Landesrecht (im Aufbau)
Kommunalrecht NRW
Grundlagen
Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG)
Schema: Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG)
7. Februar 2026
12 Kommentare
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Wie baust Du die Prüfung einer Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) auf? Ordne zu:
Gewährleistungsgehalt
Beim Aufbau der Prüfung von Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG solltest Du Dich an der Prüfung von Freiheitsgrundrechten orientieren. Erster Schritt ist die Definition des Gewährleistungsgehalts der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG). Einige Prüferinnen sehen es aber gar nicht gerne, wenn Du bei subjektiven Rechten, die keine Grundrechte sind, die Wörter „Sachbereich“ oder „Eingriff“ verwendest. Wenn Du auf Nummer sicher gehen willst, solltest Du diese Begriffe durch „Gewährleistungsgehalt“ und „Beeinträchtigung“ ersetzen. Persönlicher Gewährleistungsgehalt
Von Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG sind „Gemeinden“ umfasst. Gemäß Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG ist auch „Gemeindeverbänden“ (insbesondere den Kreisen) eine abgeschwächte Form der kommunalen Selbstverwaltung garantiert.
Sachlicher Gewährleistungsgehalt
In sachlicher Hinsicht gewährleistet Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG (1) die Existenz der Institution „Gemeinde“ im Staatsaufbau, (2) den Kompetenzbereich der „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ (insbesondere beim Entzug vorhandener oder der Zuweisung neuer Aufgaben), (3) die eigenverantwortliche Aufgabenerledigung (insbesondere bei Betroffenheit der Gemeindehoheiten), sowie (4) die Regelkompetenz der Gemeinde für örtliche Angelegenheiten.
Merkposten „Arie“: Angelegenheiten örtlicher Gemeinschaft, inkl. Regelkompetenz, Institutionsgarantie, Eigenverantwortliche Wahrnehmung
Beeinträchtigung
Als nächstes ist zu prüfen, (1) ob und (2) wodurch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) beeinträchtigt wird. Der Begriff der Beeinträchtigung entspricht dem klassischen/modernen Eingriffsbegriff bei der Grundrechtsprüfung. Eine Beeinträchtigung kann durch jeden Akt öffentlicher Gewalt erfolgen. Erfasst sind demnach jedenfalls Gesetze, administrative Einzelentscheidungen oder gerichtliche Entscheidungen. Achte darauf, dass Du den Akt hoheitlicher Gewalt, der Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG beeinträchtigt, konkret benennst! Unkonkrete Formulierungen wie „Eine Beeinträchtigung liegt vor.“ erhöhen die Fehleranfälligkeit Deiner Lösung, weil Du nicht bestimmt hast, was Du genau prüfst. Rechtfertigung
Für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Beeinträchtigung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) bedarf es (1) einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die selbst verfassungsgemäß ist. Zudem muss die Beeinträchtigung (2) selbst verhältnismäßig sein und darf (3) den Wesensgehalt („Kernbereich“) des kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) durch die Beeinträchtigung nicht antasten.
Ob Du zunächst die Verhältnismäßigkeit der Beeinträchtigung oder die Einhaltung der Wesensgehaltsgarantie prüfst, steht Dir frei. Es kann je nach Klausur zweckmäßig sein, zuerst das eine oder das andere zu prüfen. Ermächtigungsgrundlage
Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung nur „im Rahmen der Gesetze“. Das bedeutet, dass Beeinträchtigungen auf ein wirksames Gesetz gestützt werden müssen (Vorbehalt des Gesetzes, vgl. auch § 3 Abs. 3 S. 1 GO). Dieses muss formell und materiell verfassungsgemäß sein.
Die Beeinträchtigung und die Ermächtigungsgrundlage müssen verhältnismäßig sein. Das erfordert (1) einen legitimen Zweck, (2) die Geeignetheit und (3) Erforderlichkeit des Mittels sowie (4) die Angemessenheit der Beeinträchtigung.
Wesensgehaltsgarantie
Wenn der Wesensgehalt von Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG angetastet ist, ist eine Rechtfertigung stets ausgeschlossen. Der Wesensgehalt von Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG ist jedenfalls angetastet, wenn den Gemeinden die Gelegenheit „zu kraftvoller Betätigung“ genommen wird, mit der Folge, dass sie nur noch ein „Scheindasein“ führen könnten. Das ist jedenfalls bei einer Umkehrung des Grundsatzes der kommunalen Allzuständigkeit der Fall. Der Wesensgehalt wird nur in absoluten Ausnahmefällen angetastet. Hier ist eine gewisse Zurückhaltung bei der Prüfung angesagt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FalkTG
6.12.2024, 18:18:54
Das Lied von den Gemeinden: - Angelegenheiten örtlicher Gemeinschaft - inkl. Regelkompetenz -
Institutionsgarantie- Eigenverantwortliche Wahrnehmung
Leo Lee
8.12.2024, 10:56:24
Hallo FalkTG, vielen Dank für den Hinweis und vor allem für diesen sehr guten und einprägsamen Merksatz! Wir bei Jurafuchs verstehen uns nicht nur als eine App, die lediglich auf Wissenstransfer ausgelegt, sondern auch auf die Synergieeffekte unter den Nutzern bedacht ist. Somit ist es für uns ungemein bereichernd, wenn unsere Nutzer und Nutzerinnen selbst aktiv werden und mit eigenen Know-Hows (etwa durch tolle Merksätze) den anderen Nutzern unter die Arme greifen. Und gerade bei einem Paukstudium wie Jura sind Merksätze mit Abstand die wichtigsten Lernhilfen! Deshalb möchten wir uns bei dir herzlich dafür bedanken, dass du mit deinen Fragen und Merksätzen wie diesem der Community hilfst, effizienter zu lernen. Deine Beiträge sind für Jurafuchs eine unglaubliche Bereicherung, weshalb wir dich weiterhin bitten würden, bei ähnlichen Inspirationen dich nicht zurückzuhalten; wir freuen uns auf weitere Feedbacks und tollen Merksätzen von dir :D! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Dolo Agate
20.3.2025, 17:08:08
Meine ist AnReInsE (ergibt keinen Sinn, ist aber irgendwie Catchy)
iPhone von Jannik
19.9.2025, 19:22:31
Woraus ergibt sich, dass der Wesensgehalt der kommunalen Selbstverwaltung nicht angetastet werden darf? Aus Art. 19 II GG analog oder aus Art. 28 II GG selbst?
Foxxy
19.9.2025, 19:22:37
Der Schutz des Wesensgehalts ergibt sich unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG selbst. Die Vorschrift enthält eine objektive Garantie der Selbstverwaltung, die zwingend einen unantastbaren Kernbereich umfasst. Eine analoge Anwendung von Art. 19 Abs. 2 GG ist nicht nötig, da Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG als spezielle Regelung für die kommunale Selbstverwaltung gilt.
Tim Gottschalk
19.9.2025, 19:33:54
Hallo @[iPhone von
Jannik](140005), Foxxy hat die Frage meines Erachtens zutreffend beantwortet. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
pactasuntservanda04
24.11.2025, 02:45:44
Wäre prozessual dann die Kommunalverfassungs
beschwerde statthaft und die Punkte in der Aufgabe wäre die Begründetheit?
Foxxy
24.11.2025, 02:46:41
Kommt darauf an: - Zum Bundesverfassungsgericht ist die Kommunalverfassungs
beschwerde statthaft, wenn eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ein formelles Gesetz angreift und eine mögliche Verletzung von Art.
28 Abs. 2 GGrügt (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91, § 93 Abs. 3 BVerfGG). Erforderlich: eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit; Frist: ein
Jahr ab Verkündung. Fehlt Unmittelbarkeit (nicht selbstvollziehendes Gesetz), ist sie unzulässig. - Gegen
Verwaltungsakte oder Gerichtsentscheidungen ist sie zum BVerfG nicht statthaft; dann erst Fachgerichte. Eine kommunale Verfassungs
beschwerde zum Landesverfassungsgericht kann – je nach Landesrecht – gegen Akte der öffentlichen Gewalt statthaft sein (mit Rechtswegerschöpfung und landesrechtlichen Fristen). Begründetheitsaufbau zu Art.
28 Abs. 2 GG: 1. Gewährleistungsgehalt: persönlich (Gemeinde/Gemeindeverband), sachlich (
Institutionsgarantie;
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaftinkl. Regelkompetenz; eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung). 2. Beeinträchtigung durch den konkret benannten Hoheitsakt. 3. Rechtfertigung: beim Gesetz
formelle und materielle Verfassungsmäßigkeitinkl.
Verhältnismäßigkeitund Wahrung des Wesensgehalts; beim Einzelakt zusätzlich verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage.
TheRizzard
9.1.2026, 17:48:49
@Foxxy ist die Kommunalverfassungs
beschwerde auch statthaft bei einem Streit zwischen zwei gleichrangigen Organen bzw. Organteilen, wie Bürgermeister und Ratsmitglied?
SM2206
31.1.2026, 22:41:45
Das wäre der Kommunalverfassungsstreit. Kommunalverfassung ist einfach nur ein anderes Wort für die Rechtsgrundlagen der Kommune. Beim Kommunalverfassungsstreit geht es dann genau darum, nämlich um Rechte und Pflichten daraus. Der Begriff ist leider sehr unglücklich gewählt, weil er geradezu dazu einlädt, das Ganze mit der Kommunalverfassungs
beschwerde zu verwechseln. Hier meint Verfassung wirklich die Verfassung, also in erster Linie das GG.
