Zivilrecht

Kaufrecht

Minderung & Schadensersatz

Minderung (§§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB)

Schema: Minderung (§§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB)

3. November 2025

8 Kommentare

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Wie prüfst Du die Minderung beim Kaufvertrag (§§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB)?

  1. Kaufvertrag (§ 433 BGB)

  2. Mangel bei Gefahrübergang (§§ 434ff. BGB)

  3. Minderung (§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB)

    1. Minderungsgrund (§§ 323, 326 Abs. 5 BGB)

    2. Minderungserklärung (§ 441 Abs. 1 S. 1 BGB)

    3. Kein Ausschluss

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PSR

PSR

6.2.2021, 20:16:48

Ich hab es noch nie gesehen, dass jemand die

Minderungserklärung

an dieser Stelle prüft. Ihr habt sehr eigentümliche

Prüfungsschemata

! Wieso nicht I. Erklärung II. Grund a) 437 b) weitere Voraussetzungen?

IUS

iustus

8.3.2021, 13:06:14

Viele Wege führen nach Rom. Sinnvoll ist dieses Schema von Jurafuchs, wenn man sich am Aufbau „Anspruch entstanden“; „A nicht untergegangen“; „A durchsetzbar“ prüft. Deine Idee vom Schema ist sinnvoll, wenn man sich schon in der Prüfung befindet und dann die Minderung prüft und „oben“ man bereits schon „Vertrag“ und „Mangel“ abgehakt hat. 🙂

Isabell

Isabell

28.8.2021, 11:31:49

"Schema nach" als Ergänzung würde mir hier als Info auch weiterhelfen. Denn mir ist das jetzt im 2. Examen auch um die Ohren geflogen, nicht in der erwarteten Reihenfolge geprüft zu haben.

CR7

CR7

13.3.2023, 15:04:02

@[Isabell](58926) Dem schließe ich mich an. Mein Kursleiter im Rep. prüft das wie @[PSR](77967), btw Isabell, ich hoffe dein 2. Examen war erfolgreich!

Celina

Celina

11.9.2025, 20:29:03

Hallo. Wenn der Kaufpreis gemindert wird hat man ja grundsätzlich einen Anspruch auf Rückgabe des Zuviel gezahlten Kaufpreises nach §§441,346,

347 BGB

. Prüft man hier zusätzlich noch über das

Bereicherungsrecht

? Ich hatte jetzt gerade gelesen das geht nicht, da sonst

Kaufrecht

liche Prinzipien umgangen werden. Vielleicht jemand etwas dazu… Würde mich über eine Antwort freuen, denn das hat mich jetzt etwas verwirrt.

Foxxy

Foxxy

12.9.2025, 12:24:27

Du prüfst die Rückzahlung des geminderten Kaufpreises nach

Kaufrecht

, also über §§ 441, 346,

347 BGB

. Ein Rückgriff auf das

Bereicherungsrecht

(z.B. §§ 812 ff. BGB) ist hier ausgeschlossen, weil das

Kaufrecht

insoweit eine abschließende Sonderregelung bietet. Das dient gerade dazu, die

kaufrecht

lichen Prinzipien nicht zu unterlaufen. Daher prüfst du die Minderung und die daraus folgende Rückzahlung immer

kaufrecht

lich und nicht

bereicherungsrecht

lich. Zur Minderung beim Kaufvertrag (§§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB) gehst du so vor: 1. Wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB) 2. Sach- oder

Rechtsmangel

bei Gefahrübergang (§§ 434 ff. BGB) 3. Minderung als Gewährleistungsrecht (§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB) 4. Minderungsgrund: Voraussetzungen der §§ 323, 326 Abs. 5 BGB müssen vorliegen (z.B. erfolglose

Fristsetzung

oder Entbehrlichkeit) 5. Ausübung durch Erklärung (§ 441 Abs. 1 S. 1 BGB) 6. Kein Ausschluss der Minderung (z.B. vertraglich oder gesetzlich) Eine

bereicherungsrecht

liche Rückabwicklung kommt nur dann in Betracht, wenn kein Kaufvertrag mehr besteht oder die

kaufrecht

lichen Gewährleistungsrechte nicht greifen.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

12.9.2025, 12:25:49

Hallo @[Celina](288622), auch Foxxy und ich würden sagen, dass das

Bereicherungsrecht

bei der Rückforderung nach Minderung durch die speziellen schuldrechtlichen Normen gesperrt ist. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

Celina

Celina

12.9.2025, 20:55:53

@[Tim Gottschalk](287974) Danke für die Rückmeldung. 😊😊


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