Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB)

Definition: Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB)

3. April 2025

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Was ist eine Handlung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB?

Eine Handlung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB ist jedes vom menschlichen Willen beherrschbare Verhalten.

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