Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Gesetzgebungskompetenzen

Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72 Abs. 1-4 GG)

Schema: Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72 Abs. 1-4 GG)

20. Februar 2026

5 Kommentare

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Wie prüfst Du die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72 Abs. 1-4 GG)?

  1. Vorrangkompetenz des Bundes (Art. 72 Abs. 1 GG)

    Die Kompetenztitel für die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz stehen vor allem im Katalog des Art. 74 Abs. 1 GG. Nur in Art. 105 Abs. 2 S. 1, S. 2 GG; Art. 115c Abs. 1 S. 1 GG gibt es (wenig klausurrelevante) Kompetenztitel außerhalb des Art. 74 Abs. 1 GG.

    1. Grundsätzliche Befugnis der Länder zur Gesetzgebung (Art. 72 Abs. 1 Hs. 1 GG)

    2. Gebrauch der Gesetzgebungskompetenz durch Bund (Art. 72 Abs. 1 Hs. 2 GG

      Die Gesetzgebungskompetenz der Länder ist gesperrt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 Hs. 2 GG).

  2. Beschränkung der Vorrangkompetenz durch die Erforderlichkeitskompetenz (Art. 72 Abs. 2 GG)

    1. Notwendigkeit des Nachweises der Erforderlichkeit (Art. 72 Abs. 2 Hs. 1 GG)

      Auf den Gebieten des Art. 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25, 26 GG darf der Bund nur tätig werden, wenn eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich ist (Art. 72 Abs. 2 Hs. 1 GG).

    2. Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1-3 GG)

      Die bundesgesetzliche Regelung muss für (1) die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder (2) die Wahrung der Rechtseinheit bzw. (3) der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sein (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1-3 GG).

  3. Abweichungskompetenz der Länder (Art. 72 Abs. 3 GG)

    1. Möglichkeit der Abweichung vom Bundesgesetz (Art. 72 Abs. 3 Nr. 1-7 GG)

      Auch wenn der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können Länder im Bereich der Art. 72 Abs. 3 Nr. 1-7 GG von dieser Regelung abweichen. Die in Art. 72 Abs. 3 Nr. 1, 2, 5 GG ausgeklammerten Regelungsbereiche sind von der Abweichungskompetenz ausgenommen. Diese „abweichungsfesten Kerne“ unterfallen allein der Vorrangkompetenz (Art. 72 Abs. 1 GG).

    2. Wirksame Abweichung durch Landesgesetz

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lennart20

lennart20

22.2.2023, 10:20:01

Meines Erachtens ist der Artikel in der letzten Vertiefungsbox falsch, denn es gibt die dort genannten Nummern nicht in Art. 72 Abs.1 GG

Paul König

Paul König

23.2.2023, 06:39:03

Hey @[lennart20](198942), richtig, da müsste Abs. 3 und nicht Abs. 1 stehen! Haben wir jetzt korrigiert! Danke für den Hinweis! Beste Grüße - Paul (für das Jurafuchs-Team) @[Lukas Mengestu](136780) @[Nora Mommsen](178057)

CH

Christopher

17.10.2023, 22:11:46

Bei der grundsätzlichen Befugnis zur Gesetzgebung durch die Länder müsste doch eigentlich als Ausgangspunkt Art. 70 I GG genannt werden oder ? Und nicht art 72.

Paul König

Paul König

20.10.2023, 16:36:20

Die Norm kannst Du gerne mitzitieren, solange es um die

Gesetzgebungskompetenz

der Länder geht! Beste Grüße - Paul (für das Jurafuchs-Team)

NIE

Niels

13.6.2025, 10:18:04

In den anderen Schemata-Abfragen wurde zuallererst der grundsätzliche Vorrang der Länder in der Gesetzgebung geprüft. Wieso wird das hier anders gehandhabt? Und zugleich die Frage, wenn ich hier so verfahren würde, dass ich zuerst feststelle, dass die

Gesetzgebungskompetenz

grundsätzlich bei den Ländern liegt; wäre das ein Fehler oder ist die Reihenfolge an dieser Stelle variabel?


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