Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Widerklage
Tatbestand Zivilurteil: Widerklage (verschiedene Sachverhalte)
Schema: Tatbestand Zivilurteil: Widerklage (verschiedene Sachverhalte)
Wie baust Du den Tatbestand auf, wenn Klage und Widerklage auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhen?
Einleitungssatz zu Klage und Widerklage
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines beschädigten Gartenzwergs. Mit seiner Widerklage begehrt der Beklagte die Rückzahlung eines Geldbetrags. Unstreitiges zur Klage
Am 15.10. wurde Ks Gartenzwerg im Wert von €300 mit einem Fußball zertrümmert. Streitiger Klägervortrag zur Klage
K behauptet, dass B es gewesen sei, der seinen Gartenzwerg mit einem Fußball zertrümmert habe. Kleine Prozessgeschichte zur Klage
Klageanträge
“Der Kläger beantragt, …“ „Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.“ Streitiger Beklagtenvortrag zur Klage
B behauptet, er sei am 05.12. im Urlaub gewesen. Überleitungssatz zur Widerklage
Überleitungssatz: Widerklagend begehrt der Beklagte die Rückzahlung eines Geldbetrags. Unstreitiges zur Widerklage
B hat dem K am 05.12. auf dem Weihnachtsmarkt Geld geborgt. Streitiger Beklagtenvortrag zur Widerklage
B behauptet, er habe K einen Geldbetrag in Höhe von €50 geborgt. Kleine Prozessgeschichte zur Widerklage
Widerklageanträge
„Widerklagend beantragt der Beklagte,…“ „Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.“ Streitiger Klägervortrag zur Widerklage
K behauptet, B habe ihm nur €20 geborgt. Große Prozessgeschichte
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jeon Jungkook
1.3.2023, 12:14:26
Warum trägt hier der Kläger die Beweislast dafür, dass das Darlehen nur in Höhe von 20€ beträgt und nicht der Beklagte für die Höhe von 50€?
Lukas_Mengestu
1.3.2023, 13:58:29
Hallo Jeon Jungkook, ich vermute, dass Du Dich auf die Ausführung "N behauptet, G habe ihm nur €20 geborgt" beziehst. Dabei handelt es sich um ein sog. "qualifiziertes Bestreiten", d.h. der Gegner sagt nicht einfach nur "stimmt nicht", sondern gibt einen alternativen Sachverhalt an. Dies bedeutet aber nicht, dass er hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt. Hier erwidert N, er schulde nur €20. In Höhe dieses Betrages ist Gs Forderung also erst einmal unstreitig. Insoweit erübrigt sich eine Beweisaufnahme. Über die verbleibenden €30 wäre nun in der Tat noch Beweis zu erheben. Da es sich dabei um eine für G günstige Tatsache handelt, trägt G hierfür auch weiterhin die Darlegungs- und Beweislast. Ich hoffe, jetzt ist es etwas klarer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
cestmoimersedeh
26.6.2023, 12:19:48
Wie jungkook einfach im Ref ist 😟🫣😂
juravulpes
23.3.2024, 11:17:23
Zumindest unschön, im Überleitungssatz wortgleich den Satz aus der Einleitung zu wiederholen. Gibt es da bessere Formulierungen?