Grundverständnis: Institutsgarantie
4. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Agitatorin A ist mit ihrer Sozialistischen Super Partei (SSP) in den Bundestag eingezogen. Dort will sie ihr Wahlkampfversprechen einlösen und bringt das "Gesetz zur Abschaffung des privaten Eigentums" ein.
Diesen Fall lösen 92,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundverständnis: Institutsgarantie
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) ist ein normgeprägtes Grundrecht: Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt werden, kann der Gesetzgeber das Eigentum abschaffen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jose
12.8.2021, 11:31:36
Eigentum, das lediglich dafür da ist, daraus Kapital zu schlagen, könnte dann also abgeschafft werden? Solange bspw. das Eigentum an den Dingen, die man unmittelbar b
esitzt, erhalten bleibt?

Wendelin Neubert
18.1.2022, 17:48:45
Hallo Jose, ich denke nicht, dass es eine hinreichend klare Charakterisierung für das gibt, was du bezeichnest als „Eigentum, das lediglich dafür da ist, daraus Kapital zu schlagen“. Verfassungsrechtlich jedenfalls sind Einschränkungen des Eigentums bzw. seiner Nutzung in weitem Umfang möglich. Es den Grundrechtsträgern generell zu verbieten, Eigentum zu haben, das für sie wirtschaftliche Erträge abwirft, wird man allerdings verfassungsrechtlich nicht einfach abschaffen können. Weitergehende Besteuerung aber wäre in meinen Augen verfassungsrechtlich ohne weiteres möglich, wenn auch kompliziert. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Ehrenmanntheorie
14.9.2022, 18:34:34
Das Eigentum wird doch erst durch Art 14 GG institutionalisiert. Da die Ewigkeitsgarantie des Art 79 GG insoweit nicht gilt, sollte es der SSP Partei doch möglich sein, durch eine Grundgesetzänderung das Eigentum abzuschaffen; Oder liege ich da falsch?

Lukas_Mengestu
3.1.2023, 14:11:47
Hallo
Ehrenmanntheorie, in dem hier besprochenen Fall sollte der Fokus darauf liegen, wie weit das Grundrecht Eigentum durch einfache Gesetze eingeschränkt bzw. ausgeformt werden kann. In der Tat unterfällt Art. 14 GG nicht der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG) und könnte somit durch entsprechende Grundgesetzänderung auch komplett abgeschafft werden. Die hierfür erforderliche zwei Drittel Mehrheit (Art. 79 Abs. 2 GG) stellt diesbezüglich aber eine hohe Hürde dar. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Charles "Chuck" McGill
6.3.2025, 16:43:08
@[Lukas_Mengestu](136780) Gibt es nicht auch jenseits des Art. 79 II GG einen Kernbereichsschutz bzgl. Grundgesetzänderungen? Oder gilt dieser wirklich nur für einfaches Recht?

erikxxx
16.1.2025, 10:38:07
Hallo zusammen, ich habe eine Frage zu einem Gedanken, der mir bei der Bearbeitung der Aufgabe gekommen ist. ´Es geht um einen Vergleich zwischen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 28 Abs. 2 GG. Ich weiß, dass es sich dabei um unterschiedliche Normtypen handelt (Grundrecht vs. Staatsorganisationsrecht), aber es scheint eine Parallele (Regelungssystematik) zu geben, die ich gerne diskutieren würde. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Eigentum und das Erbrecht als Grundrecht. Gleichzeitig überlässt er es dem Gesetzgeber, die konkreten Inhalte und Schranken zu bestimmen. Das bedeutet, dass das Eigentum als Institution bestehen muss, jedoch die genaue Ausgestaltung flexibel bleibt. Art. 28 Abs. 2 GG sichert den Gemeinden das Recht auf Selbstverwaltung und garantiert somit auch deren Existenz. Die konkrete Aufgabenverteilung oder Struktur wird jedoch ebenfalls durch den Gesetzgeber ausgestaltet. Auch hier geht es um den Schutz einer Institution – nämlich der kommunalen Selbstverwaltung –, ohne dass deren genaue Ausprägung vollständig vorgegeben wird. Beide Normen scheinen also die jeweilige Institution zu garantieren, aber die genaue Ausfüllung dem einfachen Gesetzgeber zu überlassen. Letztendlich haben wir ein ähnliches Regelungsmuster bei allen Norm geprägten Grundrechten. Das könnte so sein, damit das Grundgesetz dynamisch bleibt und sich den jeweiligen Vorstellungen des Zeitgeistes anpassen kann, oder?