Grundverständnis: Institutsgarantie

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Agitatorin A ist mit ihrer Sozialistischen Super Partei (SSP) in den Bundestag eingezogen. Dort will sie ihr Wahlkampfversprechen einlösen und bringt das "Gesetz zur Abschaffung des privaten Eigentums" ein.

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Einordnung des Falls

Grundverständnis: Institutsgarantie

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) ist ein normgeprägtes Grundrecht: Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt.

Ja, in der Tat!

Das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) ist ein normgeprägtes Grundrecht, d.h., dass die Reichweite der Eigentumsfreiheit durch einfachgesetzliche Regelungen definiert wird (Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG)). Zudem ist die Nutzung des Eigentums sozialpflichtig (Art. 14 Abs. 2 GG).
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2. Da Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt werden, kann der Gesetzgeber das Eigentum abschaffen.

Nein!

Der Gesetzgeber kann das Eigentum in großem Umfang einschränkend ausgestalten (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Dafür streitet auch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG). Eine gesetzliche Abschaffung des Eigentums ist jedoch ausgeschlossen, denn dadurch würde das Grundrecht entkernt. Art. 14 Abs. 1 GG enthält insofern eine Institutsgarantie für das Eigentum.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

Jose

12.8.2021, 11:31:36

Eigentum, das lediglich dafür da ist, daraus Kapital zu schlagen, könnte dann also abgeschafft werden? Solange bspw. das Eigentum an den Dingen, die man unmittelbar besitzt, erhalten bleibt?

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

18.1.2022, 17:48:45

Hallo Jose, ich denke nicht, dass es eine hinreichend klare Charakterisierung für das gibt, was du bezeichnest als „Eigentum, das lediglich dafür da ist, daraus Kapital zu schlagen“. Verfassungsrechtlich jedenfalls sind Einschränkungen des Eigentums bzw. seiner Nutzung in weitem Umfang möglich. Es den Grundrechtsträgern generell zu verbieten, Eigentum zu haben, das für sie wirtschaftliche Erträge abwirft, wird man allerdings verfassungsrechtlich nicht einfach abschaffen können. Weitergehende Besteuerung aber wäre in meinen Augen verfassungsrechtlich ohne weiteres möglich, wenn auch kompliziert. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

EH

Ehrenmanntheorie

14.9.2022, 18:34:34

Das Eigentum wird doch erst durch Art 14 GG institutionalisiert. Da die Ewigkeitsgarantie des Art 79 GG insoweit nicht gilt, sollte es der SSP Partei doch möglich sein, durch eine Grundgesetzänderung das Eigentum abzuschaffen; Oder liege ich da falsch?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.1.2023, 14:11:47

Hallo

Ehrenmanntheorie

, in dem hier besprochenen Fall sollte der Fokus darauf liegen, wie weit das Grundrecht Eigentum durch einfache Gesetze eingeschränkt bzw. ausgeformt werden kann. In der Tat unterfällt Art. 14 GG nicht der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG) und könnte somit durch entsprechende Grundgesetzänderung auch komplett abgeschafft werden. Die hierfür erforderliche zwei Drittel Mehrheit (Art. 79 Abs. 2 GG) stellt diesbezüglich aber eine hohe Hürde dar. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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