Öffentliches Recht

Verfassungsprozess-Recht

Abstrakte Normenkontrolle

Abstrakte Normenkontrolle – Antragsgegenstand (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG)

Definition: Abstrakte Normenkontrolle – Antragsgegenstand (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG)

1. Februar 2026

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Wodurch zeichnet sich ein tauglicher Antragsgegenstand im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle aus (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG)?

Tauglicher Antragsgegenstand im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle können alle schon in Geltung gesetzten und noch in Geltung befindlichen, Rechtswirkungen entfaltenden Bundes- und Landesrechtsnormen gleich welcher Rangstufe sein.

Diesen Maßstab solltest Du immer im Hinterkopf haben. In diesem Kapitel findest Du eine Reihe von Beispielsfällen, an denen Du diesen Maßstab üben kannst. Es ist zwar hilfreich, wenn Du diese Standardkonstellationen kennst, Du musst sie aber nicht auswendig lernen. Denn: Hast Du den hier abgebildeten Maßstab verstanden, wird es Dir leicht fallen, für jede denkbare Art von Normen zu entscheiden, ob sie ein tauglicher Antragsgegenstand sind. Gegenstand der abstrakten Normenkontrolle kann Bundesrecht oder Landesrecht sein (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG). Erfasst sind damit alle Rechtsnormen des Bundes und der Länder gleich welcher Rangstufe (formelle Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen). Voraussetzung ist, dass die Norm rechtlich existent ist und im Zeitpunkt der Entscheidung noch gilt sowie Rechtswirkungen entfaltet.
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