Strafrecht

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Intelligenzminderung (§ 20 StGB)

Definition: Intelligenzminderung (§ 20 StGB)

24. November 2024

4,8(2.279 mal geöffnet in Jurafuchs)


Definiere den Begriff „Intelligenzminderung“ (§ 20 StGB):

Intelligenzminderung ist die angeborene oder auf seelischer Fehlentwicklung beruhende erhebliche Intelligenzschwäche ohne nachweisbare organische Ursachen.

Anstelle von Intelligenzminderung verwendete das Gesetz bis 2020 noch den erniedrigenden Begriff „Schwachsinn“.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SCH

Schwanzanwaltschaft

8.4.2024, 16:14:07

Was ist unter " ohne nachweisbare organische Ursachen" zu verstehen ?

Dogu

Dogu

2.7.2024, 19:24:59

Ich nehme an, dass Gehirn oder der sonstige Organismus weist einen unauffälligen Befund auf.

SCH

Schwanzanwaltschaft

3.7.2024, 18:29:07

Klingt gut, danke dir :)

AG

agi

23.9.2024, 16:54:36

Ohne nachweisbare Gehirnschädigung


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