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Schema: Minderung (§§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB)
14. März 2026
10 Kommentare
Wie prüfst Du die Minderung beim Kaufvertrag (§§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB)?
Kaufvertrag (§ 433 BGB)
Mangel bei Gefahrübergang (§§ 434ff. BGB)
Minderung (§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB)
Minderungsgrund (§§ 323, 326 Abs. 5 BGB)
Minderungserklärung (§ 441 Abs. 1 S. 1 BGB)
Kein Ausschluss
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
PSR
6.2.2021, 20:16:48
Ich hab es noch nie gesehen,
dass jemand die
Minderungserklärungan dieser Stelle prüft. Ihr habt sehr eigentümliche Prüfungsschemata! Wieso nicht I. Erklärung II. Grund a) 437 b) weitere Voraussetzungen?
iustus
8.3.2021, 13:06:14
Viele Wege führen nach Rom. Sinnvoll ist dieses Schema von Jurafuchs, wenn man sich am Aufbau „Anspruch entstanden“; „A nicht untergegangen“; „A durchsetzbar“ prüft. Deine Idee vom Schema ist sinnvoll, wenn man sich schon in der Prüfung befindet und
dann die
Minderungprüft und „oben“ man bereits schon „Vertrag“ und „Mangel“ abgehakt hat. 🙂
CR7
13.3.2023, 15:04:02
@[Isabell](58926) Dem schließe ich mich an. Mein Kursleiter im Rep. prüft
das wie @[PSR](77967), btw Isabell, ich hoffe dein 2. Examen war erfolgreich!
Celina
11.9.2025, 20:29:03
Hallo. Wenn der Kaufpreis gemindert wird hat man
jagrundsätzlich einen Anspruch auf Rückgabe des Zuviel gezahlten Kaufpreises nach §§441,346,
347 BGB. Prüft man hier zusätzlich noch über
das Bereicherungsrecht? Ich hatte
jetztgerade gelesen
das geht nicht,
dasonst Kaufrechtliche Prinzipien umgangen werden. Vielleicht jemand etwas
dazu… Würde mich über eine Antwort freuen, denn
das hat mich
jetztetwas verwirrt.
Foxxy
12.9.2025, 12:24:27
Du prüfst die Rückzahlung des geminderten Kaufpreises nach Kaufrecht, also über §§ 441, 346,
347 BGB. Ein Rückgriff auf
das Bereicherungsrecht (z.B. §§ 812 ff. BGB) ist hier ausgeschlossen, weil
das Kaufrecht insoweit eine abschließende Sonder
regelungbietet.
Das dient gerade
dazu, die kaufrechtlichen Prinzipien nicht zu unterlaufen.
Daher prüfst du die
Minderungund die
daraus folgende Rückzahlung immer kaufrechtlich und nicht bereicherungsrechtlich. Zur
Minderungbeim Kaufvertrag (§§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB) gehst du so vor: 1. Wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB) 2. Sach- oder Rechtsmangel bei Gefahrübergang (§§ 434 ff. BGB) 3.
Minderungals Gewährleistungsrecht (§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB) 4.
Minderungsgrund: Voraussetzungen der §§ 323,
326 Abs. 5BGB müssen vorliegen (z.B. erfolglose
Fristsetzungoder Entbehrlichkeit) 5. Ausübung durch Erklärung (§ 441 Abs. 1 S. 1 BGB) 6. Kein Ausschluss der
Minderung(z.B. vertraglich oder gesetzlich) Eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung kommt nur
dann in Betracht, wenn kein Kaufvertrag mehr besteht oder die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte nicht greifen.
Celina
12.9.2025, 20:55:53
Willow
9.11.2025, 11:52:25
Ich habe noch ein
Minderungsschema mit einem derartigen Aufbau gesehen. Wäre es nicht möglich diesen Aufgabentyp derart abzuändern,
dass alle unterschiedlichen, vertretbaren Aufbauvarianten als richtig gewertet werden. Zusätzlich könnte
jadie vorzugswürdige Aufbauvariante im Anschluss gezeigt werden und die entsprechenden
Vorteiledes Aufbaus erläutert werden. So würde ich die Aufgabe persönlich deutlich hilfreicher finden. :)
