ZR: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Aufrechnung
Tatbestand: Aufrechnung und Klagerücknahme
Schema: Tatbestand: Aufrechnung und Klagerücknahme
20. Februar 2026
4 Kommentare
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Wie ist der Tatbestand aufzubauen, wenn der Beklagte hinsichtlich eines Teils der Klageforderung nach Klageeinreichung die Aufrechnung erklärt und der Kläger die Klage daraufhin teilweise zurücknimmt?
Einleitungssatz
„Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch aus …“ Unstreitiges Parteivorbringen
Streitiges Klägervorbringen
„Der Kläger behauptet, …“ Antragsbezogene („kleine“) Prozessgeschichte
Ursprünglicher Antrag des Klägers sowie Datum der Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
In der antragsbezogenen Prozessgeschichte sind die ursprünglichen Anträge im Perfekt darzustellen. „Mit der am … bei Gericht eingegangenen und am … zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt, …“ Beachte: Der zunächst gestellte Antrag des Klägers wird nicht eingerückt. Ausführung zur Aufrechnung durch den Beklagten
„Am … hat der Beklagte mit einer (angeblichen) Gegenforderung iHv. €… die Aufrechnung erklärt.“ Ausführung zur teilweisen Klagerücknahme durch den Kläger
Es sind alle Umstände aufzuführen, die für die Zulässigkeit der teilweisen Klagerücknahme relevant sind (insbesondere ob der Beklagte in die Klagerücknahme eingewilligt, ihr widersprochen hat oder im Fall einer schriftlichen Rücknahme seine Einwilligung aufgrund seiner Untätigkeit als erteilt gilt). „Mit Schriftsatz vom … hat der Kläger die Klage sodann iHv. €… zurückgenommen.“
Aktueller Antrag des Klägers
„Der Kläger beantragt nunmehr, …“ Aktueller Antrag des Beklagten
„Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.“ Streitiges Beklagtenvorbringen
„Große“ Prozessgeschichte
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
vulpes iuris
14.11.2025, 02:10:48
Welche Rolle spielen Einwilligung beziehungsweise Widerspruch des Beklagten in Bezug auf die
teilweise Klagerücknahme– ist das kein Fall von § 264 Nr. 2 ZPO?
Foxxy
14.11.2025, 02:12:09
Nein. Eine
teilweise Klagerücknahmeist § 269 ZPO, nicht § 264 Nr. 2 ZPO. § 264 Nr. 2 erfasst nur die bloße Beschränkung des Klageantrags ohne Rücknahme. Rolle von Einwilligung/Widerspruch: - Bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung: Rücknahme ohne Einwilligung möglich. - Nach Beginn der mündlichen Verhandlung: Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten; bei schriftlicher Rücknahme gilt die Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte binnen zwei Wochen nach gerichtlichem Hinweis nicht widerspricht (§ 269 Abs. 2). - Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, ist die Rücknahme unwirksam und es ist über die Klage zu entscheiden.
Tatbestandlicher Aufbau in deinem Fall: - Ursprünglicher Klageantrag mit Eingangs- und Zustellungsdatum. -
Aufrechnungdes Beklagten (Zeitpunkt, Höhe; §
389 BGB). -
Teilweise Klagerücknahmedes Klägers (Zeitpunkt, Höhe) mit Vermerk, ob der Beklagte eingewilligt, widersprochen oder die Einwilligung fingiert wurde. - Nunmehrige Anträge beider Parteien.
vulpes iuris
15.11.2025, 02:57:44
@[Foxxy](180364) Verfasse eine ausführliche Übersicht über die Unterschiede zwischen teilweiser Klagerücknahme und Beschränkung des Klageantrags. Gib außerdem Tipps, wie man diese verschiedenen Konstellationen in einer Klausur erkennt beziehungsweise auslegt.
Foxxy
15.11.2025, 02:58:55
@[vulpes iuris](261497) Kurzüberblick:
teilweise Klagerücknahme(§ 269 ZPO) vs. Beschränkung des Klageantrags (§ 264 Nr. 2 ZPO) - Prozessuale Einordnung: - Rücknahme: beendet das Verfahren in diesem Umfang; gesonderte Kostenentscheidung. - Beschränkung: bloße Reduzierung des Streitgegenstands; keine Klagerücknahme. - Einwilligung/Widerspruch: - Rücknahme: nach Beginn der mündlichen Verhandlung nur mit Einwilligung; bei schriftlicher Rücknahme Einwilligungsfiktion, wenn innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist kein Widerspruch. - Beschränkung: jederzeit ohne Einwilligung möglich. - Form und Wirksamkeit: - Rücknahme: ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Gericht; rechtzeitiger Widerspruch macht sie unwirksam. - Beschränkung: neuer, reduzierter Antrag; keine Zustimmung erforderlich. - Entscheidungsform: - Rücknahme: Einstellung des Verfahrens im zurückgenommenen Umfang durch Beschluss; zum Rest Sachurteil. - Beschränkung: Sachurteil nur über den reduzierten Antrag, keine Einstellung. - Kosten: - Rücknahme: grundsätzlich Kostentragung durch den Kläger für den zurückgenommenen Teil, Ausnahmen bei Veranlassung durch den Beklagten. - Beschränkung: Kostenquote nach §
92 ZPOje nach Obsiegen/Unterliegen. - Rechtskraft/erneute Klage: - Beide Varianten bewirken keine materielle Rechtskraft für den nicht mehr verfolgten Teil; spätere Geltendmachung grundsätzlich möglich, sofern kein ausdrücklicher Verzicht. - Klausurhinweise zur Abgrenzung: - Wortlaut der Parteierklärung: „nimmt zurück“ = § 269; „beschränkt/beantragt nunmehr“ = § 264 Nr. 2. - Akte prüfen: gerichtliche
Fristsetzungzur Einwilligung, Widerspruch des Beklagten, Kostenanträge. - Tenorindikationen: „Verfahren eingestellt, soweit …“ spricht für Rücknahme; sonst reine Sachentscheidung spricht für Beschränkung. Zum Hauptthema: - Einwilligung/Widerspruch des Beklagten sind nur bei teilweiser Klagerücknahme nach § 269 relevant; § 264 Nr. 2 ist keine Rücknahme. -
Tatbestandlicher Aufbau bei
Aufrechnungund teilweiser Rücknahme: - Einleitungssatz. - Unstreitiges und streitiges Vorbringen. - Antragsbezogene Prozessgeschichte: - Ursprünglicher Antrag mit Eingangs- und Zustellungsdatum. -
Aufrechnungserklärung des Beklagten mit Datum und Höhe (Wirkung ex tunc, §
389 BGB). -
Teilweise Klagerücknahmemit Datum und Umfang; festhalten, ob der Beklagte eingewilligt, widersprochen oder die Einwilligung fingiert wurde. - Nunmehrige Anträge beider Parteien. - Streitiges Beklagtenvorbringen (insbesondere zur Gegenforderung). - Große Prozessgeschichte (z.B. Beschluss über teilweise Einstellung und Kosten).
