Schema: vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO)
Wie prüfst Du die vorläufige Vollstreckbarkeit gedanklich (§§ 708 ff. ZPO)?
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Geithombre
7.10.2023, 21:37:50
Müssten 3a und 3b nicht getauscht werden? Die teilweise Vollstreckbarkeit ist doch für den Vollstreckungsgläubiger vorteilhaft, also prüfe ich zunächst, ob es um einen Geldbetrag geht?
Geithombre
26.11.2023, 11:00:59
Spaced repetition hat mir die Karte wieder vorgelegt, und ich bin immer noch der Meinung, dass 709 S. 2 ZPO vorrangig - zumindest im Kopf - zu prüfen ist. Denn gegen einen absoluten Betrag kann ich ja immer vollstrecken, aber damit würde ich ja auch immer schon bei Satz 1 "hängen" bleiben. Seht ihr das anders? Klar haben wir gewissermaßen in Satz 1 die Regel und in Satz 2 die Ausnahme, aber für unsere Zwecke dürfte doch eher die
Zahlungsklageder häufigste Fall sein, so dass unser "Grundsatz" wohl eher 709 S. 2 ZPO wäre?
Geithombre
14.1.2024, 19:55:46
Die Karte war wieder in der Wiederholung, evtl gibt der Kommentar der Fragestellung den nötigen Schubs nach oben?
Entenpulli
4.5.2024, 09:28:09
Ich verstehe was du meinst und auch wenn es sicher unbefriedigend ist, würde sagen, dass (wie so oft) beides vertretbar ist. Ich fange gedanklich auch mit S. 2 an, weil er häufiger in Klausuren relevant ist. Allerdings macht es aus neutraler Sicht schon mehr Sinn, mit dem 1. S. und der Grundregel zu beginnen. Für die Klausur kann es auch hilfreich sein, weil man so nicht intuitiv S. 2 verwendet, wenn mal S. 1 relevant wäre.
Linne_Karlotta_
1.7.2024, 15:08:17
Hallo in die Runde, danke für Eure Anmerkungen. Es gibt hier tatsächliche keine „richtige“ Prüfungsreihenfolge, da es ja letztlich nur darum geht, festzustellen, welchen Satz von §
709 ZPOihr anwenden müsst. Deswegen könnt ihr das (gedanklich) so prüfen, wie es für Euch am besten ist. Ich habe die Aufgabe jetzt so angepasst, dass beide Reihenfolgen richtig sind. Viele Grüße, Linne - für das Jurafuchs-Team.