Strafrecht
Strafprozessrecht
Verfahrensgrundsätze (Prozessmaxime)
Legalitätsprinzip (§§ 152 Abs. 2, 163 StPO)
Definition: Legalitätsprinzip (§§ 152 Abs. 2, 163 StPO)
Was versteht man unter dem Begriff „Legalitätsprinzip” (§§ 152 Abs. 2, 163 StPO)?
Das Legalitätsprinzip verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden, Ermittlungen einzuleiten, sofern ein Anfangsverdacht vorliegt.
Die Staatsanwaltschaft ist dazu verpflichtet, bei Vorliegen eines Anfangsverdachts zu ermitteln (§ 152 Abs. 2 StPO). Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass nach kriminalistischer Erfahrung möglicherweise eine verfolgbare Straftat vorliegt. Das Legalitätsprinzip ergänzt das Anklagemonopol (§ 152 Abs. 1 StPO) und gilt auch für die Polizei (§ 163 StPO).
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