Öffentliches Recht

Verfassungsprozess-Recht

Konkrete Normenkontrolle

Konkrete Normenkontrolle – Zulässigkeit (Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80ff. BVerfGG)

Schema: Konkrete Normenkontrolle – Zulässigkeit (Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80ff. BVerfGG)

4. März 2026

16 Kommentare

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Wie prüfst Du die Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80ff. BVerfGG)?

  1. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 100 Abs. 1 S. 1 und 2 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG)

    Für die konkrete Normenkontrolle ergibt sich die Zuständigkeit des BVerfG aus Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80ff. BVerfGG. Hier prüft man also letztlich die Statthaftigkeit der abstrakten Normenkontrolle. Unter Umständen muss man an dieser Stelle zur Zuständigkeit der Landesverfassungsgerichte abgrenzen.In manchen Bundesländern wird die Zuständigkeit als eigenständiger Prüfungspunkt vor der Zulässigkeit geprüft.

  2. Vorlageberechtigung: Gericht

    Antragsberechtigt ist jedes deutsche Gericht. Gericht i.S.d. Art. 100 GG ist der erkennende Spruchkörper, der – ausgestattet mit richterlicher Unabhängigkeit – in einem Gesetz mit Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gericht bezeichnet ist.Die Antragsberechtigung wird teils auch Vorlageberechtigung genannt.

  3. Antragsgegenstand: Formelles Gesetz

    Als tauglicher Antragsgegenstand kommen alle formellen und nachkonstitutionellen Normen des Bundes- oder Landesrechts in Betracht.Der Antragsgegenstand wird teils auch Vorlagegegenstand genannt.

  4. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes

    Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt sein (Art. 100 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, S. 2 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG). Zweifel des Gerichtes genügen nicht.Hier liegt ein Unterschied zur abstrakten Normenkontrolle. Dort reichen nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG bereits „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“ aus.

  5. Entscheidungserheblichkeit

    Als Ausdruck des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses muss die Entscheidung des BVerfG nach Auffassung des vorlegenden Gerichts entscheidungserheblich sein. Das angegriffene Gesetz ist entscheidungserheblich, wenn sich dessen Verfassungswidrigkeit auf das Ausgangsverfahren auswirkt. Bei Ungültigkeit der angegriffenen Norm müsste daher im Ausgangsverfahren anders entschieden werden.

  6. Form (§§ 23, 80 BVerfGG)

    Das vorlegende Gericht muss die Formerfordernisse nach §§ 23 Abs. 1 S. 1, S. 2 Hs. 1, 80 Abs. 1 BVerfGG erfüllen. Eine Frist besteht nicht.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri

ri

18.7.2021, 04:08:18

Wo Wer Was Warum 2x Wie und wann Wirklich?

CR7

CR7

15.5.2023, 11:51:30

Wann kommen neue Fälle? 😊

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.5.2023, 14:47:47

Hallo (af), wir planen,

da

s Verfassungsprozess-Recht noch in diesem Quartal auszubauen. Bis

da

hin findest Du auch in unserer aktuellen Rechtsprechung bereits verschiedene Aufgaben aus dem Staatsorganisations- und Verfassungsprozessrecht :-) Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

Charliefux

Charliefux

4.4.2025, 13:51:08

Hello, ist schon absehbar, wann mit neuen Fällen zu rechnen ist?

Gina

Gina

26.8.2025, 19:43:11

Fände neue Fälle auch

jetzt

noch sehr wichtig.

JACOB

Jacob-§

26.11.2025, 12:39:05

Kommen noch Fälle?

Dogu

Dogu

17.7.2023, 10:57:29

Muss

da

s formelle Gesetz nicht auch noch nach Erlass des GG verabschiedet sein? D.h. bezüglich vorkonstitutionellem Recht ist keine

konkrete Normenkontrolle

möglich.

Zln

Zln

24.8.2023, 20:35:51

Habe erst heute einiges zu dem Thema durch. Also grds. muss es sich bei dem formellen Gesetz um ein nachkonstitutionelles Gesetz handeln, absolut richtig. Ausnahmsweise kann ein konkretes

Normenkontrollverfahren

aber auch bei vorkonstitutionelle Gesetze (wie bspw. BGB, StGB) durchgeführt werden, wenn der Gesetzgeber sie in "seinen Willen genommen hat", d.h. sie geändert oder neu bekannt gemacht hat. Hoffe

da

s hilft dir :D

Dogu

Dogu

24.8.2023, 20:48:02

Da

s ist

da

nn aber

ja

auch kein vorkonstitutionelles Recht mehr, wenn der Gesetzgeber

da

s Gesetz mehrfach ändert und den Großteil des Textes unverändert lässt. :)

Zln

Zln

24.8.2023, 20:49:40

Vorkonstitutionell, weil sie weit aus vor dem GG "entstanden" sind.

Bubbles

Bubbles

6.10.2023, 15:59:25

Weshalb wird hier bei der konkreten

Normenkontrolle

ein

Rechtsschutzbedürfnis

vorausgesetzt? Auf wen/worauf würde sich eine entsprechende Prüfung beziehen?

DerChristoph

DerChristoph

14.5.2024, 09:42:07

Da

s würde mich auch interessieren! Kann hier jemand helfen?

Philip

Philip

26.1.2025, 10:51:32

Hey @[Bubbles](216309)@[DerChristoph](80668) mittlerweile wurde

da

s

Rechtsschutzbedürfnis

gestrichen. Ich weiß nicht an welcher Stelle es hier geprüft werden sollte, aber hier findet sich

jetzt

die Entscheidungserheblichkeit.

Verkehrsauffassung

Verkehrsauffassung

17.5.2024, 10:18:57

Ein Hinweis auf den Vorrang der verfassungskonformen Auslegung wäre gut,

da

dieses Institut als Einschränkung des Art. 100 I GG entwickelt wurde (auch zur Entlastung des BVerfG)


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