Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
Verbotene Kraftfahrzeugrennen - Qualifikation (§ 315d Abs. 2, Abs. 4 StGB iVm § 315d Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 StGB)
Schema: Verbotene Kraftfahrzeugrennen - Qualifikation (§ 315d Abs. 2, Abs. 4 StGB iVm § 315d Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 StGB)
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d Abs. 2, Abs. 4 StGB iVm § 315d Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 StGB - Qualifikation)?
Tatbestandsmäßigkeit
Grunddelikt: Strafbarkeit gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 (Vorsatzdelikt)
Qualifikation gemäß § 315d Abs. 2 StGB oder § 315d Abs. 4 StGB
Objektiver Tatbestand
Die Qualifikation setzt tatbestandlich (1) den Eintritt einer konkreten Gefahr für geschütztes Rechtsgut sowie (2) einen Zurechnungszusammenhang mit dem Grunddelikt voraus.
Subjektiver Tatbestand
Die Qualifikation kann sowohl vorsätzlich (§ 315d Abs. 2 StGB), als auch fahrlässig (§ 315d Abs. 4 StGB) verwirklicht werden.
Lerne in Zusammenhängen! Die entsprechende Struktur (Vorsatz-Vorsatz-Kombination bzw. Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination) kennst Du bereits von der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 StGB bzw. §§ 315c Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB).
Rechtswidrigkeit
Schuld
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