Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil
Ermessen und Verhältnismäßigkeit
Erforderlichkeit (vor Art. 20 Abs. 3 GG)
Definition: Erforderlichkeit (vor Art. 20 Abs. 3 GG)
24. Januar 2026
5 Kommentare
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Wann ist ein Mittel „erforderlich“?
Erforderlich ist ein Mittel, wenn es kein milderes Mittel gibt, das den Erfolg mit gleicher Wirksamkeit und vergleichbarem Aufwand herbeiführen würde.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Beni
28.10.2025, 13:54:41
Ist „vergleichbarer Aufwand“ notwendiger Teil der Definition ? Ich hab das bisher noch nie geschrieben und auch noch nicht gelesen, bisher wurde es mir auch nie angestrichen.
Foxxy
28.10.2025, 13:55:27
Kurz: Nein. Für die
Erforderlichkeitreicht die Formel: kein gleich wirksames, milderes Mittel. „Vergleichbarer Aufwand“ ist nur eine sinnvolle Präzisierung, um rein theoretische Alternativen mit massivem Zeit-/Kosten-/Organisationsmehraufwand auszuschließen; das steckt meist schon in „gleicher Wirksamkeit“. Schreib es nur, wenn es im Fall darauf ankommt (etwa wenn die Alternative nur mit deutlich höherem Aufwand oder erheblicher Verzögerung gleich wirksam wäre). Behörden haben dabei eine Einschätzungsprärogative; im Mittelvergleich zählen u.a. Intensität des Eingriffs, Zahl der Betroffenen, Drittwirkungen und Nebenwirkungen.
YanWing
22.12.2025, 14:27:35
Habe mir die gleiche Frage gestellt, als meine Definition „falsch“ eingeordnet wurde und genau dieser Teil gefehlt hat. Ich würde zudem dagegen halten, dass ein höherer Aufwand für den Staat einem Eingriff in GGs grundsätzlich vorzuziehen wäre, solange dieser nicht völlig außer Verhältnis steht.
