Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Strafvereitelung (§ 258 StGB)
Verfolgungsvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB)
Schema: Verfolgungsvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB)
15. April 2025
7 Kommentare
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Wie prüfst Du die Verfolgungsvereitelung gem. § 258 Abs. 1 StGB?
Objektiver Tatbestand
Strafbare Vortat eines anderen
Ganz oder teilweise Vereitelung
Subjektiver Tatbestand
Dolus eventualis bezüglich der Vortat
Absicht oder Wissentlichkeit bezüglich der Vereitelung
Rechtswidrigkeit
Schuld
Persönliche Strafausschließungsgründe § 258 Abs. 5 und 6 StGB
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Cosmonaut
17.2.2024, 15:05:40
Hi, die Formulierung „
Dolus eventualisbzgl. der Vortat“ finde ich sehr prekär gewählt: Es legt nahe, dass der Strafvereitelnde auch
Vorsatzhinsichtlich des Erfolges der Vortat haben muss, was natürlich nicht der Fall ist; er muss vielmehr schlicht
billigend in Kauf nehmen, dass der Vortäter eine Straftat verübt hat. Das wird beim Rengier klarer, der schlicht nach oben in den OTB verweist „bzgl. 1a genügt
dolus eventualis“. Warum öffnet ihr zudem die Dreigliedrigkeit der Deliktsprüfung („TB - RWK - S“)? Gruß
EBV Liebhaber
2.2.2025, 18:21:33
Meines Erachtens nach müsste es noch über dem obj. und subj. Tatbestand einen Überreiter
Tatbestandsmäßigkeitgeben. Korrigiert mich gerne, wenn ich aus irgendeinem Grund falsch liege.
Leo Lee
3.2.2025, 10:52:35
Hallo EBV Liebhaber, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab: Dein Einwand ist natürlich völlig berechtigt, zumal es den gängigen Aufbau entspricht, jede Strafrechtsprüfung in TB, RWK, Schuld aufzuteilen. Beachte allerdings, dass es ebenfalls nicht "falsch" ist, wenn man den Tatbestand nicht als Überreiter einfügt, sondern direkt mit dem obj. und subj. TB beginnt; wenngleich wir empfehlen würde, soweit es geht, diesen Überreiter zu nutzen. Allerdings wollten wir die Nachtatdelikte, die ohnehin sperrig und "unterpunktelastig" sind, soweit es geht ver-"unkomplizieren", indem wir auf eine weitere Eben verzichtet haben. Allgemeine würden wir zudem empfehlen, dass wenn ein Tatbestand sehr viele Unterpunkte hat, sich zu trauen, eine Tatbestandsebene - die nicht zwingend da sein muss für die Richtigkeit - wegzulassen (wie bei 823 I, den man auch streng genommen nochmal in haftungsbegründenen und -ausfüllenden TB unterscheiden könnte), damit man lange verschachtelte Prüfungen vermeidet. Allerdings ist deine Variante ebenfalls richtig und dogmatisch geshen sogar stringenter :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
EBV Liebhaber
3.2.2025, 10:59:55
Hallo Leo Lee, vielen Dank für die schnelle, umfangreiche und sehr hilfreiche Antwort!