Schema: Verfolgungsvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB)

15. April 2025

7 Kommentare

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Wie prüfst Du die Verfolgungsvereitelung gem. § 258 Abs. 1 StGB?

  1. Objektiver Tatbestand

    1. Strafbare Vortat eines anderen

    2. Ganz oder teilweise Vereitelung

  2. Subjektiver Tatbestand

    1. Dolus eventualis bezüglich der Vortat

    2. Absicht oder Wissentlichkeit bezüglich der Vereitelung

  3. Rechtswidrigkeit

  4. Schuld

  5. Persönliche Strafausschließungsgründe § 258 Abs. 5 und 6 StGB

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Cosmonaut

Cosmonaut

17.2.2024, 15:05:40

Hi, die Formulierung „

Dolus eventualis

bzgl. der Vortat“ finde ich sehr prekär gewählt: Es legt nahe, dass der Strafvereitelnde auch

Vorsatz

hinsichtlich des Erfolges der Vortat haben muss, was natürlich nicht der Fall ist; er muss vielmehr schlicht

billigend in Kauf nehmen

, dass der Vortäter eine Straftat verübt hat. Das wird beim Rengier klarer, der schlicht nach oben in den OTB verweist „bzgl. 1a genügt

dolus eventualis

“. Warum öffnet ihr zudem die Dreigliedrigkeit der Deliktsprüfung („TB - RWK - S“)? Gruß

EBVL

EBV Liebhaber

2.2.2025, 18:21:33

Meines Erachtens nach müsste es noch über dem obj. und subj. Tatbestand einen Überreiter

Tatbestandsmäßigkeit

geben. Korrigiert mich gerne, wenn ich aus irgendeinem Grund falsch liege.

LELEE

Leo Lee

3.2.2025, 10:52:35

Hallo EBV Liebhaber, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab: Dein Einwand ist natürlich völlig berechtigt, zumal es den gängigen Aufbau entspricht, jede Strafrechtsprüfung in TB, RWK, Schuld aufzuteilen. Beachte allerdings, dass es ebenfalls nicht "falsch" ist, wenn man den Tatbestand nicht als Überreiter einfügt, sondern direkt mit dem obj. und subj. TB beginnt; wenngleich wir empfehlen würde, soweit es geht, diesen Überreiter zu nutzen. Allerdings wollten wir die Nachtatdelikte, die ohnehin sperrig und "unterpunktelastig" sind, soweit es geht ver-"unkomplizieren", indem wir auf eine weitere Eben verzichtet haben. Allgemeine würden wir zudem empfehlen, dass wenn ein Tatbestand sehr viele Unterpunkte hat, sich zu trauen, eine Tatbestandsebene - die nicht zwingend da sein muss für die Richtigkeit - wegzulassen (wie bei 823 I, den man auch streng genommen nochmal in haftungsbegründenen und -ausfüllenden TB unterscheiden könnte), damit man lange verschachtelte Prüfungen vermeidet. Allerdings ist deine Variante ebenfalls richtig und dogmatisch geshen sogar stringenter :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

EBVL

EBV Liebhaber

3.2.2025, 10:59:55

Hallo Leo Lee, vielen Dank für die schnelle, umfangreiche und sehr hilfreiche Antwort!


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