Schema: Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB)
Wie prüfst Du das Erlöschen eines Anspruchs durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB)?
Bewirken der geschuldeten Leistung
Hierzu gehört (1) der Eintritt des Leistungserfolgs (sofern geschuldet) und (2) die Leistung muss wie geschuldet erbracht sein. Dies betrifft insbesondere Zeit, Ort und Umfang der Leistung.
Leistet der Schuldner einen anderen Gegenstand als ursprünglich geschuldet, so gilt § 364 BGB. § 364 Abs. 1 BGB regelt die Annahme an Erfüllungs statt. Z.B. Der Gläubiger akzeptiert Gold statt Geld. Beachte hier die Beweislast des Gläubigers aus § 363 BGB! Gibt der Schuldner dagegen lediglich eine bestehenden Verbindlichkeit an den Gläubiger ab (z.B. Schuldanerkenntnis, § 781 BGB), so tritt hierdurch nicht unmittelbar Erfüllung ein. Es handelt sich um eine bloße Hingabe erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB). Erfüllung tritt erst ein, wenn die neue Verbindlichkeit auch tatsächlich eingelöst wird. Durch Schuldner oder Dritten
Die Leistung kann sowohl durch den Schuldner (bzw. eine ihm zugeordnete Hilfsperson) oder einen gänzlich Dritten iSd § 267 Abs. 1 S. 1 BGB erfolgen.
Leistung an den Gläubiger oder Dritten
Die Leistung kann nicht nur an den Gläubiger direkt (bzw. seine Hilsperson) erbracht werden (§ 362 Abs. 1 BGB). Vielmehr ist auch eine Leistung an einen Dritten möglch, soweit der Gläubiger zustimmt (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB).
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