Hi @[whatlikeitshard](229876),
zunächst ist es wichtig, zwei Szenarien zu unterscheiden: Die erste Konstellation betrifft die Frage, wie lange eine Anfechtung grundsätzlich möglich ist. Die zweite Konstellation bezieht sich auf die Frage, was „unverzüglich“ nach tatsächlicher Kenntnis des Anfechtungsgrundes bedeutet.
Im ersten Szenario ist § 121 Abs. 2 BGB zu beachten. Hiernach erlischt ein Anfechtungsgrund endgültig, ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Anfechtungsgrundes, mit dem Ablauf der Ausschlussfrist von 10 Jahren. (MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 121 Rn. 19, beck-online)
In der zweiten Konstellation erlangt der Erklärende innerhalb der 10-Jahres-Frist gemäß
§ 121 Abs. 1 BGB
Kenntnis vom Anfechtungsgrund und möchte die Anfechtung erklären. Ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes muss die Erklärung unverzüglich, also ohne
schuldhafte Verzögerung, erfolgen. Wie Du schon richtig erkannt hast, bedeutet das keineswegs „sofort“, sondern es erfolgt eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien; es gibt also keine starre Frist. (MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 121 Rn. 7, beck-online)
Ein meiner Ansicht nach wichtiger Hinweis für die Klausur ist, dass Du bei einem Verstreichen von 2 Wochen sehr aufmerksam wirst. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Anfechtung ohne „besondere Umstände“ nach diesem Zeitraum nicht mehr unverzüglich ist. (MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 121 Rn. 7, beck-online)
Entsprechend ist das eine relativ dankbare Problematik in der Klausur, da Du Dich mit einer vernünftigen Argumentation gegebenenfalls auch weit aus dem Fenster lehnen kannst.