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Schema: Versuchs der Anstiftung zur Falschaussage (§ 159 StGB)

10. April 2026

3 Kommentare


Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Versuchs der Anstiftung zur Falschaussage (§ 159 StGB)?

  1. Vorprüfung

    1. Fehlende Vollendung

    2. Versuchsstrafbarkeit nach §§ 159, 30 Abs. 1 StGB

  2. Tatentschluss:

    1. bezüglich § 153 oder § 156 durch den Haupttäter

    2. bezüglich des Bestimmens, § 26

  3. Unmittelbares Ansetzen

  4. Rechtswidrigkeit

  5. Schuld

  6. Rücktritt (nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

WY

Wysiati

6.3.2025, 14:38:09

Könnte man vielleicht noch den Punkt IV. Erfolg: tauglicher Versuch (Streitstand). hinzufügen? Schließlich wird teilweise die Strafbarkeit abgelehnt, wenn die Tat Falschaussage tatsächlich durchgeführt wird, während andere sogar die

versuchte Anstiftung

zu einem untauglichen Versuch als strafbar ansehen. Die Rspr. stellt ab auf den tauglichen Versuch. Ich fände es gut, diesen Punkt in dem Schema noch erwähnt zu sehen. Wäre das möglich?

Lissie

Lissie

18.3.2026, 19:10:21

Was ist mit 2. Versuchsstrafbarkeit gemeint? Ist das der Streit, ob ein

untauglicher Versuch

etc. reicht? Wenn

ja

, was sind die Argumente für die einzelnen Lösungen?

Foxxy

Foxxy

18.3.2026, 19:11:30

Mit „2. Versuchsstrafbarkeit“ ist in der Vorprüfung nur gemeint: Ist der Versuch überhaupt strafbar? Hier

ja

– für Zieltat § 153/§ 156 kraft §

159 StGB

, für § 154 zusätzlich über § 30 Abs. 1 StGB. Es geht dabei nicht um den Streit zum untauglichen Versuch; der ist grundsätzlich strafbar (§ 23 Abs. 3), nur ggf. Strafmilderung/Absehen bei grobem Unverstand. Die eigentliche Streitfrage beim § 159 betrifft eher das „unmittelbare Ansetzen“: - h.M.: erst, wenn eine tatgerichtete Einwirkung auf den Adressaten erfolgt (Ansprache/Zugang eines Schreibens); Begründung:

konkrete Gefahr

für die Willensbildung entsteht erst dann. - a.A.: schon mit dem endgültigen Absenden der Anstiftungsaufforderung, wenn der Täter meint, die Einwirkung beginne; Begründung: subjektiver Versuchsbeginn, Nähe zur Tatvollendung. Prüfungsschema kurz: Vorprüfung (fehlende Vollendung; Versuchsstrafbarkeit nach § 159, ggf. § 30 Abs. 1),

Tatentschluss

(Haupttat § 153/§ 156 und Bestimmen § 26),

unmittelbares Ansetzen

, Rechtswidrigkeit, Schuld, Rücktritt (§ 31).