Schema: Prüfungsschema: Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses
Was sind die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses? Ordne zu:
Ermächtigungsgrundlage
Soweit der Ratsbeschluss gegenüber den Bürgerinnen Außenwirkung entfaltet, greift der Vorbehalt des Gesetzes und es bedarf einer Ermächtigungsgrundlage. Soweit der Beschluss nur verwaltungsinterne Wirkung hat, ist für den Beschluss selbst keine Ermächtigungsgrundlage erforderlich.
Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit
Verbandskompetenz der Gemeinde
Die Gemeinde ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ausschließlich und eigenverantwortlich zuständig (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG).
Organkompetenz des Rates
Nach dem Grundsatz der Allzuständigkeit des Rates (§§ 24 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GemO BW, 22 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 KV MV, 28 Abs. 1 Hs. 1 GemO SN) ist der Rat grundsätzlich organzuständig. Von dem Grundsatz gibt es Ausnahmen: Insbesondere kann das Gesetz die Organzuständigkeit für bestimmte Angelegenheiten anderen Akteurinnen ausdrücklich zuweisen, oder der Rat bestimmte Angelegenheiten an einen Ausschuss des Rates oder den Bürgermeister übertragen (§§ 24 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GemO BW, 22 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 KV MV, 28 Abs. 1 Hs. 2 GemO SN).
Verfahren
Hier ist es wichtig, dass Du nur die Voraussetzungen ansprichst, die im Sachverhalt angesprochen werden oder problematisch sind! Wenn die Geschäftsordnung des jeweiligen Rates abgedruckt ist, musst Du Dich auch damit auseinandersetzen. Wichtige Verfahrensvorschriften betreffen (1) die Einberufung des Rates, (2) die Festsetzung und Bekanntmachung der Tagesordnung, (3) die Öffentlichkeit der Sitzung, (4) die Beschlussfähigkeit des Rates, (5) die Erreichung der Beschlussmehrheit, ohne Verstoß gegen Mitwirkungsverbote, insbesondere wegen Befangenheit. Form
Materielle Rechtmäßigkeit
Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
Die Ermächtigungsgrundlagen können sich direkt aus dem Kommunalrecht oder aus anderen Rechtsgebieten (wie dem Bauplanungsrecht für Bebauungspläne, vgl. § 10 Abs. 1 BauGB) ergeben. Dies umfasst insbesondere etwaige Ermessensfehler. Wenn der Ratsbeschluss keine Außenwirkung hat, ist hier nichts zu prüfen. Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
Hier liegt meist der Schwerpunkt der Prüfung. Unter diesem Punkt sind oftmals auch allgemeine Rechtsgrundsätze des Verwaltungsrechts (etwa das Verhältnismäßigkeits-, oder Bestimmtheitsgebot) zu thematisieren. Dieses Prüfungsschema gilt entsprechend für Beschlüsse der Ausschüsse.
Fehlerfolgen bei teilweise Rechtswidrigkeit
Nicht jeder Fehler führt auch zur Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit des Beschlusses. Dies gilt allen voran für bloße (1) Ordnungsvorschriften und (2) Geschäftsordnungsverstöße. Zudem gibt es (3) spezielle Normen, welche die Unbeachtlichkeit bestimmter Fehler anordnen (vgl. nur §§ 214, 215 BauGB).
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