Öffentliches Recht

Grundrechte

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Berufszugangsregelung, subjektiv (Art. 12 GG)

Definition: Berufszugangsregelung, subjektiv (Art. 12 GG)

22. Februar 2025

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Was versteht man unter einer „subjektiven Berufszugangsregelung“ (Art. 12 GG):

Subjektive Berufszugangsregelungen sind solche, die die Berufswahl von der persönlichen Qualifikation des Anwärters abhängig machen.

Die vom BVerfG entwickelte Drei-Stufen-Theorie geht davon aus, dass für Gesetze, die in die Berufsfreiheit eingreifen unterschiedliche Anforderungen gelten, je nachdem, welcher Bereich von Art. 12 GG betroffen ist. Auf der zweiten Stufe stehen dabei subjektive Berufszugangsregeln. Beschränkungen auf der zweiten Stufe sind gerechtfertigt, wenn sie dem Schutz gewichtiger Gemeinschaftsgüter in verhältnismäßiger Weise dienen. Ein Beispiel der zweiten sind Altersgrenzen für Vertragsärzte oder Befähigungsnachweise im Handwerk. Die Drei-Stufen-Theorie stellt einen spezifischen Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar, weil sie typisierte Fälle abgestufter Eingriffsintensität mit entsprechend abgestuften Anforderungen verknüpft.
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