Erforderlichkeit und Angemessenheit sind letztlich doch nur zwei der Unterpunkte des allgemeineren Überbegriffs der
Verhältnismäßigkeit. Außerdem können die Wertungen des § 32 StGB nicht pauschal auf §
859 BGB übertragen werden. Dass diese Begrifflichkeit falsch sei, ergibt sich aus der Kommentarliteratur nicht. Vielmehr wird dieser ziemlich unisono verwendet:
"Die Selbsthilfe des unmittelbaren Besitzers ist nicht völlig unabhängig davon rechtmäßig, ob sie notwendig (→ Rn. 27), geboten oder angemessen ist. Das wäre mit dem die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242) nicht vereinbar. Für die Beurteilung, ob der auf § 242 beruhende
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist, kommt es grundsätzlich auf die Mittel-Zweck-Relation an. Die Ausübung eines Rechts ist unter diesem Gesichtspunkt unzulässig, wenn sie der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere, weniger schwer wiegende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen wären."
BeckOGK/Götz, 1.10.2025,
BGB § 859 Rn. 32
"Deshalb wird auch das Recht zur
Besitzwehr durch den in den Notwehrrechten verankerten
Verhältnismäßigkeitsgedanken (§ 242) beschränkt: Erlaubt ist nur die zur Abwehr der Besitzstörung objektiv erforderliche Gewalt als das den Störer am wenigsten belastende Mittel (...) Einer Güterabwägung, wie sie bei Notwehr etc erforderlich ist, bedarf es aber grundsätzlich nicht, sondern es kommt nur darauf an, dass der Gegenseite keine unverhältnismäßig großen Nachteile zugefügt werden, die durch die Wahl anderer ebenso zur Abwehr geeigneter Maßnahmen hätten vermieden werden können"
BeckOK
BGB/Fritzsche, 75. Ed. 1.8.2025,
BGB § 859 Rn. 8