Zivilrecht

Sachenrecht

Der Besitzschutz

Besitzwehr (§ 859 Abs. 1 BGB)

Schema: Besitzwehr (§ 859 Abs. 1 BGB)

4. März 2026

7 Kommentare

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Wie prüfst Du das Selbsthilferecht bei der Besitzstörung (Besitzwehr, § 859 Abs. 1 BGB)?

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rodihupfpferd

Rodihupfpferd

1.7.2025, 02:18:12

Verhältnismäßigkeit

ist die komplett falsche Begrifflichkeit für die letzte Gliederungsebene. Hier sollte man lieber

Erforderlichkeit

und

da

nn Angemessenheit wählen.

Da

bei sind die Maßstäbe ähnlich wie zu § 32 Es wird eben KEINE Güterabwägung vorgenommen, außer in der großen Ausnahme des krassen Missverhältnisses (Bauer im Rollstuhl schießt auf Kinder, die seinen Besitz stören) oder sonstigem schwer vorwerfbaren sozialethischen Verhaltens. Eine Güterabwägung wird aber durch den Begriff der Verhältnismäßigkeif indiziert,

da

hier Rechtspositionen miteinander abgewogen werden.

Nils

Nils

18.10.2025, 16:45:26

Erforderlichkeit

und Angemessenheit sind letztlich doch nur zwei der Unterpunkte des allgemeineren Überbegriffs der

Verhältnismäßigkeit

. Außerdem können die Wertungen des § 32 StGB nicht pauschal auf § 859 BGB übertragen werden.

Da

ss diese Begrifflichkeit falsch sei, ergibt sich aus der Kommentarliteratur nicht. Vielmehr wird dieser ziemlich unisono verwendet: "Die Selbsthilfe des unmittelbaren Besitzers ist nicht völlig unabhängig

da

von rechtmäßig, ob sie notwendig (→ Rn. 27), geboten oder angemessen ist.

Da

s wäre mit dem die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242) nicht vereinbar. Für die Beurteilung, ob der auf § 242 beruhende

Verhältnismäßigkeit

sgrundsatz gewahrt ist, kommt es grundsätzlich auf die Mittel-Zweck-Relation an. Die Ausübung eines Rechts ist unter diesem Gesichtspunkt unzulässig, wenn sie der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere, weniger schwer wiegende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen wären." BeckOGK/Götz, 1.10.2025, BGB § 859 Rn. 32 "Deshalb wird auch

da

s Recht zur Besitzwehr durch den in den Notwehrrechten verankerten

Verhältnismäßigkeit

sge

da

nken (§ 242) beschränkt: Erlaubt ist nur die zur Abwehr der Besitzstörung objektiv erforderliche Gewalt als

da

s den Störer am wenigsten belastende Mittel (...) Einer Güterabwägung, wie sie bei Notwehr etc erforderlich ist, be

da

rf es aber grundsätzlich nicht, sondern es kommt nur

da

rauf an,

da

ss der Gegenseite keine unverhältnismäßig großen Nachteile zugefügt werden, die durch die Wahl anderer ebenso zur Abwehr geeigneter Maßnahmen hätten vermieden werden können" BeckOK BGB/Fritzsche, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 859 Rn. 8


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