Schema: Versuchte Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB)

19. Mai 2025

5 Kommentare

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Wie prüfst Du die versuchte Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB)?

  1. Vorprüfung

    1. Strafbarkeit der versuchten Anstiftung (Verbrechen iSd § 12 Abs. 1 StGB)

    2. Nichtvollendung der Anstiftung

      1. Vorsatz bzgl. der Vollendung einer vors., rw. Haupttat mit Verbrechenscharakter

      2. Vorsatz bzgl. der Anstiftungshandlung

  2. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Tatentschluss („doppelter Anstiftervorsatz“)

      1. Vorsatz bzgl. der Vollendung einer vors., rw. Haupttat mit Verbrechenscharakter

      2. Vorsatz bzgl. der Anstiftungshandlung

    2. Unmittelbares Ansetzen zur Anstiftungshandlung

  3. Rechtswidrigkeit

  4. Schuld

  5. Ggf. Rücktritt gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

OBJE

objektivezurechnung

22.9.2023, 15:23:41

Prüft man im Rahmen von § 30 ggf. auch § 28 I/II? Wenn zB der (erfolglose) Anstifter ein Mordmerkmal der 1. oder 3. Gruppe verwirklicht, das dem präsumtiven Täter fehlt oder umgekehrt?

LELEE

Leo Lee

24.9.2023, 12:28:15

Hallo objektivezurechnung, da wir beim

Tatentschluss

im Grunde alle TBMe prüfen, die wir ansonsten im objektiven und subj. Tatbestand prüfen würden, würde man hier ebenfalls - bei entsprechender Konstellation – die besonderen persönlichen Merkmale und auch den § 28 ansprechen. Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB, 68 Auflage § 30 Rn. 5 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

G0d0fMischief

G0d0fMischief

5.11.2024, 14:24:14

@[Leo Lee](213375) könntet ihr vielleicht das Schema i.R.d.

Tatentschluss

es um „c.

Tatbestandsverschiebung

gem. § 28 II StGB“ ergänzen? Den §

28 StGB

habt ihr teilweise im Schema und teilweise lasst ihr ihn weg. Konsequenterweise wäre es sinnvoll ihn immer drin zu haben, da er doch sehr examensrelevant ist.

TI

Tinki

5.9.2024, 21:35:42

In einem späteren Kapitel (Versuch) heißt es, dass Nichtvollendung gegeben ist, wenn derjenige, der angestiftet werden sollte, entweder - den

Tatentschluss

nicht fasst, - den

Tatentschluss

nicht ausführt oder - bereits zur Tat entschlossen ist. Begründet wird das dann damit, dass in diesem Fall keine rw.

vorsätzlich

e Tat gegeben ist, was aber für die Nichtvollendung Vss. ist. Für die ersten beiden Fälle leuchtet mir das auch ein, aber was ist mit dem Dritten, also dem Fall, in dem X bereits entschlossen ist? Dann muss doch eine andere Begründung her, oder stehe ich auf dem Schlauch?

lawlawland

lawlawland

9.3.2025, 21:15:11

@[Tinki](200906) Ich glaube, die Begründung müsste in diesem letzten Fall dann sein, dass es am „Bestimmen“, also an der Anstifterhandlung scheitert. Das Bestimmen setzt nämlich das Hervorrufen des

Tatentschluss

es beim Haupttäter voraus. Ist derjenige bereits zur Tat entschlossen, kann der

Tatentschluss

nicht mehr hervorgerufen werden, und so liegt zwar eine

vorsätzlich

e rw Haupttat vor, aber eben keine Anstifterhandlung. :)


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