Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Kommanditgesellschaft
Kommanditistenhaftung vor Eintragung bei Eintritt in eine bestehende Handelsgesellschaft (§ 176 Abs. 2 HGB)
Schema: Kommanditistenhaftung vor Eintragung bei Eintritt in eine bestehende Handelsgesellschaft (§ 176 Abs. 2 HGB)
7. Januar 2026
4 Kommentare
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Vor Eintragung der Kommanditistenstellung im Handelsregister haftet der Kommanditist wie ein Komplementär, d.h. unbeschränkt (§ 176 HGB). Wie prüfst Du die Haftung vor Eintragung bei Eintritt in eine bestehende Handelsgesellschaft: (§ 176 Abs. 2 HGB)?
Voraussetzungen
Eintritt des Kommanditisten in eine bereits bestehende Handelsgesellschaft (OHG/KG)
Die Verbindlichkeit der KG wurde zwischen Eintritt und Eintragung der Kommanditistenstellung im Handelsregister begründet
Die Kommanditistenstellung des Inanspruchgenommenen bestand im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit (Zustimmung nicht erforderlich)
Keine positive Kenntnis des Gläubigers von der Kommanditistenstellung
Kenntnis des Gläubigers von der Gesellschafterstellung des Inanspruchgenommenen ist nach h.M. keine Voraussetzung
Rechtsfolge: Der Kommanditist haftet wie ein Komplementär unbeschränkt.
Der Kommanditist kann der unbeschränkten Haftung durch Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung entgehen (§ 176 Abs. 2 HGB, § 158 Abs. 1 BGB). Der Eintritt des Kommanditisten wird dann erst mit der Eintragung wirksam.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
HanDerenoglu
30.11.2024, 23:24:19
zum Zeitpunkt der Verbindlichkeit ist die Kommanditistenstellung doch nicht notwendig? Die Kommanditistenstellung kann doch auch nach der Begründung der Verbindlichkeit entstehen
Wesensgleiches Minus
6.12.2024, 17:47:46
@[HanDerenoglu](278097) in § 176 II
BGBsteht ausdrücklich: "(...) für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten (...)".
Leo Lee
3.2.2025, 05:21:41
Hallo HanDerenoglu, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Wie zu völlig zurecht feststellst, kann ein Kommanditist auch für die Alt
schulden der KG haften, weshalb du völlig recht hast mit der Aussage, dass die Kommanditistenstellung noch nicht gegeben sein muss bei Begründung der Verbindlichkeit. Allerdings betrifft dein Fall eher die 171, 173, worauf wir hier - noch nicht - eingehen. Deshalb haben wir diese Ausführungen erstmal weggelassen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-HGB 5. Auflage, Karsten Schmidt/Grüneberg § 176 Rn. 1 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
konsti305
23.7.2025, 17:54:39
Ist die Zustimmung zur Fortführung des Geschäftsbetriebs eine Voraussetzung?
