Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Kommanditgesellschaft
Kommanditistenhaftung vor Eintragung bei Eintritt in eine bestehende Handelsgesellschaft (§ 176 Abs. 2 HGB)
Schema: Kommanditistenhaftung vor Eintragung bei Eintritt in eine bestehende Handelsgesellschaft (§ 176 Abs. 2 HGB)
Vor Eintragung der Kommanditistenstellung im Handelsregister haftet der Kommanditist wie ein Komplementär, d.h. unbeschränkt (§ 176 HGB). Wie prüfst Du die Haftung vor Eintragung bei Eintritt in eine bestehende Handelsgesellschaft: (§ 176 Abs. 2 HGB)?
Voraussetzungen
Eintritt des Kommanditisten in eine bereits bestehende Handelsgesellschaft (OHG/KG)
Die Verbindlichkeit der KG wurde zwischen Eintritt und Eintragung der Kommanditistenstellung im Handelsregister begründet
Die Kommanditistenstellung des Inanspruchgenommenen bestand im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit (Zustimmung nicht erforderlich)
Keine positive Kenntnis des Gläubigers von der Kommanditistenstellung
Kenntnis des Gläubigers von der Gesellschafterstellung des Inanspruchgenommenen ist nach h.M. keine Voraussetzung
Rechtsfolge: Der Kommanditist haftet wie ein Komplementär unbeschränkt.
Der Kommanditist kann der unbeschränkten Haftung durch Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung entgehen (§ 176 Abs. 2 HGB, § 158 Abs. 1 BGB). Der Eintritt des Kommanditisten wird dann erst mit der Eintragung wirksam.
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