Ergänzend zu der sehr guten Antwort von Skra8:
In Rechtsprechung und Literatur haben sich die 14 Tage als grober Richtwert festgesetzt. Entscheidend sind aber stets die Umstände des
Einzelfalls.
Auf Seiten des Anfechtenden kommt es insbesondere darauf an, wie komplex der Sachverhalt ist und ob er die Zwischenzeit nutzt, um rechtlichen Rat einzuholen bzw. den Sachverhalt zu durchdenken. Je komplexer der Sachverhalt und je umfangreicher die notwendige rechtliche Beratung, desto länger ist der zulässige Zeitraum.
Das Zögern muss auch "schuldhaft" sein. Wird der
Anfechtungsberechtigte direkt nach Kenntnis vom Auto angefahren und liegt im Koma, wäre sein Zögern für diesen Zeitraum nicht schuldhaft.
Auch die berechtigten Interessen des
Anfechtungsgegners müssen im
Einzelfall berücksichtigt werden. Hat der
bspw. eine Edel-Location für eine Großhochzeit mit 500 Gästen gebucht und der Gastwirt erfährt zwei Wochen vor dem Termin von einem
Anfechtungsgrund, so wäre Eile geboten, weil der Buchende nach
Anfechtung kaum noch Zeit hat, eine adäquate Ersatzlocation zu finden.
Wir hatten einen ähnlichen Fall in der Hausarbeit in BGB AT. Da hatte der für die Feier engagierte Musiker 5 Tage vor dem Event vom
Anfechtungsgrund erfahren, dann "die Angelegenheit aber erst einmal vergessen" und dann wei Tage später (also 3 Tage vor dem Event) angefochten.