Schema: Minderung (§§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB)
3. November 2025
8 Kommentare
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Wie prüfst Du die Minderung beim Kaufvertrag (§§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB)?
Kaufvertrag (§ 433 BGB)
Mangel bei Gefahrübergang (§§ 434ff. BGB)
Minderung (§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB)
Minderungsgrund (§§ 323, 326 Abs. 5 BGB)
Minderungserklärung (§ 441 Abs. 1 S. 1 BGB)
Kein Ausschluss
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
PSR
6.2.2021, 20:16:48
Ich hab es noch nie gesehen, dass jemand die
Minderungserklärungan dieser Stelle prüft. Ihr habt sehr eigentümliche
Prüfungsschemata! Wieso nicht I. Erklärung II. Grund a) 437 b) weitere Voraussetzungen?
iustus
8.3.2021, 13:06:14
Viele Wege führen nach Rom. Sinnvoll ist dieses Schema von Jurafuchs, wenn man sich am Aufbau „Anspruch entstanden“; „A nicht untergegangen“; „A durchsetzbar“ prüft. Deine Idee vom Schema ist sinnvoll, wenn man sich schon in der Prüfung befindet und dann die Minderung prüft und „oben“ man bereits schon „Vertrag“ und „Mangel“ abgehakt hat. 🙂
Isabell
28.8.2021, 11:31:49
"Schema nach" als Ergänzung würde mir hier als Info auch weiterhelfen. Denn mir ist das jetzt im 2. Examen auch um die Ohren geflogen, nicht in der erwarteten Reihenfolge geprüft zu haben.
CR7
13.3.2023, 15:04:02
@[Isabell](58926) Dem schließe ich mich an. Mein Kursleiter im Rep. prüft das wie @[PSR](77967), btw Isabell, ich hoffe dein 2. Examen war erfolgreich!
Celina
11.9.2025, 20:29:03
Hallo. Wenn der Kaufpreis gemindert wird hat man ja grundsätzlich einen Anspruch auf Rückgabe des Zuviel gezahlten Kaufpreises nach §§441,346,
347 BGB. Prüft man hier zusätzlich noch über das
Bereicherungsrecht? Ich hatte jetzt gerade gelesen das geht nicht, da sonst
Kaufrechtliche Prinzipien umgangen werden. Vielleicht jemand etwas dazu… Würde mich über eine Antwort freuen, denn das hat mich jetzt etwas verwirrt.
Foxxy
12.9.2025, 12:24:27
Du prüfst die Rückzahlung des geminderten Kaufpreises nach
Kaufrecht, also über §§ 441, 346,
347 BGB. Ein Rückgriff auf das
Bereicherungsrecht(z.B. §§ 812 ff. BGB) ist hier ausgeschlossen, weil das
Kaufrechtinsoweit eine abschließende Sonderregelung bietet. Das dient gerade dazu, die
kaufrechtlichen Prinzipien nicht zu unterlaufen. Daher prüfst du die Minderung und die daraus folgende Rückzahlung immer
kaufrechtlich und nicht
bereicherungsrechtlich. Zur Minderung beim Kaufvertrag (§§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB) gehst du so vor: 1. Wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB) 2. Sach- oder
Rechtsmangelbei Gefahrübergang (§§ 434 ff. BGB) 3. Minderung als Gewährleistungsrecht (§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB) 4. Minderungsgrund: Voraussetzungen der §§ 323, 326 Abs. 5 BGB müssen vorliegen (z.B. erfolglose
Fristsetzungoder Entbehrlichkeit) 5. Ausübung durch Erklärung (§ 441 Abs. 1 S. 1 BGB) 6. Kein Ausschluss der Minderung (z.B. vertraglich oder gesetzlich) Eine
bereicherungsrechtliche Rückabwicklung kommt nur dann in Betracht, wenn kein Kaufvertrag mehr besteht oder die
kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte nicht greifen.
Tim Gottschalk
12.9.2025, 12:25:49
Hallo @[Celina](288622), auch Foxxy und ich würden sagen, dass das
Bereicherungsrechtbei der Rückforderung nach Minderung durch die speziellen schuldrechtlichen Normen gesperrt ist. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Celina
12.9.2025, 20:55:53
@[Tim Gottschalk](287974) Danke für die Rückmeldung. 😊😊
