Definition: Unverzüglich (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB)
Was versteht man im BGB unter „unverzüglich“ (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Der Begriff unverzüglich ist in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB legaldefiniert und bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“
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