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Gesellschaftsrecht

Kommanditgesellschaft

Kommanditistenhaftung vor Eintragung bei Eintritt in eine bestehende Handelsgesellschaft (§ 176 Abs. 2 HGB)

Schema: Kommanditistenhaftung vor Eintragung bei Eintritt in eine bestehende Handelsgesellschaft (§ 176 Abs. 2 HGB)

22. Februar 2026

5 Kommentare

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Vor Eintragung der Kommanditistenstellung im Handelsregister haftet der Kommanditist wie ein Komplementär, d.h. unbeschränkt (§ 176 HGB). Wie prüfst Du die Haftung vor Eintragung bei Eintritt in eine bestehende Handelsgesellschaft: (§ 176 Abs. 2 HGB)?

  1. Voraussetzungen

    1. Eintritt des Kommanditisten in eine bereits bestehende Handelsgesellschaft (OHG/KG)

    2. Die Verbindlichkeit der KG wurde zwischen Eintritt und Eintragung der Kommanditistenstellung im Handelsregister begründet

    3. Die Kommanditistenstellung des Inanspruchgenommenen bestand im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit (Zustimmung nicht erforderlich)

    4. Keine positive Kenntnis des Gläubigers von der Kommanditistenstellung

    5. Kenntnis des Gläubigers von der Gesellschafterstellung des Inanspruchgenommenen ist nach h.M. keine Voraussetzung

  2. Rechtsfolge: Der Kommanditist haftet wie ein Komplementär unbeschränkt.

    Der Kommanditist kann der unbeschränkten Haftung durch Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung entgehen (§ 176 Abs. 2 HGB, § 158 Abs. 1 BGB). Der Eintritt des Kommanditisten wird dann erst mit der Eintragung wirksam.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HANDE

HanDerenoglu

30.11.2024, 23:24:19

zum Zeitpunkt der Verbindlichkeit ist die Kommanditistenstellung doch nicht notwendig? Die Kommanditistenstellung kann doch auch nach der Begründung der Verbindlichkeit entstehen

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

6.12.2024, 17:47:46

@[HanDerenoglu](278097) in § 176 II BGB steht ausdrücklich: "(...) für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten (...)".

LELEE

Leo Lee

3.2.2025, 05:21:41

Hallo HanDerenoglu, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Wie zu völlig zurecht feststellst, kann ein Kommanditist auch für die Alt

schuld

en der KG haften, weshalb du völlig recht hast mit der Aussage, dass die Kommanditistenstellung noch nicht gegeben sein muss bei Begründung der Verbindlichkeit. Allerdings betrifft dein Fall eher die 171, 173, worauf wir hier - noch nicht - eingehen. Deshalb haben wir diese Ausführungen erstmal weggelassen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-HGB 5. Auflage, Karsten Schmidt/Grüneberg § 176 Rn. 1 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

KO

konsti305

23.7.2025, 17:54:39

Ist die Zustimmung zur Fortführung des Geschäftsbetriebs eine Voraussetzung?

Anni.ka.de

Anni.ka.de

13.1.2026, 14:31:24

Das ist umstritten. Nach h.M. bezieht sich der Verweis von § 176 II auf § 176 I nicht auf das Zustimmungserfordernis.

PACTA

pactasuntservanda04

18.2.2026, 06:18:09

Ist für 176 II erforderlich, dass zumindest die KG bereits eingetragen ist? Sonst wäre ja die Frage ob Abs 1 oder Abs. 2 anwendbar ist?

Foxxy

Foxxy

18.2.2026, 06:18:55

Nein. § 176 Abs. 2 HGB verlangt nicht, dass die KG bereits eingetragen ist. Maßgeblich ist der Eintritt als Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft (OHG oder KG); § 176 Abs. 1 gilt für die Neugründung einer KG, § 176 Abs. 2 für den Eintritt in eine bestehende. Prüfung § 176 Abs. 2: - Eintritt als Kommanditist in eine bestehende OHG/KG - Verbindlichkeit wurde zwischen Eintritt und Eintragung deiner Kommanditistenstellung begründet - deine Kommanditistenstellung bestand intern zu diesem Zeitpunkt - keine positive Kenntnis des Gläubigers von deiner Kommanditistenstellung (Kenntnis von deiner Gesellschafterstellung ist nach h.M. keine Voraussetzung) Rechtsfolge: unbeschränkte Haftung wie ein Komplementär. Vermeidung durch Eintritt unter aufschiebender Bedingung der Eintragung (§ 158 Abs. 1 BGB).


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