Schema: Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses
Wie prüfst Du die Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses?
Ermächtigungsgrundlage
Soweit der Ratsbeschluss gegenüber den Bürgerinnen Außenwirkung entfaltet, greift der Vorbehalt des Gesetzes und es bedarf einer Ermächtigungsgrundlage. Soweit der Beschluss nur verwaltungsinterne Wirkung hat, ist für den Beschluss selbst keine Ermächtigungsgrundlage erforderlich.
Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit
Verbandskompetenz der Gemeinde
Die Gemeinde ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ausschließlich und eigenverantwortlich zuständig (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 78 Abs. 2 LV, § 2 GO).
Organkompetenz des Rates
Gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 GO ist der Rat grundsätzlich zuständig (Allzuständigkeit des Rates). Wichtige Spezialregelungen für die Zuständigkeit des Rates finden sich in §§ 29 Abs. 2, 47 Abs. 2, 52 Abs. 1 S. 2, 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 S. 1, 67 Abs. 1 S. 1, 68 Abs. 1, 71 Abs. 1 S. 3 GO.
Verfahren (§§ 48 ff. GO)
Hier ist es wichtig, dass Du nur die Voraussetzungen ansprichst, die im Sachverhalt angesprochen werden oder problematisch sind! Wenn die Geschäftsordnung des jeweiligen Rates abgedruckt ist, musst Du Dich auch damit auseinandersetzen. Wichtige Verfahrensvorschriften betreffen (1) die Einberufung des Rates (§ 47 Abs. 1 GO), (2) die Festsetzung und Bekanntmachung der Tagesordnung (§ 48 Abs. 1 S. 1, S. 4 GO), (3) die Öffentlichkeit der Sitzung (§ 48 Abs. 2 S. 1 GO), (4) die Beschlussfähigkeit des Rates (§ 49 Abs. 1 GO), (5) die Erreichung der Beschlussmehrheit (§ 50 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 GO), ohne Verstoß gegen Mitwirkungsverbote, insbesondere wegen Befangenheit (§§ 43 Abs. 2, 50 Abs. 6 GO i.V.m. § 31 GO). Form (§ 52 GO)
Der Ratsbeschluss muss § 52 Abs. 1, Abs. 2 GO genügen. Wird eine Satzung beschlossen, ist hier auch die Bekanntmachung nach § 7 Abs. 4, Abs. 5 GO i.V.m. der BekanntmVO anzusprechen.
Materielle Rechtmäßigkeit
Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
Die Ermächtigungsgrundlagen können sich direkt aus dem Kommunalrecht (etwa § 9 GO für Anschluss- und Benutzungssatzungen) oder aus anderen Rechtsgebieten (wie dem Bauplanungsrecht für Bebauungspläne, vgl. § 10 Abs. 1 BauGB) ergeben. Dies umfasst insbesondere etwaige Ermessensfehler. Wenn der Ratsbeschluss keine Außenwirkung hat, ist hier nichts zu prüfen. Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
Hier liegt meist der Schwerpunkt der Prüfung. Unter diesem Punkt sind oftmals auch allgemeine Rechtsgrundsätze des Verwaltungsrechts (etwa das Verhältnismäßigkeits-, oder Bestimmtheitsgebot) zu thematisieren. Dieses Prüfungsschema gilt entsprechend für Beschlüsse der Ausschüsse (58 Abs. 2 S. 1 GO).
Fehlerfolgen
Nicht jeder Fehler führt auch zur Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit des Beschlusses. Dies gilt allen voran für bloße (1) Ordnungsvorschriften und (2) Geschäftsordnungsverstöße. Zudem gibt es (3) spezielle Normen, welche die Unbeachtlichkeit bestimmter Fehler anordnen (vgl. nur §§ 7 Abs. 6, 31 Abs. 6, 54 Abs. 4 GO, §§ 214, 215 BauGB).
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