Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Subordinationsrechtliche und koordinationsrechtliche Verträge

Subordinationsrechtliche und koordinationsrechtliche Verträge

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Behörde B verpflichtet sich vertraglich gegenüber Unternehmerin U, ihr eine Baugenehmigung für eine neue Fabrik zu erteilen, wenn U drei Ausbildungsplätze pro Jahr in ihrem Unternehmen schafft.

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Einordnung des Falls

Subordinationsrechtliche und koordinationsrechtliche Verträge

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B und U haben einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen.

Genau, so ist das!

Ein Vertrag setzt zunächst zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Der Vertrag ist öffentlich-rechtlich i.S.v. § 54 VwVfG, wenn er sich auf einen Sachverhalt bezieht, der sich nach öffentlich Normen richtet. Normen sind öffentlich-rechtlich, wenn sie in jedem denkbaren Anwendungsfall einen Träger öffentlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten. Hier liegen zwei korrespondierende Willenserklärungen der B und U vor. Die Erteilung einer Baugenehmigung richtet sich nach dem (öffentlich-rechtlichen) Bauordnungsrecht der Bundesländer. B und U haben einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen. Die Prüfung, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vorliegt, kann auch knapper ausfallen, wenn diese - so wie hier - unproblematisch ist.
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2. § 54 S. 2 VwVfG nennt den subordinationsrechtlichen Vertrag als spezielle Form des öffentlich-rechtlichen Vertrags.

Ja, in der Tat!

Die §§ 54ff. VwVfG nennen einige Typen von öffentlich-rechtlichen Vertragsarten, enthalten aber keine abschließende Ausführung. Das Gesetz unterscheidet jedoch die zwischen dem subordinationsrechtlichen Vertrag und dem koordinationsrechtlichen Vertrag. Subordinationsrechtlich sind nach § 54 S. 2 VwVfG insbesondere alle öffentlich-rechtlichen Verträge, die eine Behörde mit einem Vertragspartner schließt, an den sie in der konkreten Sache auch einen Verwaltungsakt richten dürfen. Der Vertrag tritt an die Stelle des ansonsten zu erlassenden Verwaltungsakts. Es besteht ein Über-/Unterordnungsverhältnis. Demgegenüber stehen die Vertragspartner bei einem koordinationsrechtlichen Vertrag einander gleichrangig gegenüber.Die Vorschriften der §§ 55, 56, 59 Abs. 2 und 61 VwVfG nehmen ausdrücklich Bezug auf diesen Vertragstypus und geltend daher auch nur, wenn dieser vorliegt.

3. Bei einem koordinationsrechtlichen Vertrag stehen die Vertragspartner in einem gleichwertigen Rangverhältnis zueinander. Ist dies vorliegend der Fall?

Nein!

Um bestimmen zu können, welche Vorschriften der §§ 54ff. VwVfG auf den konkreten öffentlich-rechtlichen Vertrag Anwendung finden, muss zwischen dem subordinationsrechtlichen Vertrag und dem koordinationsrechtlichen Vertrag unterschieden werden. Die Vertragstypen unterscheiden sich vor allem darin, dass beim subordinatonsrechtlichen Vertrag ein Über-Unterordnungs-Verhältnis zwischen den Parteien besteht, d.h. die Behörde auch einseitig hätte handeln können. Bei einem koordinationsrechtlichen Vertrag hingegen besteht ein solches Rangverhältnis nicht. B kann einseitig Regelungen gegenüber U treffen, insbesondere durch den Erlass eines Verwaltungsakts. B und U stehen in einem Über-Unterordnungs-Verhältnis zueinander.

4. Scheidet ein subordinationsrechtlicher Vertrag aus, wenn der Vertrag lediglich den späteren Erlass eines Verwaltungsakts verspricht?

Nein, das ist nicht der Fall!

Subordinationsrechtlich sind nach § 54 S. 2 VwVfG insbesondere alle öffentlich-rechtlichen Verträge, die eine Behörde mit einem Vertragspartner schließt, an den sie in der konkreten Sache auch einen Verwaltungsakt richten dürfte. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertrag selbst den Verwaltungsakt ersetzt (= verwaltungsaktersetzender Vertrag) oder sich die Behörde lediglich verpflichtet, später einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen (= verwaltungsaktvorbereitender Vertrag). B hat sich vertraglich gegenüber U verpflichtet, später eine Baugenehmigung (= Verwaltungsakt) zu erlassen. U und B haben einen subordinationsrechtlichen Vertrag - hier in Form des verwaltungsaktvorbereitenden Vertrags - geschlossen.
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