Schema: Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

5. November 2025

5 Kommentare

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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Handlungsteil

        Zur Verwirklichung des Handlungsteils muss der Täter ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen und dabei entweder fahruntüchtig nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB sein oder grob verkehrswidrig eine der sieben Todsünden nach § 315c Abs. 1 Nr. 2a-g StGB begehen.

      2. Gefährdungsteil

        Zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands muss zur Handlung des Täters zusätzlich der Eintritt einer konkreten Gefahr für- Leib oder Leben eines anderen Menschen oder- fremde Sachen von bedeutendem Wert treten.

      3. Zurechnungszusammenhang zwischen a und b

    2. Subjektive Tatseite

      Sofern der Vorsatz hinsichtlich 1.a-c abgelehnt wird, kann pragmatisch direkt die Prüfung der Fahrlässigkeitsfragen angeschlossen werden.

      1. Abs. 1: Vorsatz bezüglich 1.a–c

      2. Abs. 3 Nr. 1: Vorsatz bezüglich 1.a und Fahrlässigkeit bezüglich 1.b, c

      3. Abs. 3 Nr. 2: Fahrlässigkeit bezüglich 1.a–c

      4. ggf. Rücksichtslosigkeit (in den Fällen der Nr. 2a–g)

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Blackpanther

Blackpanther

22.12.2023, 18:42:28

Im subjektiven TB könnte noch die Rücksichtslosigkeit bei Verstoß gegen eine Todsünde ergänzt werden.

LELEE

Leo Lee

24.12.2023, 21:33:55

Hallo Blackpanther, vielen Dank für dein Feedback! Magst du uns vielleicht kurz mitteilen, ob du immer noch nicht die Möglichkeit „Rücksichtslosigkeit (in den Fällen der Nr. 2a – g)“ siehst? Bei mir ist diese Option sowohl als Bestandteil des Schemas als auch als Möglichkeit sichtbar :). Besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch wünscht dir das Jurafuchsteam!

LUI

luijura

10.11.2024, 12:29:06

Ist die Rücksichtslosigkeit im Fall von Nr. 2 nicht als (besonderes) Schuldmerkmal einzuordnen?

LO

Lorenz

10.11.2024, 14:07:48

Die Rücksichtslosigkeit ist ein TBM, weshalb eine erneute Einbeziehung iRd Schuld den Täter doppelt treffen würde. Das wäre rechtsfehlerhaft. Ich glaube ein Verstoß gegen das

Doppelverwertungsverbot

.

LUI

luijura

10.11.2024, 19:23:50

Ja da stimme ich zu! Ich meinte auch eher, es anstelle im subjektiven TB in der Schuld zu prüfen


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