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Definition: Erforderlichkeit (vor Art. 20 Abs. 3 GG)

18. Mai 2026

5 Kommentare


Wann ist ein Mittel „erforderlich“?

Erforderlich ist ein Mittel, wenn es kein milderes Mittel gibt, das den Erfolg mit gleicher Wirksamkeit und vergleichbarem Aufwand herbeiführen würde.

Bezüglich der gleichen bzw. besseren Eignung wird den staatlichen Stellen eine Einschätzungsprärogative (auch Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum) eingeräumt. Dies ist also nur begrenzt gerichtlich überprüfbar. Im Rahmen des Vergleichs mehrerer Mittel sind Eigenart und Intensität des Eingriffs, die Zahl der Betroffenen, belastende oder begünstigende Einwirkungen auf Dritte und Nebenwirkungen der belastenden Maßnahme zu berücksichtigen Hier sollte nach Möglichkeit mindestens ein anderes Mittel angesprochen (und i. d. R. abgelehnt) werden. Findet sich im Sachverhalt kein Anhaltspunkt, so ist Kreativität gefordert.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BEN

Beni

28.10.2025, 13:54:41

Ist „vergleichbarer Aufwand“ notwendiger Teil der Definition ? Ich hab das bisher noch nie geschrieben und auch noch nicht gelesen, bisher wurde es mir auch nie angestrichen.

Foxxy

Foxxy

28.10.2025, 13:55:27

Kurz: Nein. Für die

Erforderlichkeit

reicht die Formel: kein gleich wirksames, milderes Mittel. „Vergleichbarer Aufwand“ ist nur eine sinnvolle Präzisierung, um rein theoretische Alternativen mit massivem Zeit-/Kosten-/Organisationsmehraufwand auszuschließen; das steckt meist schon in „gleicher Wirksamkeit“. Schreib es nur, wenn es im Fall darauf ankommt (etwa wenn die Alternative nur mit deutlich höherem Aufwand oder erheblicher Verzögerung gleich wirksam wäre). Behörden haben dabei eine Einschätzungsprärogative; im Mittelvergleich zählen u.a. Intensität des Eingriffs, Zahl der Betroffenen, Drittwirkungen und Nebenwirkungen.

YANW

YanWing

22.12.2025, 14:27:35

Habe mir die gleiche Frage gestellt, als meine Definition „falsch“ eingeordnet wurde und genau dieser Teil gefehlt hat. Ich würde zudem dagegen halten, dass ein höherer Aufwand für den Staat einem Eingriff in GGs grundsätzlich vorzuziehen wäre, solange dieser nicht völlig außer Verhältnis steht.