Definition: Zählwertgleichheit (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)

5. Februar 2025

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Was versteht man unter der Zählwertgleichheit (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)?

Die Zählwertgleichheit ist ein Aspekt des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl. Die Zählwertgleichheit besagt, dass alle Wählenden dieselbe Anzahl von Stimmen und jede Stimme das gleiche Gewicht hat.

Es verbietet sich daher z.B., dass ein Wähler im Vergleich zu anderen mehrere Stimmen hat oder seine Stimme doppelt gezählt wird.
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