Du prüfst die Rückzahlung des geminderten Kaufpreises nach
Kaufrecht, also über §§ 441, 346,
347 BGB. Ein Rückgriff auf das
Bereicherungsrecht (z.B. §§ 812 ff.
BGB) ist hier ausgeschlossen, weil das
Kaufrecht insoweit eine abschließende Sonderregelung bietet. Das dient gerade dazu, die
kaufrechtlichen Prinzipien nicht zu unterlaufen. Daher prüfst du die
Minderung
und die daraus folgende Rückzahlung immer
kaufrechtlich und nicht
bereicherungsrechtlich.
Zur
Minderung
beim Kaufvertrag (§§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441
BGB) gehst du so vor:
1. Wirksamer Kaufvertrag (§ 433
BGB)
2. Sach- oder
Rechtsmangel bei Gefahrübergang (§§ 434 ff.
BGB)
3.
Minderung
als Gewährleistungsrecht (§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441
BGB)
4.
Minderung
sgrund: Voraussetzungen der §§ 323, 326 Abs. 5
BGB müssen vorliegen (z.B. erfolglose
Fristsetzung oder
Entbehrlichkeit)
5. Ausübung durch Erklärung (§ 441 Abs. 1 S. 1
BGB)
6. Kein Ausschluss der
Minderung
(z.B. vertraglich oder gesetzlich)
Eine
bereicherungsrechtliche Rückabwicklung kommt nur dann in Betracht, wenn kein Kaufvertrag mehr besteht oder die
kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte nicht greifen.