Rechtsfähigkeit der EU

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die EU möchte in Brüssel ein neues Grundstück für die Europäische Kommission erwerben.

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Einordnung des Falls

Rechtsfähigkeit der EU

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die EU besitzt die Rechts-und Geschäftsfähigkeit im Zivilrecht, die dazu erforderlich ist.

Ja, in der Tat!

Aus Art. 335 AEUV ergibt sich, dass die EU in jedem Mitgliedstaat die Geschäftsfähigkeit besitzt, welche juristischen Personen nach den nationalen Vorschriften zugesprochen wird. Die EU ist somit eine "plurinationale Rechtspersönlichkeit" und kann Vermögen erwerben (Vermögensrechtsfähigkeit) und Partei eines Gerichtsverfahrens sein (Parteifähigkeit).
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2. Im deutschen Recht ist die EU als juristische Person des Privatrechts anerkannt.

Nein!

Aus der Perspektive des deutschen Rechts wird die Union wie die Gebietskörperschaften als öffentlich-rechtliche Körperschaft mit anstaltsrechtlichen Zügen eingestuft.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TI

Timurso

7.12.2022, 18:24:25

Bei der ersten Frage steht, die EU wäre wie jede andere juristische Person in Deutschland in der Lage, Gerichtsprozesse zu führen (

Prozessfähigkeit

). Gemeint ist damit sicherlich die

Parteifähigkeit

. Prozessfähig sind juristische Personen nicht, sie müssen vor Gericht vertreten werden. Insofern verstehe ich auch nicht, warum die Antwort auf die Frage "Stimmt" war, schließlich war auch nach der Geschäftsfähigkeit gefragt. Geschäftsfähig sind juristische Personen jedoch ebenfalls nicht, sie müssen vertreten werden, um Geschäfte abschließen zu können.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.12.2022, 09:36:05

Vielen Dank für den Hinweis, Timurso. Wir haben das im Hinblick auf die

Parteifähigkeit

präzisiert. Die EU ist aber in der Tat als juristiche Person „geschäftsfähig“. Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbständig vollwirksam vorzunehmen. Im Gegensatz zu den natürlichen Personen gibt es bei den juristischen Personen keine Einschränkung hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit, sodass juristische Personen immer geschäftsfähig sind und somit rechtlich bindende Verträge abschließen können. Natürlich kann eine juristische Person faktisch nicht selbst handeln. Nach der Organtheorie wird das Handeln ihrer Organe ihr aber unmittelbar zugerechnet, weswegen sie durch ihre Organe Geschäfts- und Handlungsfähigkeit besitzt (BeckOK BGB/Schöpflin, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 21 Rn. 16;Streinz/Kokott, 3. Aufl. 2018, AEUV Art. 335 Rn. 5). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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