Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Nichtleistungskondiktion
Allgemeine Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)
Schema: Allgemeine Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)
15. April 2025
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Wie prüfst Du die allgemeine Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)?
Etwas Erlangt
"Etwas" bezeichnet jede vorteilhafte Rechtsposition. Bereicherungsgegenstand bei der Eingriffskondiktion ist jeder Verwendungs-, Nutzungs- oder Eingriffserfolg hinsichtlich eines fremden Rechts. Auf einen Vermögenswert oder auf eine Gegenständlichkeit kommt es nicht an.
In sonstiger Weise, nicht durch Leistung
Hier erfolgt eine negative Abgrenzung zur Leistungskondiktion. Du prüfst also in der Klausur, ob eine Leistung durch den Bereicherungsgläubiger oder auch einen Dritten vorliegt. Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Ist die Antwort "Nein", wurde der Vorteil "in sonstiger Weise" erlangt. Auf Kosten des Bereicherungsgläubigers, durch Eingriff
Eingriff bedeutet nach der herrschenden Zuweisungstheorie die Verletzung des Zuweisungsgehalts eines fremden Rechts.
An dieser Stelle bestimmst Du, welches Recht des Bereicherungsgläubigers betroffen ist (z.B. Eigentum, Recht am eigenen Bild, etc.) und inwiefern der Bereicherungsschuldner dieses beeinträchtigt hat. Ohne Rechtsgrund
Die Bereicherung des Bereicherungsschuldners ist ohne Rechtsgrund, wenn dem Schuldner kein Behaltensgrund zusteht. Es gibt gesetzliche und vertraglich Bereicherungsgründe.
Hier liegt i.d.R. der Schwerpunkt der Klausur. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten
Der Umfang des Bereicherungsanspruchs richtet sich nach §§ 818ff. BGB. Wie Du bei der Prüfung am besten vorgehst, findest Du hier.
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