Öffentliches Recht
Verfassungsprozess-Recht
Konkrete Normenkontrolle
Konkrete Normenkontrolle – Zulässigkeit (Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80ff. BVerfGG)
Schema: Konkrete Normenkontrolle – Zulässigkeit (Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80ff. BVerfGG)
4. März 2026
16 Kommentare
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Wie prüfst Du die Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80ff. BVerfGG)?
Zuständigkeit des BVerfG (Art. 100 Abs. 1 S. 1 und 2 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG)
Für die konkrete Normenkontrolle ergibt sich die Zuständigkeit des BVerfG aus Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80ff. BVerfGG. Hier prüft man also letztlich die Statthaftigkeit der abstrakten Normenkontrolle. Unter Umständen muss man an dieser Stelle zur Zuständigkeit der Landesverfassungsgerichte abgrenzen. In manchen Bundesländern wird die Zuständigkeit als eigenständiger Prüfungspunkt vor der Zulässigkeit geprüft. Vorlageberechtigung: Gericht
Antragsberechtigt ist jedes deutsche Gericht. Gericht i.S.d. Art. 100 GG ist der erkennende Spruchkörper, der – ausgestattet mit richterlicher Unabhängigkeit – in einem Gesetz mit Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gericht bezeichnet ist. Die Antragsberechtigung wird teils auch Vorlageberechtigung genannt. Antragsgegenstand: Formelles Gesetz
Als tauglicher Antragsgegenstand kommen alle formellen und nachkonstitutionellen Normen des Bundes- oder Landesrechts in Betracht. Der Antragsgegenstand wird teils auch Vorlagegegenstand genannt. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes
Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt sein (Art. 100 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, S. 2 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG). Zweifel des Gerichtes genügen nicht. Hier liegt ein Unterschied zur abstrakten Normenkontrolle. Dort reichen nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG bereits „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“ aus.Entscheidungserheblichkeit
Als Ausdruck des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses muss die Entscheidung des BVerfG nach Auffassung des vorlegenden Gerichts entscheidungserheblich sein. Das angegriffene Gesetz ist entscheidungserheblich, wenn sich dessen Verfassungswidrigkeit auf das Ausgangsverfahren auswirkt. Bei Ungültigkeit der angegriffenen Norm müsste daher im Ausgangsverfahren anders entschieden werden. Form (§§ 23, 80 BVerfGG)
Das vorlegende Gericht muss die Formerfordernisse nach §§ 23 Abs. 1 S. 1, S. 2 Hs. 1, 80 Abs. 1 BVerfGG erfüllen. Eine Frist besteht nicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ri
18.7.2021, 04:08:18
Wo Wer Was Warum 2x Wie und wann Wirklich?
CR7
15.5.2023, 11:51:30
Wann kommen neue Fälle? 😊
Lukas_Mengestu
15.5.2023, 14:47:47
Charliefux
4.4.2025, 13:51:08
Hello, ist schon absehbar, wann mit neuen Fällen zu rechnen ist?
Gina
26.8.2025, 19:43:11
Jacob-§
26.11.2025, 12:39:05
Kommen noch Fälle?
Dogu
17.7.2023, 10:57:29
Muss
das formelle Gesetz nicht auch noch nach Erlass des GG verabschiedet sein? D.h. bezüglich vorkonstitutionellem Recht ist keine
konkrete Normenkontrollemöglich.
Zln
24.8.2023, 20:35:51
Habe erst heute einiges zu dem Thema durch. Also grds. muss es sich bei dem formellen Gesetz um ein nachkonstitutionelles Gesetz handeln, absolut richtig. Ausnahmsweise kann ein konkretes
Normenkontrollverfahrenaber auch bei vorkonstitutionelle Gesetze (wie bspw. BGB, StGB) durchgeführt werden, wenn der Gesetzgeber sie in "seinen Willen genommen hat", d.h. sie geändert oder neu bekannt gemacht hat. Hoffe
das hilft dir :D
Zln
24.8.2023, 20:49:40
Vorkonstitutionell, weil sie weit aus vor dem GG "entstanden" sind.
Bubbles
6.10.2023, 15:59:25
Weshalb wird hier bei der konkreten
Normenkontrolleein
Rechtsschutzbedürfnisvorausgesetzt? Auf wen/worauf würde sich eine entsprechende Prüfung beziehen?
DerChristoph
14.5.2024, 09:42:07
s würde mich auch interessieren! Kann hier jemand helfen?
Philip
26.1.2025, 10:51:32
Hey @[Bubbles](216309)@[DerChristoph](80668) mittlerweile wurde
das
Rechtsschutzbedürfnisgestrichen. Ich weiß nicht an welcher Stelle es hier geprüft werden sollte, aber hier findet sich
jetztdie Entscheidungserheblichkeit.
Verkehrsauffassung
17.5.2024, 10:18:57
Ein Hinweis auf den Vorrang der verfassungskonformen Auslegung wäre gut,
dadieses Institut als Einschränkung des Art. 100 I GG entwickelt wurde (auch zur Entlastung des BVerfG)
