Strafrecht

Strafprozessrecht

Verfahrensgrundsätze (Prozessmaximen)

Legalitätsprinzip (§§ 152 Abs. 2, 163 StPO)

Definition: Legalitätsprinzip (§§ 152 Abs. 2, 163 StPO)

14. Dezember 2025

3 Kommentare

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Was versteht man unter dem Begriff „Legalitätsprinzip“ (§§ 152 Abs. 2, 163 StPO)?

Das Legalitätsprinzip verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden, Ermittlungen einzuleiten, sofern ein Anfangsverdacht vorliegt.

Die Staatsanwaltschaft ist dazu verpflichtet, bei Vorliegen eines Anfangsverdachts zu ermitteln (§ 152 Abs. 2 StPO). Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass nach kriminalistischer Erfahrung möglicherweise eine verfolgbare Straftat vorliegt. Das Legalitätsprinzip ergänzt das Anklagemonopol (§ 152 Abs. 1 StPO) und gilt auch für die Polizei (§ 163 StPO). Das Legalitätsprinzip verpflichtet außerdem die Staatsanwaltschaft dazu, Anklage zu erheben, wenn nach Abschluss der Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht besteht (§ 170 Abs. 1 StPO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Deno

Deno

23.6.2025, 21:22:10

So wie ich es an der Uni gelernt habe, umfasst das

Legalitätsprinzip

auch die Gerichte (§

203 StPO

), die bei einem hinreichenden Tatverdacht das Hauptverfahren eröffnen sollen.

Jennifer Sophie

Jennifer Sophie

1.7.2025, 16:54:30

Das

Legalitätsprinzip

verpflichtet außerdem die StA dazu Anklage zu erheben, wenn nach Abschluss der Ermittlungen ein

hinreichender Tatverdacht

besteht, § 170 I StPO. Volk/Engländer, Grundkurs StPO, 10. Auflage

sy

sy

7.7.2025, 17:53:44

ihr habt das sogar selber in den Aufgaben davor als Erklärung mit aufgenommen.


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