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Offene Handelsgesellschaft
Akzessorische Haftung der OHG-Gesellschafter (§ 126 HGB)
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Schema: Akzessorische Haftung der OHG-Gesellschafter (§ 126 HGB)
7. April 2026
8 Kommentare
Wie prüfst Du die akzessorische Haftung der Gesellschafter der OHG für die Verbindlichkeiten der OHG, die während ihrer Mitgliedschaft in der Gesellschaft begründet worden sind (§ 126 HGB)?
Voraussetzungen
Bestehen einer OHG
Verbindlichkeit der OHG
Gesellschafterstellung des Inanspruchgenommenen im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit
Rechtsfolge: Gesellschafter haften den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich
§ 126 HGB begründet eine unmittelbare, primäre, unbeschränkte, persönliche und gesamtschuldnerische (§ 421 BGB) Haftung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
juralerner
12.8.2025, 10:29:08
Die Regelungen zur akzessorischen Haftung der Gesellschafter sind bei GbR und OHG also identisch?
pactasuntservanda04
5.10.2025, 22:36:11
3. Gesellschafterstellung des Inanspruchgenommenen „im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit“ Ist es bei der OHG nicht so wie bei der GbR, dass Gesellschafter auch für Verbindlichkeiten vor ihrem Eintritt in die Gesellschaft haften müssen? Und mit der
Gesamtschuldist auch wie bei der GbR die
Gesamtschuldder Gesellschafter untereinander gemeint?
SachaBoey
11.10.2025, 20:02:19
@[pactasuntservanda04](290691) Die in Anspruch genommene Person muss Gesellschafter der OHG sein. Das ist unproblematisch, wenn sie sowohl bei Entstehung der Verbindlichkeit als auch im Zeitpunkt der Inanspruchnahme Gesellschafter ist. Tritt jemand erst nach Begründung der Verbindlichkeit in die Gesellschaft ein, bestimmt sich seine Haftung nach § 127 S. 1 HGB. Scheidet ein Gesellschafter dagegen vor seiner Inanspruchnahme aus, bleibt die bereits entstandene Haftung grundsätzlich bestehen. Allerdings greift in diesem Fall die Regelung des § 137 HGB, wonach die Haftung spätestens fünf
Jahre nach dem Ausscheiden "erlischt". Mit
Gesamtschuldist die
Gesamtschuldunter den Gesellschaftern gemeint. Das Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft ist lediglich akzessorisch.
David
11.11.2025, 00:45:54
@[SachaBoey](257819) Da § 127 S. 1 HGB aber wiederum auf
§ 126 HGBverweist, unterscheidet sich doch die Haftung des eintretenden Gesellschafters nicht nennenswert von der Haftung des bei Entstehung der Verbindlichkeit bereits bestehenden Gesellschafters. Ich finde es jedenfalls auch sehr verwirrend, dass im Schema explizit die Gesellschafterstellung ,,bei Begründung der Verbindlichkeit“ verlangt wird, da dies meines Erachtens mit dem Wortlaut von § 127 S. 1 HGB nicht in Einklang zu bringen ist.
Panik (-)
4.12.2025, 11:09:11
@[Jurafuchs](137809)
Foxxy
4.12.2025, 11:10:06
. In der OHG haftet auch der nachträglich eintretende Gesellschafter für bereits bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 127 S. 1 iVm
§ 126 HGB). Der Prüfungspunkt „Gesellschafterstellung bei Begründung der Verbindlichkeit“ gehört zur Haftung nach
§ 126 HGB; für Altverbindlichkeiten prüfst du gesondert § 127 S. 1 HGB. „
Gesamtschuld“ meint die Außenhaftung gegenüber dem Gläubiger: Alle Gesellschafter haften als
Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Der interne Ausgleich erfolgt nach § 426 BGB und dem Gesellschaftsvertrag. Prüfung
§ 126 HGB: - Bestehen einer OHG - wirksame Verbindlichkeit der OHG - der in Anspruch Genommene war bei Entstehung Gesellschafter Rechtsfolge: persönliche, unmittelbare, unbeschränkte,
gesamtschuldnerische Haftung; akzessorisch (Einwendungen der OHG können geltend gemacht werden). Beim Ausscheiden: zeitliche Begrenzung der Außenhaftung auf fünf
Jahre (§ 137 HGB).
