Öffentliches Recht

Europarecht

Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV

Warenverkehrsfreiheit - geschriebene Rechtfertigungsgründe (Art. 36 AEUV)

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Schema: Warenverkehrsfreiheit - geschriebene Rechtfertigungsgründe (Art. 36 AEUV)

20. März 2026

5 Kommentare


Die Rechtfertigung einer Beschränkung setzt mehr als nur einen Rechtfertigungsgrund voraus. Wie prüfst du eine Rechtfertigung durch die geschriebenen Gründe des Art. 36 AEUV?

  1. Maßnahme zum Schutz eines in Art. 36 S. 1 AEUV aufgeführten Rechtsgutes

  2. Keine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Beschränkung gemäß Art. 36 S. 2 AEUV

    Art. 36 S. 2 AEUV setzt voraus, dass differenzierte Maßnahmen getroffen werden, die sachlich mit dem Rechtfertigungsgrund zusammenhängen.

  3. Verhältnismäßigkeit der Maßnahme

  4. Kein Verstoß gegen Unionsrecht

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JANA

janaro

14.4.2022, 12:14:39

Sollte der Verstoß gegen Unionsrecht nicht als erstes geprüft werden, weil die Maßnahme

da

nn gar keiner Rechtfertigung zugänglich ist?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

13.6.2022, 12:27:57

Hallo

ja

naro, mit Unionsrecht ist hier

da

s sonstige Unionsrecht außerhalb der

Grundfreiheit

en gemeint - also GrCh, EMRK und ungeschriebenes Primärrecht.

Da

bei gilt aber nicht in allen Fällen ein absolutes Diskriminierungsverbot. Vielmehr gibt es in vielen Fällen durchaus Rechtfertigungsmöglichkeiten. Viele Grüße, Nora - für

da

s Jurafuchs-Team

dolo agitation

dolo agitation

14.8.2025, 15:12:34

Da

nke für die Erläuterung @[

Nora Mommsen

](178057)! Wie prüfe ich denn

da

nn noch die Verstöße gegen sonstiges Unionsrecht? Wie eine Grundrechtsprüfung mit anschließender, sich so

da

nn doppelnder, Verhältnismäßigkeitsprüfung?

Sege

Sege

23.10.2025, 09:33:05

Wäre

da

s Schema bei einer ungeschriebenen Rechtfertigung gleich, nur

da

ss der erste Punkt entsprechend anders wäre?

Foxxy

Foxxy

23.10.2025, 09:33:08

Da

s Schema bei einer ungeschriebenen Rechtfertigung ist fast identisch. Der Unterschied liegt im ersten Punkt: Statt eines in Art. 36 AEUV genannten Rechtsguts muss ein zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses (z.B. Verbraucherschutz, Umweltschutz) vorliegen. Die übrigen Punkte (keine Diskriminierung, Verhältnismäßigkeit, kein Verstoß gegen höherrangiges Unionsrecht) prüfst du genauso.