Öffentliches Recht

Verfassungsprozess-Recht

Konkrete Normenkontrolle

Konkrete Normenkontrolle – Zulässigkeit (Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80ff. BVerfGG)

Schema: Konkrete Normenkontrolle – Zulässigkeit (Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80ff. BVerfGG)

20. Februar 2026

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Wie prüfst Du die Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80ff. BVerfGG)?

  1. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 100 Abs. 1 S. 1 und 2 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG)

    Für die konkrete Normenkontrolle ergibt sich die Zuständigkeit des BVerfG aus Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80ff. BVerfGG. Hier prüft man also letztlich die Statthaftigkeit der abstrakten Normenkontrolle. Unter Umständen muss man an dieser Stelle zur Zuständigkeit der Landesverfassungsgerichte abgrenzen.In manchen Bundesländern wird die Zuständigkeit als eigenständiger Prüfungspunkt vor der Zulässigkeit geprüft.

  2. Vorlageberechtigung: Gericht

    Antragsberechtigt ist jedes deutsche Gericht. Gericht i.S.d. Art. 100 GG ist der erkennende Spruchkörper, der – ausgestattet mit richterlicher Unabhängigkeit – in einem Gesetz mit Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gericht bezeichnet ist. Die Antragsberechtigung wird teils auch Vorlageberechtigung genannt.

  3. Antragsgegenstand: Formelles Gesetz

    Als tauglicher Antragsgegenstand kommen alle formellen und nachkonstitutionellen Normen des Bundes- oder Landesrechts in Betracht. Der Antragsgegenstand wird teils auch Vorlagegegenstand genannt.

  4. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes

    Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt sein (Art. 100 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, S. 2 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG). Zweifel des Gerichtes genügen nicht. Hier liegt ein Unterschied zur abstrakten Normenkontrolle. Dort reichen nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG bereits „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“ aus.

  5. Entscheidungserheblichkeit

    Als Ausdruck des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses muss die Entscheidung des BVerfG nach Auffassung des vorlegenden Gerichts entscheidungserheblich sein. Das angegriffene Gesetz ist entscheidungserheblich, wenn sich dessen Verfassungswidrigkeit auf das Ausgangsverfahren auswirkt. Bei Ungültigkeit der angegriffenen Norm müsste daher im Ausgangsverfahren anders entschieden werden.

  6. Form (§§ 23, 80 BVerfGG)

    Das vorlegende Gericht muss die Formerfordernisse nach §§ 23 Abs. 1 S. 1, S. 2 Hs. 1, 80 Abs. 1 BVerfGG erfüllen. Eine Frist besteht nicht.

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