Öffentliches Recht

Kommunalrecht

Der Gemeinderat

Prüfungsschema: Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses

Schema: Prüfungsschema: Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses

18. Januar 2026

5 Kommentare

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Was sind die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses? Ordne zu:

  1. Ermächtigungsgrundlage

    Soweit der Ratsbeschluss gegenüber den Bürgerinnen Außenwirkung entfaltet, greift der Vorbehalt des Gesetzes und es bedarf einer Ermächtigungsgrundlage. Soweit der Beschluss nur verwaltungsinterne Wirkung hat, ist für den Beschluss selbst keine Ermächtigungsgrundlage erforderlich.

  2. Formelle Rechtmäßigkeit

    1. Zuständigkeit

      1. Verbandskompetenz der Gemeinde

        Die Gemeinde ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ausschließlich und eigenverantwortlich zuständig (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG).

      2. Organkompetenz des Rates

        Nach dem Grundsatz der Allzuständigkeit des Rates (§§ 24 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GemO BW, 22 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 KV MV, 28 Abs. 1 Hs. 1 GemO SN) ist der Rat grundsätzlich organzuständig. Von dem Grundsatz gibt es Ausnahmen: Insbesondere kann das Gesetz die Organzuständigkeit für bestimmte Angelegenheiten anderen Akteurinnen ausdrücklich zuweisen, oder der Rat bestimmte Angelegenheiten an einen Ausschuss des Rates oder den Bürgermeister übertragen (§§ 24 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GemO BW, 22 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 KV MV, 28 Abs. 1 Hs. 2 GemO SN).

    2. Verfahren

      Hier ist es wichtig, dass Du nur die Voraussetzungen ansprichst, die im Sachverhalt angesprochen werden oder problematisch sind! Wenn die Geschäftsordnung des jeweiligen Rates abgedruckt ist, musst Du Dich auch damit auseinandersetzen. Wichtige Verfahrensvorschriften betreffen (1) die Einberufung des Rates, (2) die Festsetzung und Bekanntmachung der Tagesordnung, (3) die Öffentlichkeit der Sitzung, (4) die Beschlussfähigkeit des Rates, (5) die Erreichung der Beschlussmehrheit, ohne Verstoß gegen Mitwirkungsverbote, insbesondere wegen Befangenheit.

    3. Form

  3. Materielle Rechtmäßigkeit

    1. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

      Die Ermächtigungsgrundlagen können sich direkt aus dem Kommunalrecht oder aus anderen Rechtsgebieten (wie dem Bauplanungsrecht für Bebauungspläne, vgl. § 10 Abs. 1 BauGB) ergeben. Dies umfasst insbesondere etwaige Ermessensfehler. Wenn der Ratsbeschluss keine Außenwirkung hat, ist hier nichts zu prüfen.

    2. Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht

      Hier liegt meist der Schwerpunkt der Prüfung. Unter diesem Punkt sind oftmals auch allgemeine Rechtsgrundsätze des Verwaltungsrechts (etwa das Verhältnismäßigkeits-, oder Bestimmtheitsgebot) zu thematisieren. Dieses Prüfungsschema gilt entsprechend für Beschlüsse der Ausschüsse.

  4. Fehlerfolgen bei teilweise Rechtswidrigkeit

    Nicht jeder Fehler führt auch zur Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit des Beschlusses. Dies gilt allen voran für bloße (1) Ordnungsvorschriften und (2) Geschäftsordnungsverstöße. Zudem gibt es (3) spezielle Normen, welche die Unbeachtlichkeit bestimmter Fehler anordnen (vgl. nur §§ 214, 215 BauGB).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ALE

Aleton

3.10.2025, 21:42:36

Also in welchen Fällen hat den der Beschluss Außenwirkung, sodass ein Bürger dagegen im Wege der Klage vorgehen könnte? Ich dachte immer es bedarf des Vollzugsaktes vom Bürgermeister und nur diese soll eine Außenwirkung haben.

Foxxy

Foxxy

3.10.2025, 21:42:43

Ein

Ratsbeschluss

hat immer dann Außenwirkung, wenn er Rechte oder Pflichten von Bürger*innen unmittelbar berührt. Das ist zum Beispiel bei Satzungen, Bebauungsplänen oder Gebührenordnungen der Fall – also immer dann, wenn der Beschluss nicht nur verwaltungsintern bleibt, sondern nach außen wirkt. Ein nachfolgender Vollzugsakt durch den Bürgermeister ist nicht immer nötig; oft reicht schon der

Ratsbeschluss

selbst aus, damit Bürger*innen klagen können (z.B. Normenkontrolle gegen Bebauungspläne). Ob ein Vollzugsakt erforderlich ist, hängt vom Einzelfall und der konkreten Regelung ab.

ALE

Aleton

3.10.2025, 21:48:07

Ergänzend zu dem was die KI geschrieben hat. In welchen Fällen bedarf es keines Vollzugsaktes? Bei Satzungen muss dieser ja Bekanntgegeben werden. Ist das nicht auch ein erforderlicher Vollzugsakt? Also brauchen doch auch Satzungsbeschlüsse die an sich Außenwirkung haben einen Vollzugsakt oder nicht? Irgendwie verwirrend.

Izapella

Izapella

27.10.2025, 22:46:40

Ich verstehe das auch nicht so ganz, kann jemand weiterhelfen?

w.laura.l

w.laura.l

13.11.2025, 17:25:48

@[Aleton](3836) Es gibt sog. self-executing Beschlüsse, die Außenwirkung haben und einen Einzelfall regeln. Die

Beispiele

, die ich gefunden habe sind z.B. die Auferlegung eines Ordnungseldes, die Benennung einer Straße oder die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens.


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