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Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB)

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Definition: Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB)

18. April 2026

3 Kommentare


Was ist ein „Vertrag zugunsten Dritter“?

Ein Vertrag zugunsten Dritter ist ein Vertrag zwischen mindestens zwei Personen, aufgrund dessen ein Dritter gegen eine der Vertragsparteien ein eigenes Recht auf Erbringung einer Leistung an ihn erlangt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FalkTG

FalkTG

28.12.2024, 21:41:01

m.E. ist das "nur" die

Definition

für den echten VZD, da

ja

das eigene Recht beim unechten VZD dem Dritten nicht zusteht.

AME

Amelie7

6.3.2025, 12:50:46

Ja

, das habe ich auch gedacht

CO

cornelius.spans

16.7.2025, 22:30:49

push. bitte noch anpassen!