Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Haftung bei Übertragung eines kaufmännischen Unternehmens
Haftung beim Eintritt in das Geschäft des Einzelkaufmanns (§ 28 HGB)
Schema: Haftung beim Eintritt in das Geschäft des Einzelkaufmanns (§ 28 HGB)
4. März 2026
8 Kommentare
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Wie prüfst Du die Haftung beim Eintritt in das Geschäft des Einzelkaufmanns (§ 28 HGB)?
Voraussetzungen
Bestehen eines Handelsgeschäfts
Gründung einer Personenhandelsgesellschaft mit bisherigem Einzelkaufmann als Gesellschafter
Einbringung des Handelsgeschäfts
Fortführung des Handelsgeschäfts durch die Gesellschaft
Kein Ausschluss der Haftung nach § 28 Abs. 2 HGB
Rechtsfolge: Haftung der neu gegründeten Gesellschaft für Altverbindlichkeiten des Einzelkaufmanns
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
david1234
4.3.2024, 16:21:56
Hi ! Mir hätte es sehr geholfen, vor den Aufgaben einen Warmup zu §28 zu bekommen. Der Wortlaut des § gibt
das in meinen Augen nicht so her. „in
das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein“ fand ich vom Wortlaut her schwierig mit einer Gesellschaft. Nur so als kleines Feedback.
Nora Mommsen
5.3.2024, 11:24:26
Hallo
david1234,
danke für
das Feedback. Wir werden
das überprüfen! Ist in jedem Fall aber eine gute Übung sich mal ein Schema anhand des Gesetzes und überlegen zu erarbeiten,
das zu können hilft einem sollte man in Klausur oder Examen mal ein Blackout haben über
das schlimmste hinweg. :) Beste Grüße, Nora - für
das Jurafuchs-Team
Matschegenga
10.4.2024, 08:57:40
paulmachtexamen
23.2.2025, 13:49:41
In einer Aufgabe
davor waren es doch zwei GmbHs die eine GmbH & Co. KG gegründet haben.
Dawar
28 HGBauch einschlägig.
paulmachtexamen
23.2.2025, 13:50:46
paulmachtexamen
23.2.2025, 14:11:09
Was ist also vom Begriff des Einzelkaufmann alles umfasst?
wasabi
11.3.2025, 10:52:23
"Der vom Gesetz verwendete Begriff des „Einzelkaufmanns“ ist nicht (nur) iSd §§ 1 ff. zu verstehen; er umfasst vielmehr schon wegen § 6 auch Personenhandelsgesellschaften und juristische Personen, wenn sie sich an der Gründung einer Handelsgesellschaft beteiligen und
das bisher von ihnen betriebene Unternehmen einbringen." (vgl. MüKoHGB/Thiessen, § 28, Rn. 19, mwN.)
