Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Unbeendeter Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB) - Definition
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Definition: Unbeendeter Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB) - Definition
8. Mai 2026
Beim Rücktritt des Einzeltäters musst Du den beendeten und den unbeendeten Versuch abgrenzen, um die erforderliche Rücktrittshandlung zu bestimmen. Wann liegt ein unbeendeter Versuch vor?
Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter glaubt, noch nicht alles zur Herbeiführung des Erfolgs Erforderliche getan zu haben.
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