Öffentliches Recht
Europarecht
Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV)
Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV)
Schema: Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV)
Wie prüfst Du das Vorlageverfahren (Art. 267 AEUV)?
Zulässigkeit
Zuständigkeit des EuGH
Gemäß Art. 19 Abs. 3b EUV i.V.m. Art. 267 AEUV ist der EuGH sachlich zuständig. Eine Zuweisung an das EuG nach Art. 256 Abs. 3 AEUV liegt nicht vor.
Vorlageberechtigung
Vorlageberechtigt sind Gerichte der Mitgliedstaaten. Gerichte sind nach unionsautonomer Bestimmung alle unabhängigen Spruchkörper, die in das rechtsstaatliche System eines Mietgliedstaates eingegliedert sind und Rechtsstreitigkeiten mit Rechtskraftwirkung verbindlich entscheiden können.
Zulässiger Verfahrensgegenstand
Auslegung des Primärrechts
Gültigkeit und Auslegung des Sekundärrechts
Entscheidungserheblichkeit
Das vorlegende Gericht muss die Entscheidung über die Frage zum Erlass eines Urteiles erforderlich halten, d.h. der Tenor der Entscheidung muss von der Beantwortung abhängen. Grundsätzlich ist die Entscheidungserheblichkeit vom nationalen Gericht zu beurteilen. Der EuGH prüft die Erheblichkeit nicht nach, kontrolliert aber auf Missbrauch.
Vorlageentscheidung
Der EuGH nimmt im Rahmen der Antwort auf die Vorlagefrage keine eigene Tatsachenprüfung vor, sondern ist an den Tatsachenvortrag des Gerichts gebunden. Bei Gültigkeitsvorlage trifft der EuGH eine endgültige Entscheidung über die Gültigkeit, während er bei Auslegungsvorlagen die endgültige Subsumtion und Abwägung dem vorlegenden Gericht überlasst. Es gibt es verschiedene Prüfungsmöglichkeiten für das Vorabentscheidungsverfahren. Wir stellen vorliegend hier einen gängigen Prüfungsaufbau dar, der uns überzeugt.
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