Definition: Intelligenzminderung (§ 20 StGB)
Definiere den Begriff „Intelligenzminderung“ (§ 20 StGB):
Intelligenzminderung ist die angeborene oder auf seelischer Fehlentwicklung beruhende erhebliche Intelligenzschwäche ohne nachweisbare organische Ursachen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Schwanzanwaltschaft
8.4.2024, 16:14:07
Was ist unter " ohne nachweisbare organische Ursachen" zu verstehen ?
Dogu
2.7.2024, 19:24:59
Ich nehme an, dass Gehirn oder der sonstige Organismus weist einen unauffälligen Befund auf.
Schwanzanwaltschaft
3.7.2024, 18:29:07
Klingt gut, danke dir :)
agi
23.9.2024, 16:54:36
Ohne nachweisbare Gehirnschädigung