Definition: Belastender Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG)
Wann ist ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) „belastend“?
Ein Verwaltungsakt ist belastend, wenn sich die Regelung für den betroffenen Bürger als nachteilig erweist.
Die Unterscheidung wird vor allem im Rahmen der Prüfung der §§ 48, 49 VwVfG relevant. Außerdem ist sie hilfreich, wenn es um eine Drittanfechtung geht und Du Dich für einen Antrag aus § 80a VwGO entscheiden musst. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verwaltungsakt belastend ist, ist die Sicht des betroffenen Bürgers.
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