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Intelligenzminderung (§ 20 StGB)

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Definition: Intelligenzminderung (§ 20 StGB)

17. April 2026

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Definiere den Begriff „Intelligenzminderung“ (§ 20 StGB):

Intelligenzminderung ist die angeborene oder auf seelischer Fehlentwicklung beruhende erhebliche Intelligenzschwäche ohne nachweisbare organische Ursachen.

Anstelle von Intelligenzminderung verwendete das Gesetz bis 2020 noch den erniedrigenden Begriff „Schwachsinn“.

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