@[YanWing](260239) Ich bin mir nicht sicher, ob ich überhaupt verstanden habe, was du ausdrücken wolltest.
Zu den Begrifflichkeiten: Es gibt Straftatbestände und dann gibt es
Tatbestandsmerkmale. Ein Straftatbestand besteht aus mehreren
Tatbestandsmerkmalen. Davon ausgehend verstehe ich nicht, was ein "gesamtes Tatbestandsmerkmal" sein soll. Entweder du meinst du gesamten Tatbestand einschließlich aller
Tatbestandsmerkmale oder eben ein spezifisches Tatbestandsmerkmal.
Und nein, Fehlschlag erstens und
gebotenes Rücktrittsverhalten (was wiederum davon abhängt, ob ein beendeter und
unbeendeter Versuch vorliegt) zweitens sind nun einmal zwei getrennte Prüfungspunkte – schon deshalb, weil das Kriterium des Fehlschlags ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist und einer Herleitung bedarf. Ob der Versuch fehlgeschlagen ist, ist außerdem eine Frage, die unabhängig von der Rücktrittsvariante relevant ist. Alle Rücktrittsformen (selbst die des
§ 30 StGB) setzen voraus, dass der Versuch nicht fehlgeschlagen ist. Das hat nichts mit der Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch zu tun.
Außerdem stimmt deine Behauptung nicht, mein Vergleich ginge von Prüfungspunkten aus, die nicht Teil desselben Tatbestandes sind. Selbstverständlich setzt ein Rücktritt voraus, dass überhaupt ein Versuch vorliegt – von vollendeten Delikten kann man nicht zurücktreten. Gleiches gilt für die
Rechtswidrigkeit und Schuld: Der Rücktritt ist nach herrschender Ansicht ein persönlicher
Strafausschließungsgrund. Etwas kann nur ausgeschlossen werden, wenn es überhaupt in Frage kommt. Fehlt die
Rechtswidrigkeit oder Schuld, steht aber keine Strafe im Raum, die ausgeschlossen werden kann. All diese Punkte sind außerdem Teil des Versuchstatbestandes.
PS: Abgrenzungskriterium zu Alt. 2, also zum beendeten Versuch, ist nicht, ob der Täter sich die Vollendung vorstellt. Es kommt darauf an, ob er sich vorstellt, alles zur Vollendung Erforderliche getan zu haben.