Schema: Ermächtigungsgrundlage


Wie prüfst Du Ermächtigungsgrundlagen im Polizeirecht? Wo modifiziert die Ermächtigungsgrundlage für eine Einzelfallmaßnahme den Prüfungsinhalt?

  1. Ermächtigungsgrundlage

    An dieser Stelle muss bereits die konkrete Ermächtigungsgrundlage herausgearbeitet werden, denn die Ermächtigungsgrundlage beeinflusst ganz wesentlich die folgende Prüfung. Zumindest gedanklich, sollte man sich fragen, ob ein Spezialgesetz eine Regelung enthält, die die handelnde Behörde zu der konkreten Maßnahme ermächtigt (z.B. § 15 Abs. 3 VersG oder § 64 Abs. 3 S. 1 HWaG). Ist dies nicht der Fall, fragt sich, ob eine Standardmaßnahme ( §§ 11 ff. SOG und § 11 ff. PolDVG) vorliegt. Nur wenn auch dies nicht ersichtlich ist kann - vorbehaltlich weiterer Restriktionen - auf die Generalklausel des § 3 Abs. 1 SOG zurückgegriffen werden.

  2. Formelle Rechtmäßigkeit

    1. Zuständigkeit

      Die Ermächtigungsgrundlage kann die Zuständigkeit einer Maßnahme modifizieren. Die spezialgesetzliche Norm des § 64 Abs. 3 S. 1 HWaG etwa ermächtigt nur die Wasserbehörden.

    2. Verfahren

      Einige Ermächtigungsgrundlagen sehen ein besonderes Verfahren vor. Eine Wohnungsdurchsuchung etwa bedarf außer bei Gefahr im Verzug gemäß § 16a Abs. 1 S. 1 SOG der richterlichen Anordnung.

    3. Form

      Auch die Formanforderungen können modifiziert werden. Eine Meldeauflage nach § 11a S. 1 SOG bedarf beispielsweise gemäß § 11a S. 2 SOG der Schriftform.

  3. Materielle Rechtmäßigkeit

    1. Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen

      Die Tatbestandsvoraussetzungen werden ganz wesentlich durch die Ermächtigungsgrundlage modifiziert. Im Vergleich zu der für § 3 Abs. 1 SOG geforderten konkreten Gefahr für irgendein polizeiliches Schutzgut, verlangt z.B. die Wohnungsverweisung gemäß § 12b Abs. 1 S. 1 SOG eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit eines Bewohners derselben Wohnung.

    2. Störerverantwortlichkeit des Adressaten

      Grundsätzlich richtet sich die Störerverantwortlichkeit nach den §§ 8 ff. SOG. Einige Standard- oder Spezialermächtigungen verdrängen jedoch die allgemeine Störerregelung. Adressat eines längerfristigen Aufenthaltsverbots gemäß § 12b Abs. 1 S. 1 SOG kann etwa nur die Person sein, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass gerade sie eine Straftat begehen wird.

    3. Rechtsfolge: Ermessen

      Maßgeblicher Maßstab der Ermessensüberschreitung ist die Verhältnismäßigkeit nach § 4 SOG. Die verschiedenen Spezial- und Standardermächtigungen greifen in unterschiedlicher Intensität in verschiedene Grundrechte ein. Ein langfristiges Aufenthaltsverbot gemäß § 12b Abs. 2 S. 1 SOG greift etwa in Art. 11 Abs. 1 GG ein, während eine Platzverweisung gemäß § 12a SOG lediglich in Art. 2 Abs. 1 GG eingreift. Entsprechend der je-desto-Formel müsst ihr also prüfen, ob gerade die getroffene Maßnahme angemessen ist oder ob es zur effektiven Gefahrenabwehr nicht ausreichend gewesen wäre, eine mildere Maßnahme zu treffen.

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