Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Nichtleistungskondiktion

Allgemeine Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)

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Schema: Allgemeine Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)

18. April 2026

3 Kommentare


Wie prüfst Du die allgemeine Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)?

  1. Etwas Erlangt

    „Etwas“ bezeichnet jede vorteilhafte Rechtsposition. Bereicherungsgegenstand bei der Eingriffskondiktion ist jeder Verwendungs-, Nutzungs- oder Eingriffserfolg hinsichtlich eines fremden Rechts. Auf einen Vermögenswert oder auf eine Gegenständlichkeit kommt es nicht an.

  2. In sonstiger Weise, nicht durch Leistung

    Hier erfolgt eine negative Abgrenzung zur Leistungskondiktion. Du prüfst also in der Klausur, ob eine Leistung durch den Bereicherungsgläubiger oder auch einen Dritten vorliegt. Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Ist die Antwort „Nein“, wurde der Vorteil „in sonstiger Weise“ erlangt.

  3. Auf Kosten des Bereicherungsgläubigers, durch Eingriff

    Eingriff bedeutet nach der herrschenden Zuweisungstheorie die Verletzung des Zuweisungsgehalts eines fremden Rechts. An dieser Stelle bestimmst Du, welches Recht des Bereicherungsgläubigers betroffen ist (z.B. Eigentum, Recht am eigenen Bild, etc.) und inwiefern der Bereicherungsschuldner dieses beeinträchtigt hat.

  4. Ohne Rechtsgrund

    Die Bereicherung des Bereicherungsschuldners ist ohne Rechtsgrund, wenn dem Schuldner kein Behaltensgrund zusteht. Es gibt gesetzliche und vertraglich Bereicherungsgründe. Hier liegt i.d.R. der Schwerpunkt der Klausur.

  5. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten

    Der Umfang des Bereicherungsanspruchs richtet sich nach §§ 818ff. BGB. Wie Du bei der Prüfung am besten vorgehst, findest Du hier.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

12.6.2024, 12:36:40

S.o. bei den anderen wichtigen Schemata wird es ähnlich gehandhabt. :)

Animaus

Animaus

9.2.2026, 11:11:26

Die gesetzlichen Behaltensgründe sind mir klar(

gutgläubiger Erwerb

§§ 929, 932 BGB,

Ersitzung

§ 937 BGB etc.). Ich habe aber noch nicht so ganz verstanden, wann vertragliche Behaltensgründe vorliegen können.

Foxxy

Foxxy

9.2.2026, 11:12:17

Vertragliche Behaltensgründe liegen vor, wenn ein wirksamer Vertrag die konkrete Nutzung/den Eingriff deckt oder ein abgeleitetes Recht vom Berechtigten verschafft. Typische Fälle: - Lizenz- oder Gestattungsvertrag (z.B. Bild-, Urheber-, Marken-, Patentnutzung) - Miet-/Pacht-/Leihe, vertragliche Mitbenutzung,

Dienstbarkeit

/Wegerecht - Abtretung/Übertragung von Rechten, Lizenzkette vom Berechtigten Kein Behaltensgrund: - Vertrag nur mit einem Nichtberechtigten (deckt den Eingriff gegenüber dem Rechteinhaber nicht) - unwirksamer/angefochtener Vertrag, überschrittene Nutzungsgrenzen Prüfung in § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2:

Etwas erlangt

; in sonstiger Weise; auf Kosten durch Eingriff; ohne Rechtsgrund. Beim Rechtsgrund fragst du: Deckt ein wirksamer Vertrag die konkrete Nutzung? Wenn

ja

, scheitert die

Eingriffskondiktion

; wenn nein, „ohne Rechtsgrund“.


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