Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Unverzüglich (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB)

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Definition: Unverzüglich (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB)

1. Mai 2026

9 Kommentare


Was versteht man im BGB unter „unverzüglich“ (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB)?

Der Begriff unverzüglich ist in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB legaldefiniert und bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

whatlikeitshard

whatlikeitshard

14.9.2024, 23:22:56

Hallo, Die Anfechtungserklärung sollte

ja

unverzüglich erfolgen, d.h. ohne

schuld

haftes Zögern. Wenn jetzt eine Person nach 3 Wochen anfechten möchten, gilt dass dann noch als unverzüglich? Wo liegt die zeitliche Grenze? Lg

Skra8

Skra8

16.9.2024, 09:59:41

Hi @[whatlikeitshard](229876), zunächst ist es wichtig, zwei Szenarien zu unterscheiden: Die erste Konstellation betrifft die Frage, wie lange eine Anfechtung grundsätzlich möglich ist. Die zweite Konstellation bezieht sich auf die Frage, was „unverzüglich“ nach tatsächlicher Kenntnis des Anfechtungsgrundes bedeutet. Im ersten Szenario ist § 121 Abs. 2 BGB zu beachten. Hiernach erlischt ein Anfechtungsgrund endgültig, ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Anfechtungsgrundes, mit dem Ablauf der Ausschluss

frist

von 10

Ja

hren. (MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 121 Rn. 19, beck-online) In der zweiten Konstellation erlangt der Erklärende innerhalb der 10-

Ja

hres-

Frist

gemäß § 121 Abs. 1 BGB Kenntnis vom Anfechtungsgrund und möchte die Anfechtung erklären. Ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes muss die Erklärung unverzüglich, also ohne

schuld

hafte Verzögerung, erfolgen. Wie Du schon richtig erkannt hast, bedeutet das keineswegs „sofort“, sondern es erfolgt eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien; es gibt also keine starre

Frist

. (MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 121 Rn. 7, beck-online) Ein meiner Ansicht nach wichtiger Hinweis für die Klausur ist, dass Du bei einem Verstreichen von 2 Wochen sehr aufmerksam wirst. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Anfechtung ohne „besondere Umstände“ nach diesem Zeitraum nicht mehr unverzüglich ist. (MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 121 Rn. 7, beck-online) Entsprechend ist das eine relativ dankbare Problematik in der Klausur, da Du Dich mit einer vernünftigen Argumentation gegebenenfalls auch weit aus dem Fenster lehnen kannst.

whatlikeitshard

whatlikeitshard

16.9.2024, 17:38:56

Super, vielen Dank für die ausführliche Erklärung!

Tobias Baumgarten

Tobias Baumgarten

19.9.2024, 08:16:26

Ergänzend zu der sehr guten Antwort von Skra8: In Rechtsprechung und Literatur haben sich die 14 Tage als grober Richtwert festgesetzt. Entscheidend sind aber stets die Umstände des Einzelfalls. Auf Seiten des Anfechtenden kommt es insbesondere darauf an, wie komplex der Sachverhalt ist und ob er die Zwischenzeit nutzt, um rechtlichen Rat einzuholen bzw. den Sachverhalt zu durchdenken. Je komplexer der Sachverhalt und je umfangreicher die notwendige rechtliche Beratung, desto länger ist der zulässige Zeitraum. Das Zögern muss auch "

schuld

haft" sein. Wird der Anfechtungsberechtigte direkt nach Kenntnis vom Auto angefahren und liegt im Koma, wäre sein Zögern für diesen Zeitraum nicht

schuld

haft. Auch die berechtigten Interessen des Anfechtungsgegners müssen im Einzelfall berücksichtigt werden. Hat der bspw. eine Edel-Location für eine Großhochzeit mit 500 Gästen gebucht und der Gastwirt erfährt zwei Wochen vor dem Termin von einem Anfechtungsgrund, so wäre Eile geboten, weil der Buchende nach Anfechtung kaum noch Zeit hat, eine adäquate Ersatzlocation zu finden. Wir hatten einen ähnlichen Fall in der Hausarbeit in BGB AT. Da hatte der für die Feier engagierte Musiker 5 Tage vor dem Event vom Anfechtungsgrund erfahren, dann "die Angelegenheit aber erst einmal vergessen" und dann wei Tage später (also 3 Tage vor dem Event) angefochten.

whatlikeitshard

whatlikeitshard

19.9.2024, 17:57:35

Danke für die Antwort!