Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Wahlen und Wahlrechtsgrundsätze
Zählwertgleichheit (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)
Definition: Zählwertgleichheit (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)
5. Februar 2025
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Was versteht man unter der Zählwertgleichheit (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)?
Die Zählwertgleichheit ist ein Aspekt des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl. Die Zählwertgleichheit besagt, dass alle Wählenden dieselbe Anzahl von Stimmen und jede Stimme das gleiche Gewicht hat.
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