Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (§ 59 VwVfG)

Schema: Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (§ 59 VwVfG)

31. Mai 2025

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Wie prüfst Du, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gem. § 59 VwVfG. nichtig ist?

  1. Nichtigkeit gem. § 59 Abs. 2 VwVfG

    § 59 Abs. 2 VwVfG enthält spezielle Nichtigkeitsgründe für subordinationsrechtliche Verträge (§ 54 S. 2 VwVfG). Liegt ein solcher Vertrag vor, bietet es sich an, die speziellen Nichtigkeitsgründe vor den allgemeinen aus § 59 Abs. 1 VwVfG zu prüfen. § 59 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG verweist auf § 44 VwVfG. § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG soll verhindern, dass durch ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Parteien gesetzliche Vorschriften umgangen werden. § 59 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG regelt den Fall, dass die besonderen Vorschriften über Vergleichs- und Austauschverträge nicht eingehalten wurden.

  2. Nichtigkeit gem. § 59 Abs. 1 VwVfG

    § 59 Abs. 1 VwVfG gilt für alle Arten öffentlich-rechtlicher Verträge. Die Norm enthält einen generellen Verweis auf die Regelungen des BGB. Besonders relevant sind die Regelungen über die Geschäftsfähigkeit (§ 105ff. BGB), Geschäfte nach den §§ 116 - 118 BGB, Formvorschriften (§§ 125, 126, 311b I BGB), Verstöße gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) sowie die Nichtigkeit als Folge der Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB). Strittig ist, ob und inwieweit § 134 BGB entsprechend heranzuziehen ist.

  3. Nichtigkeit gem. § 59 Abs. 3 VwVfG

    Ein nichtiger öffentlich-rechtlicher Vertrag hat grundsätzlich zur Folge, dass er keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Das bedeutet, dass er keine Leistungspflichten begründet (als Verpflichtungsvertrag) und keine Rechtsänderungen herbeiführt (als Verfügungsvertrag). Betrifft die Nichtigkeit allerdings nur einen Teil des Vertrages, so ist der Vertrag insgesamt nur nichtig, sofern anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil nicht geschlossen worden wäre (§ 59 Abs. 3 VwVfG). Es kommt hierbei auf die Teilbarkeit des Vertragsinhalts und den mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien an.

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