Öffentliches Recht

Verfassungsprozess-Recht

Verfassungsbeschwerde

Selbstbetroffenheit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG)

Definition: Selbstbetroffenheit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG)

21. Februar 2026

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Wie definierst Du den Begriff der Selbstbetroffenheit im Kontext der Beschwerdebefugnis im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG)?

Der Beschwerdeführer ist selbst betroffen, wenn er die Verletzung eigener Grundrechte geltend macht.

Das Erfordernis der Selbstbetroffenheit soll vor allem die Geltendmachung fremder Grundrechtsverletzungen ausschließen. Es setzt jedoch nicht unbedingt voraus, dass der Beschwerdeführer selbst Adressat der angegriffenen Maßnahme ist. Wenn der Beschwerdeführer nicht Adressat der angegriffenen Maßnahme ist, kann sich die Selbstbetroffenheit aus einer hinreichend engen Beziehung zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegenstand ergeben.
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