Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Versuchte Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB)
Schema: Versuchte Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB)
Wie prüfst Du die versuchte Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB)?
Vorprüfung
Strafbarkeit der versuchten Anstiftung (Verbrechen iSd § 12 Abs. 1 StGB)
Nichtvollendung der Anstiftung
Vorsatz bzgl. der Vollendung einer vors., rw. Haupttat mit Verbrechenscharakter
Vorsatz bzgl. der Anstiftungshandlung
Tatbestandsmäßigkeit
Tatentschluss („doppelter Anstiftervorsatz“)
Vorsatz bzgl. der Vollendung einer vors., rw. Haupttat mit Verbrechenscharakter
Vorsatz bzgl. der Anstiftungshandlung
Unmittelbares Ansetzen zur Anstiftungshandlung
Rechtswidrigkeit
Schuld
Ggf. Rücktritt gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
objektivezurechnung
22.9.2023, 15:23:41
Prüft man im Rahmen von § 30 ggf. auch § 28 I/II? Wenn zB der (erfolglose) Anstifter ein Mordmerkmal der 1. oder 3. Gruppe verwirklicht, das dem präsumtiven Täter fehlt oder umgekehrt?
Leo Lee
24.9.2023, 12:28:15
Hallo objektivezurechnung, da wir beim
Tatentschluss im Grunde alle TBMe prüfen, die wir ansonsten im objektiven und subj.
Tatbestand prüfen würden, würde man hier ebenfalls - bei entsprechender Konstellation – die besonderen persönlichen Merkmale und auch den § 28 ansprechen. Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB, 68 Auflage § 30 Rn. 5 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
G0d0fMischief
5.11.2024, 14:24:14
@[Leo Lee](213375) könntet ihr vielleicht das Schema i.R.d.
Tatentschlusses um „c.
Tatbestandsverschiebunggem. § 28 II StGB“ ergänzen? Den § 28 StGB habt ihr teilweise im Schema und teilweise lasst ihr ihn weg. Konsequenterweise wäre es sinnvoll ihn immer drin zu haben, da er doch sehr examensrelevant ist.
Tinki
5.9.2024, 21:35:42
In einem späteren Kapitel (Versuch) heißt es, dass Nichtvollendung gegeben ist, wenn derjenige, der angestiftet werden sollte, entweder - den
Tatentschluss nicht fasst, - den
Tatentschluss nicht ausführt oder - bereits zur
Tatentschlossen ist. Begründet wird das dann damit, dass in diesem Fall keine rw. vorsätzliche
Tatgegeben ist, was aber für die Nichtvollendung Vss. ist. Für die ersten beiden Fälle leuchtet mir das auch ein, aber was ist mit dem Dritten, also dem Fall, in dem X bereits entschlossen ist? Dann muss doch eine andere Begründung her, oder stehe ich auf dem Schlauch?