Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
Schema: Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Handlungsteil
Zur Verwirklichung des Handlungsteils muss der Täter ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen und dabei entweder fahruntüchtig nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB sein oder grob verkehrswidrig eine der sieben Todsünden nach § 315c Abs. 1 Nr. 2a-g StGB begehen.
Gefährdungsteil
Zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands muss zur Handlung des Täters zusätzlich der Eintritt einer konkreten Gefahr für - Leib oder Leben eines anderen Menschen oder - fremde Sachen von bedeutendem Wert treten.
Zurechnungszusammenhang zwischen a und b
Subjektive Tatseite
Sofern der Vorsatz hinsichtlich 1.a-c abgelehnt wird, kann pragmatisch direkt die Prüfung der Fahrlässigkeitsfragen angeschlossen werden. Abs. 1: Vorsatz bezüglich 1.a–c
Abs. 3 Nr. 1: Vorsatz bezüglich 1.a und Fahrlässigkeit bezüglich 1.b, c
Abs. 3 Nr. 2: Fahrlässigkeit bezüglich 1.a–c
ggfs. Rücksichtslosigkeit (in den Fällen der Nr. 2a–g)
Rechtswidrigkeit
Schuld
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