die vorbehaltlose Zustimmung zum Angebot erklärt wurde, wenn ich noch gar nicht den Inhalt des Antrages kenne?

ZAW

Zaworkus

12.6.2024, 13:50:09

Hallo:) Ich habe eine Frage bzgl. der Einigung bei § 929. Prüfe ich hier ob 2 übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen bzw. können hier auch Wirksamkeitshindernisse wie z.B. § 105 II vorliegen? Und was wäre dann die Folge eines solchen „Hindernisses“? Vielen Dank und liebe Grüße:)

Paulah

Paulah

31.7.2024, 09:27:40

Die Wirksamkeit bei der Einigung i. S. d. §

929 BGB

ist genau so wie bei jeder anderen Willenserklärung auch, also können dort auch alle Wirksamkeitshindernisse wie Geschäftsunfähigkeit bestehen. Die Folge wäre, dass die Prüfung des §

929 BGB

schon an der Einigung scheitert, weil es dann keine wirksame Einigung gibt.


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