Schema: Prüfungsschema: Berufung (§§ 511 ZPO)
Wie prüfst Du die Berufung (§§ 511 ff. ZPO?
Zulässigkeit
Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
Besondere Rechtsmittelvoraussetzungen
Statthaftigkeit
Die Berufung findet nur gegen Endurteile (§ 511 Abs. 1 ZPO) sowie gegen solche Urteile statt, die kraft Gesetzes einem Endurteil gleichgestellt sind (§§ 280 Abs. 2, 302 Abs. 3, 304 Abs. 2, 599 Abs. 3 ZPO). Zu beachten ist auch die in § 514 Abs. 1, 2 normierte Ausnahme, dass gegen ein erstes Versäumnisurteil eine Berufung nicht statthaft ist, gegen ein zweites Versäumnisurteil allerdings schon. Auch hier gilt der sog. Meistbegünstigungsgrundsatz, sodass beispielsweise bei Fehlbezeichnung einer gerichtlichen Entscheidung alle in Betracht kommenden Rechtsmittel und Rechtbehelfe möglich sind.
Beschwer
Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Berufungskläger durch die angefochtene Entscheidung beschwert, das bedeutet unmittelbar rechtlich benachteiligt ist, und zumindest teilweise mit dem Rechtsmittel der ihn treffenden Beschwer begehrt. Maßgeblich ist dabei der Urteilstenor. Beschwer ist eine besondere Ausgestaltung des Rechtsschutzbedürfnisses.
Berufungssumme/Zulassung
Nach § 511 Abs. 2 ZPO ist die Berufung grundsätzlich nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600 übersteigt (Nr. 1) oder wenn das erstinstanzliche Gericht die Berufung im Urteil zugelassen hat (Nr. 2). Gemäß 3 514 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt dies nicht für das zweite Versäumnisurteil.
Form und Frist der Berufungseinlegung
Bei der Frist der Berufungseinlegung handelt es sich um eine Notfrist. Gemäß § 517 ZPO ist die Berufung einen Monat ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils einzulegen. Als Notfrist ist diese nicht verlängerbar; es kann jedoch gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen. Die Berufungseinlegung erfolgt in Form eines Schriftsatzes, § 519 ZPO.
Form und Frist der Berufungsbegründung
Die Frist für die Berufungsbegründung ergibt sich aus § 520 Abs. 2 ZPO und beträgt zwei Monate ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Eine Verlängerung ist möglich, jedoch ergeben sich Einschränkungen dadurch, dass die Gegenseite beteiligt werden muss (§ 520 Abs. 2 S. 2,3 ZPO). Die Form der Berufungsbegründung ergibt sich aus§ 520 Abs. 3 ZPO.
Ist die Berufung zulässig, wird im Rahmen der Begründetheit geprüft, ob die Klage, soweit in der Berufungsinstanz Rechtshängigkeit besteht, unter Berücksichtigung des „Jetzt-Zeitpunktes“, zulässig und begründet ist. Gemäß § 513 ZPO ist die Berufung begründet, wenn die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder wenn die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
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