Zivilrecht

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Definitionen

Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB)

Definition: Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB)

22. Februar 2025

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Was ist ein „Vertrag zugunsten Dritter“?

Ein Vertrag zugunsten Dritter ist ein Vertrag zwischen mindestens zwei Personen, aufgrund dessen ein Dritter gegen eine der Vertragsparteien ein eigenes Recht auf Erbringung einer Leistung an ihn erlangt.

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