Zivilrechtliche Nebengebiete

Arbeitsrecht

Störungen des Arbeitsverhältnisses

Haftungsbefreiung des Arbeitgebers nach § 104 SGB VII

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Schema: Haftungsbefreiung des Arbeitgebers nach § 104 SGB VII

7. April 2026

13 Kommentare


Wie prüfst Du die Haftungsbefreiung des Arbeitgebers bei Personenunfällen (§ 104 SGB VII)?

  1. Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches (zB §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB; § 823 Abs. 1 BGB)

  2. Haftungsbefreiung nach § 104 SGB VII

    1. Arbeitgeber hat Versicherungsfall verursacht (§§ 7, 8 SGB VII)

    2. Versicherter, der im Rahmen einer versicherungspflichtigen Tätigkeit für den Arbeitgeber gehandelt hat, ist betroffen (§ 2 SGB VII)

    3. Arbeitgeber handelte weder vorsätzlich noch hat sich der Versicherungsfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg ereignet

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CLA

claire21

27.5.2024, 10:27:30

warum ist beim letzten Prüfungspunkt der Ausschluss für den Arbeitsweg gemacht.

HARD

hardymary

12.3.2025, 18:04:27

weil das so im Gesetz steht :); siehe § 104 I a.E SGB VII = „auf einem nach § 8 II Nr. 1-4 versicherten Weg“

simon_487

simon_487

24.11.2025, 11:54:37

Ich habe dieselbe Frage wie Claire und wüsste gerne, was die Ratio für den Ausschluss von Wegeunfällen ist

HARD

hardymary

24.11.2025, 19:05:29

@[simon_487](167109) ich kann mir vorstellen dass dann die gesetzliche Unfallversicherung greift

simon_487

simon_487

24.11.2025, 19:13:21

@[hardymary](202321) das verstehe ich so wie du, aber greift die Unfallversicherung nicht ebenfalls beim Arbeitsunfall?

Jakob G.

Jakob G.

26.11.2025, 07:32:23

Vom Unternehmer verursachte Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 sind vom Haftungsausschluss ausgenommen, weil die betrieblichen Risiken hier keine Rolle spielen und dem Versicherten unter diesen Voraussetzungen möglicherweise bestehende bessere Ansprüche nicht abgeschnitten werden sollen. (Schlaeger SGB VII/Konradi, 5. Aufl. 2025, SGB VII § 104 Rn. 20) Plastisch wird das jedenfalls, wenn Unternehmerin und Arbeiterin morgens im stressigen Berufsverkehr zu Unfallgegnerinnen werden. Hier greift der Ausschluss des Haftungsprivilegs §§ 104,

105 SGB VII

in beide Richtungen.

simon_487

simon_487

26.11.2025, 08:46:07

@[

Ja

kob G.](132813) Danke für die einleuchtende Erklärung!

HARD

hardymary

26.11.2025, 12:25:24

@[

Ja

kob G.](132813) Das war wirklich sehr einleuchtend. Danke!

EM

emiliaschneider

5.2.2026, 22:40:55

Wie passt es zusammen, dass der AG haftet wenn er einen Versicherungsunfall nach §8 Abs.2 Nr.1-4 SGB VII auf einem versicherten Weg herbeiführt, wenn doch eigentlich der AN das Risiko des Weges trägt? und wie genau kann man sich das vorstellen, dass ein AG auf dem Weg zur Arbeit des AN einen Versicherungsfall verursacht, könnte da jemand vielleicht ein Beispiel zu geben ?

Foxxy

Foxxy

5.2.2026, 22:41:58

Kurz zum Prüfungsaufbau der

Haftungsbefreiung

(§ 104 SGB VII): 1. Zunächst Anspruch dem Grunde nach prüfen (z. B. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB; § 823 Abs. 1 BGB). 2. Dann Haftungsprivileg des Arbeitgebers nach § 104 SGB VII: - Geschädigter ist Versicherter deines Unternehmens (§ 2 SGB VII). - Es liegt ein Versicherungsfall vor, den der Arbeitgeber verursacht hat (§§ 7, 8 SGB VII). - Keine

Haftungsbefreiung

bei

Vorsatz

oder wenn der Unfall ein Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII ist. Zur Einordnung „Wegerisiko“: Dass der

Arbeitnehmer

das Wegerisiko trägt, betrifft v. a. das Lohnrisiko (ob er rechtzeitig zur Arbeit kommt). Mit der deliktischen Haftung hat das nichts zu tun. Bei Wegeunfällen ist das Haftungsprivileg bewusst ausgeschlossen: Der Arbeitgeber steht dem

Arbeitnehmer

auf dem Arbeitsweg wie ein „Dritter“ gegenüber und haftet dann nach den allgemeinen Regeln. Beispiel: Der Arbeitgeber fährt morgens mit seinem Pkw zur Firma und übersieht den zu Fuß zur Arbeit gehenden

Arbeitnehmer

. Kollision auf öffentlicher Straße. Der

Arbeitnehmer

erleidet Personenschaden = Wegeunfall (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). § 104 SGB VII greift nicht; der Arbeitgeber haftet etwa aus § 823 BGB und ggf. nach StVG.


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