Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Versuch der Anstiftung zur Falschaussage, § 159 StGB
Versuchs der Anstiftung zur Falschaussage (§ 159 StGB)
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Schema: Versuchs der Anstiftung zur Falschaussage (§ 159 StGB)
10. April 2026
3 Kommentare
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Versuchs der Anstiftung zur Falschaussage (§ 159 StGB)?
Vorprüfung
Fehlende Vollendung
Versuchsstrafbarkeit nach §§ 159, 30 Abs. 1 StGB
bezüglich § 153 oder § 156 durch den Haupttäter
bezüglich des Bestimmens, § 26
Rechtswidrigkeit
Schuld
Rücktritt (nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Wysiati
6.3.2025, 14:38:09
Könnte man vielleicht noch den Punkt IV. Erfolg: tauglicher Versuch (Streitstand). hinzufügen? Schließlich wird teilweise die Strafbarkeit abgelehnt, wenn die Tat Falschaussage tatsächlich durchgeführt wird, während andere sogar die
versuchte Anstiftungzu einem untauglichen Versuch als strafbar ansehen. Die Rspr. stellt ab auf den tauglichen Versuch. Ich fände es gut, diesen Punkt in dem Schema noch erwähnt zu sehen. Wäre das möglich?
Lissie
18.3.2026, 19:10:21
Was ist mit 2. Versuchsstrafbarkeit gemeint? Ist das der Streit, ob ein
untauglicher Versuchetc. reicht? Wenn
ja, was sind die Argumente für die einzelnen Lösungen?
Foxxy
18.3.2026, 19:11:30
Mit „2. Versuchsstrafbarkeit“ ist in der Vorprüfung nur gemeint: Ist der Versuch überhaupt strafbar? Hier
ja– für Zieltat § 153/§ 156 kraft §
159 StGB, für § 154 zusätzlich über § 30 Abs. 1 StGB. Es geht dabei nicht um den Streit zum untauglichen Versuch; der ist grundsätzlich strafbar (§ 23 Abs. 3), nur ggf. Strafmilderung/Absehen bei grobem Unverstand. Die eigentliche Streitfrage beim § 159 betrifft eher das „unmittelbare Ansetzen“: - h.M.: erst, wenn eine tatgerichtete Einwirkung auf den Adressaten erfolgt (Ansprache/Zugang eines Schreibens); Begründung:
konkrete Gefahrfür die Willensbildung entsteht erst dann. - a.A.: schon mit dem endgültigen Absenden der Anstiftungsaufforderung, wenn der Täter meint, die Einwirkung beginne; Begründung: subjektiver Versuchsbeginn, Nähe zur Tatvollendung. Prüfungsschema kurz: Vorprüfung (fehlende Vollendung; Versuchsstrafbarkeit nach § 159, ggf. § 30 Abs. 1),
Tatentschluss(Haupttat § 153/§ 156 und Bestimmen § 26),
unmittelbares Ansetzen, Rechtswidrigkeit, Schuld, Rücktritt (§ 31).
